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Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "9 U 3454/97" ODER "9 U 3454.97"
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OLG Dresden, Urteil vom 15.04.1999 - 9 U 3454/97
1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Baugeldempfänger ist,
ist nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich
verantwortlich und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich
schadensersatzpflichtig.
2. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB
erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die
Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde.
3. Bei einem modifizierten Baudarlehen wird Baugeld i. S. von § 1 GSB nur in Höhe
der Kosten des Baues begründet.
4. Eine analoge Haftung nach §
179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten <S. 586> Scheinfirma
bzw. unrichtig bezeichneten juristischen Person ein tatsächlicher Träger des
Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen
Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird.
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