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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2013, 3933; IMRRS 2013, 1928
ProzessualesProzessuales
Terminverlegung abgelehnt: Richter befangen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 9 W 32/07

Es stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könnte die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.*)

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