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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 11 W 9/08
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
AG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2018 - 31 C 34/18
1. Nach einem Teil-Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners hinsichtlich der Räumung und Herausgabe der Wohnung und dem Ausspruch eines Teil-Anerkenntnisurteils kann die Entscheidung des Gerichts über die beantragte Gewährung einer Räumungsfrist nur in einem End-Anerkenntnisurteil erfolgen (§§ 313b, 721 ZPO).*)
2. Auch bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses und einem Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners bezüglich der Räumung und Herausgabe der Wohnung kann das Gericht dem Mieter/Räumungsschuldner noch eine gewisse Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO).*)
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - II ZB 8/08
1. Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.*)
2. Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen. Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).*)
VolltextKG, Beschluss vom 04.07.2008 - 11 W 9/08
1. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich nach der erstmaligen Bewilligung dieser Frist hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.
2. Der Zurückweisung eines Antrags auf Verlägerung der Räumungsfrist steht nicht entgegen, dass das Räumungsurteil wegen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 5 S. 1 ZPO noch nicht rechtskräftig ist.
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