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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138
134 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.Es gibt für Ihre Suchanfrage 135 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
44 Beiträge gefunden |
IBR-Beitrag (Werkstatt) | OLG Hamm - Justitia ist blind, aber nicht naiv! |
IBR 2024, 1020 | LAG Mecklenburg-Vorpommern - Parteivortrag widersprüchlich: Klage unschlüssig? |
IBR 2024, 272 | OLG Hamburg - Bestreiten von Mängeln durch den Bauträger: Darf es ein wenig mehr sein? |
IBR 2023, 273 | BGH - Auf Indizien gestützter Vortrag kann ausreichen! |
IBR 2022, 164 | OLG Düsseldorf - Kritik an vorgelegtem Privatgutachten ist kein erhebliches Bestreiten! |
IVR 2022, 39 | AG Mönchengladbach-Rheydt - Grenzen der gerichtlichen Weisungsbefugnis gegenüber dem Zwangsverwalter |
IBR 2021, 610 | OLG München - Gezielte Gehörsvereitelung: Verfügungsantrag rechtsmissbräuchlich! |
IBR 2021, 53 | BGH - Bestreiten nicht berücksichtigt: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt! |
IBR 2020, 1015 | LG Düsseldorf - Schlüssiger Prozessvortrag ist kein Ratespiel! |
IBR 2020, 385 | OLG Dresden - GmbH durch Ex-Geschäftsführer vertreten: Kein Bestreiten mit Nichtwissen! |
66 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22
1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)
2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)
3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - 4 U 44/22
1. Übernimmt der Bauträger vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
2. Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.
3. Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2023 - 5 Sa 141/22
1. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens darf Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er früherem Vorbringen widerspricht. Etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden.*)
2. Den Parteien steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegen vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und haben den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.*)
VolltextOLG München, Urteil vom 28.06.2023 - 7 U 2709/22
Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen.
VolltextBGH, Beschluss vom 10.01.2023 - VIII ZR 9/21
1. Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substanziierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.*)
2. Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.06.2008 - V ZR 223/07, IBRRS 2008, 2264 = IMRRS 2008, 1339; vom 02.04.2009 - V ZR 177/08, Rz. 12, IBRRS 2009, 4939 = NJW-RR 1236; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11, Rz. 20, IBRRS 2011, 4547 = IMRRS 2011, 3281 = NJW 2012, 382).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.10.2022 - VI ZR 361/21
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VIII ZR 285/21
Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.05.2001 - VI ZR 55/00, unter II 1, IBRRS 2004, 3280 = NJW-RR 2001, 1294).*)
VolltextAG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 14.01.2022 - 503 L 1/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 1/21
1. In welchem Umfang der Bestreitende seinen Vortrag substantiieren muss, hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat.
2. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren. Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen.
3. Substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten.
4. Hat der Kläger zur Begründung seines Anspruchs ein Privatgutachten vorgelegt, reicht es für ein erhebliches Bestreiten nicht aus, den Klägervortrag als unzureichend zu bezeichnen und Kritik an dem vorgelegten Privatgutachten zu üben. Es ist vielmehr an der Beklagtenseite, wenn möglich eigene Untersuchungen zu veranlassen und - soweit zutreffend - auf dieser Grundlage dem Klägervortrag entgegen zu treten.
VolltextOLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20
1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.*)
2. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.*)
Volltext1 Norm gefunden |
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)
2 Leseranmerkungen gefunden |
§ 138 Abs. 4 ZPO häufig nicht einschlägig. Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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16 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
2. Geständnisfiktion (ZPO § 138 Rn. 15)
1. Geltungsbereich und Normzweck (ZPO § 138 Rn. 1)
1. Zweck und Rechtsnatur (ZPO § 138 Rn. 9)
b) Vollständigkeit (ZPO § 138 Rn. 5)
1. Zulässigkeit (ZPO § 138 Rn. 16)
a) Grundsatz (ZPO § 138 Rn. 10)
4. Verstoß (ZPO § 138 Rn. 7-8)
3. Allgemeine Aufklärungspflicht (ZPO § 138 Rn. 11)
1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen (ZPO § 138 Rn. 12-14)