Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "34 Wx 297/15" ODER "34 Wx 297.15"


1 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2015, 2973; IMRRS 2015, 1327
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Gemeinschaftsverhältnis muss im Vollstreckungsbescheid hinreichend bestimmt sein!

OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - 34 Wx 297/15

Auch für den Vollstreckungsbescheid gilt, dass er als für das Grundbuchverfahren tauglicher Titel das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Gläubiger hinreichend bestimmt bezeichnen muss. Ohne ausdrückliche Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel hat das Grundbuchamt vor dem Erlass einer Zwischenverfügung zu prüfen, ob sich dieses durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt.*)

Dokument öffnen Volltext