Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 23 W 46/01
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001 - 23 W 46/01
1. Bei Einwendungen gegen eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kommt dem Verpflichteten (Bürgen, Garanten) kein Anscheinsbeweis zugute. Gleiches gilt für den Hauptschuldner, soweit er im Rechtsstreit gegen den Gläubiger den Bestand der Sicherheit (Bürgschaft, Garantie) oder der gesicherten Forderung bestreitet.
2. Macht der Hauptschuldner dagegen geltend, er habe die Sicherheit auf Grund unwirksamer vertraglicher Verpflichtung und somit rechtsgrundlos erbracht, so kann der erste Anschein für seinen Tatsachenvortrag sprechen. Dies gilt auch für die Anwendungsvoraussetzungen des AGB-Gesetzes sowie im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
BauR 2001, 1940
11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2001, 616 | OLG Düsseldorf - Bürgschaft auf erstes Anfordern: Einstweilige Verfügung? |
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2008 - 5 U 59/07
Die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Absicherung einer echten Vorauszahlung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam, weil die Bereitstellung einer Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern nicht zu einer unangemessen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 9 AGB-Gesetz führt.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - 5 U 91/04
1. Eine Sicherungsabrede, die vorsieht, dass eine einbehaltene Barsicherheit allein gegen die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Gläubiger ein individuelles Aushandeln nicht nachweisen kann.
2. Der insoweit in Anspruch genommene Bürge ist nicht auf einen Rückforderungsprozess angewiesen, wenn seine Inanspruchnahme aus dem Grund rechtsmissbräuchlich ist, weil sich die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ergibt.
Volltext6 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3. Einstweilige Verfügung (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 99-107)
2. Einwand des Missbrauchs einer formalen Rechtsstellung (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 81-83)
1. Erstprozess (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 89-92)
2. Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 185-187)
IV. Besonderheiten der Inanspruchnahme (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 77-79)