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Wann wird Ausschluss der Sicherheitsleistung angeordnet?
FG München, Beschluss vom 05.01.2021 - 12 V 2528/20
1. Nur wenn bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, darf gem. § 69 Abs. 2 S. 6 FGO über die Sicherheitsleistung nicht mehr bei der Aussetzung des Folgebescheids entschieden werden.*)
2. Diese Anordnung, dass die Sicherheitsleistung ausgeschlossen ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid offensichtlich ist.*)
3. Wenn der Antragsteller mit dem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen ist, wirkt sich dies kostenmäßig nicht aus.*)