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IBRRS 2016, 1122
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Darf es auch mal etwas teurer werden?

OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 - 14 U 188/13

1. Beseitigt der Auftragnehmer einen Mängel trotz Fristsetzung nicht, kann der Auftraggeber einen Kostenvorschuss in Höhe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Er darf dabei grundsätzlich den sichersten Weg der Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

2. Dessen ungeachtet ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Nachbesserungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Stehen zur Beseitigung eines Mangels mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ist bei gleicher Eignung diejenige zu wählen, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber bei sachkundiger Beratung beschreiten würde.

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