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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: solaranlage denkmalschutz
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

4 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 1086 | VG Aachen - Denkmalschutz: Photovoltaikanlage auf geschütztem Hausdach kann zulässig sein! |
IBR 2010, 1426 | Abwägungsentscheidungen zwischen Denkmalschutz- und Umweltinteressen |
IBR 2010, 716 | VGH Bayern - Solaranlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig! |
IBR 2010, 658 | VG Berlin - Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus zulässig! |
10 Volltexturteile gefunden |

VG Aachen, Urteil vom 01.12.2011 - 5 K 906/10
Eine Photovoltaikanlage auf den rückwärtigen Dachflächen eines denkmalgeschützten Hauses ist zulässig, wenn die Anlage nicht besonders auffällig ausgestaltet ist und somit die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Hauses als Ganzes gering sind.


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11
1. In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.*)
2. Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird nicht durch § 15 Abs. 3, sondern ausschließlich durch § 19 DSchG geschützt.*)
3. Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG und des Art. 3 a LV verankert sind, muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidungen führen.*)
4. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem im Eigentum einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft stehenden Profandenkmal fällt nicht in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und/oder der Religionsfreiheit (Art. 4 GG).*)


OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11
1. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.
2. Ergibt die Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse.


VGH Bayern, Urteil vom 12.10.2010 - 14 ZB 09.1289
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert verstößt gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz.


VG Gießen, Urteil vom 12.05.2010 - 8 K 4071/08
1. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) enthält hinsichtlich der Errichtung von Neubauten eine abschließende Regelung für die Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen.*)
2. Die (landesrechtliche) Regelung des § 81 Abs. 2 HBO ermächtigt Gemeinden, satzungsrechtliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Heizungsarten aufzustellen. Unter den Begriff "bestimmte Heizungsart" fällt auch die Solarthermie. Soweit eine Satzung diesbezüglich für Neubauten Regelungen enthält, ist sie kompetenzwidrig.*)
3. Die Einführung einer satzungsrechtlichen Solarthermiepflicht bedarf einer schonenden Übergangsregelung für Bestandsbauten, um dem grundrechtlichen Eigentumsschutz zu genügen.*)

OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 16/05
1. Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.*)
2. Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.*)
3. Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.*)


VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 2 A 180/05
Zu der Frage, wann eine Solaranlage auf dem Dach eines Kulturdenkmales zu genehmigen ist.


VG Neustadt, Urteil vom 23.11.2005 - 5 K 1498/05
1. Die Errichtung einer 34 qm großen Photovoltaikanlage auf dem 70 qm großen Dach einer Scheune, die zu einem seit fast 25 Jahren unter Denkmalschutz stehenden Anwesen gehört, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes dar, wenn dadurch ein in Form und Farbe ins Auge springender Fremdkörper geschaffen wird und gerade das äußere Erscheinungsbild des Anwesens eine zentrale Rolle spielt.
2. Dem Eigentümer ist zumutbar, auf die wirtschaftliche Nutzung durch Errichtung der Anlage zu verzichten, wenn nicht dargelegt wird, dass das Anwesen unter Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Es besteht daher kein Anspruch auf Genehmigung der Anlage.


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04
1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Dieser rechtliche Maßstab folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.*)
2. Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals vorliegt, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.*)


VG Gießen, Urteil vom 28.06.2004 - 1 E 5226/03
Zu der Frage, ob eine Genehmigung für eine Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses erteilt werden kann.

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(08.07.2020) Wer auf seinem Dach Solarenergie ernten möchte, braucht dazu eine möglichst große Fläche, damit die Anlage rentabel arbeitet. Viele Eigentümer, die sich zur Nachrüstung ihres Dachs entschließen, planen deshalb die Solaranlagen gerne bis an den Rand der Dachfläche. Das ist aber nicht immer erlaubt, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB):
