Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Aktenzeichen: "4 W 637/05" ODER "4 W 637.05" ergab 1 Treffer in 4 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 1
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2006, 0144; IMRRS 2006, 0077
Mit Beitrag
Bauvertrag
Einholung eines weiteren Gutachtens
OLG Jena, Beschluss vom 16.12.2005 - 4 W 637/05
1. Im Beweissicherungsverfahren hat auch der Antragsgegner grundsätzlich das Recht auf mündliche Erläuterung des Gutachtens und die Stellung von Gegen(beweis)anträgen.*)
2. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist jedoch dann unzulässig, wenn – bei gleichem Beweisthema – das Erstgutachten das Beweisthema genügend ausschöpft (vgl. §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO).*)
3. Dem Richter im Beweissicherungsverfahren steht insoweit ein Beurteilungsermessen zu.*)
4. Das bedeutet, dass das Beschwerdegericht – bei Ablehnung einer weiteren Begutachtung durch das erstinstanzliche Gericht – diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen darf. Nur Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des (Erst)Gutachtens oder Gründe, die zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen führen, rechtfertigen eine andere Entscheidung.*)