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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 13 U 37/09

OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009 - 13 U 37/09

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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2010, 1417 | OLG Celle - Rückgabe von Bürgschaften: Holschuld und nicht Schickschuld |
3 Volltexturteile gefunden |

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2022 - 22 W 22/22
1. Bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde handelt es sich um eine Holschuld.
2. Aus der Holschuld folgt für den Bürgschaftsgläubiger (hier: den Auftragnehmer) lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten - z.B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung der Bürgschaftsurkunde - bestehen nicht.
3. Es obliegt dem Hauptschuldner (hier: dem Auftraggeber), seinen Abholwillen kundzutun und die Bürgschaftsurkunde abzuholen.


LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 - 85 S 70/13
1. Die Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaft stellt eine Holschuld dar.
2. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung für die Rückgabe der Bürgschaft, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht seinen Abholwillen bekundet.
3. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B und die Hemmung ihres Ablaufs durch gerichtliche Verfahren entfallen nicht nachträglich, wenn die Klage letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde.
4. Stellt sich nach einem über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit heraus, dass der vom Auftraggeber gerügte Mangel nicht gegenüber dem Auftragnehmer durchgesetzt werden kann, befindet sich der Auftraggeber nicht bereits mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist mit der Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaften in Verzug.

OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009 - 13 U 37/09
Der Auftraggeber muss nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine ihm als Gewährleistungssicherheit überlassene Bankbürgschaft nicht per Post zurücksenden. Vielmehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Bürgschein beim Auftraggeber an dessen Geschäftssitz abzuholen.

2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |