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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZR 267/09" ODER "VIII ZR 267.09"
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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2010, 3071; IMRRS 2010, 2237
Mit Beitrag
Leasing und Erbbaurecht
Nicht bezahlte Prozesskosten rechtfertigen keine Vermieterkündigung!
BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
Ein Vermieter, dessen außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters deswegen unwirksam geworden ist, weil er hinsichtlich der Mietrückstände und der fälligen Entschädigung (§ 546a BGB) binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage von einer öffentlichen Stelle befriedigt worden ist, kann eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig nicht darauf stützen, dass der zahlungsunfähige Mieter nicht auch die im erledigt erklärten Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten ausgeglichen hat.*)
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