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IBRRS 2007, 3107; IMRRS 2007, 1258
ProzessualesProzessuales
Keine Terminsgebühr bei Berufungszurückweisung

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 170/06

Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).*)

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