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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 69/11" ODER "I ZR 69.11"
BGH, Beschluss vom 10.12.2015 - I ZR 69/11
VolltextBGH, Urteil vom 16.04.2015 - I ZR 69/11
VolltextIBRRS 2013, 5373
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - I ZR 69/11
VolltextIBRRS 2011, 4582; IMRRS 2011, 3310
BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - I ZR 69/11
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 10.12.2015 - I ZR 69/11
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.04.2015 - I ZR 69/11
1. Vertragliche Regelungen iSv § 52b S. 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Soweit es nach § 52b S. 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a III UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. (amtlicher Leitsatz)*)
3. An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b S. 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können. (amtlicher Leitsatz)*)
4. An elektronischen Leseplätzen nach § 52b S. 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden. (amtlicher Leitsatz)*)
5. Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.09.2012 - I ZR 69/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.10.2011 - I ZR 69/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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