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a) Wann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen i. S.
des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung
einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der
Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt
sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für
viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf
den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der
Leistungsbeschreibung i. S. von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag
über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
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