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IBRRS 2011, 1121
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Krypta im UG eines Kirchengebäudes = Nutzungsänderung

BVerwG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 C 10.09

1. Die in § 9 III BauNVO bezeichneten, ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten sind nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können.*)

2. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften können Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 II Nr. 1 BauGB sein, die eine Befreiung erfordern.*)

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