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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "II ZB 14/02" ODER "II ZB 14.02"
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2004, 0011; IMRRS 2004, 0004
Prozessuales
Verfahrensrecht - Wer fällt Entscheidung über grundsätzl. Bedeutung der Sache?
BGH, Beschluss vom 10.11.2003 - II ZB 14/02
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.*)
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