Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 3/2026 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Bauvertragsrecht nach VOB/B führen Mengenänderungen in einem Einheitspreisvertrag gem. § 2 Abs. 3 VOB/B zu einem Anspruch auf Preisanpassung. So ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Leistung auf Verlangen (des Auftragnehmers) zu erhöhen, wenn es zu einer über 10%-igen Unterschreitung des Mengenansatzes kommt. Das „schmeckt“ manchem Auftraggeber nicht, weshalb die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B in manchen VOB/B-Verträgen ausgeschlossen wird. Das ist zwar für den Auftragnehmer ärgerlich, aber aus rechtlicher Sicht zumindest im Grundsatz nicht zu beanstanden, weil das gesetzliche Bau- und Werkvertragsrecht keine der Bestimmung des § 2 Abs. 3 VOB/B vergleichbare Vorschrift enthält, so dass der Ausschluss von § 2 Abs. 3 VOB/B in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt. So sieht das auch das OLG Dresden (
S. 115).
Eine unangemessene Benachteiligung kann jedoch darin liegen, dass der Ausschluss von § 2 Abs. 3 VOB/B so formuliert ist, dass bei kundenfeindlichster Auslegung auch Ansprüche des Auftragnehmers wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausgeschlossen werden (BGH,
IBR 2016, 3). Dann ist die Ausschlussklausel unwirksam, was an sich nur dazu führt, dass sich der Inhalt des Vertrags – hier: der Anspruch auf Preisanpassung wegen Mengenabweichungen – gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (also nach § 313 BGB) richtet. Der Bundesgerichtshof hat jedoch vor einigen Jahren entschieden, dass die Unwirksamkeit einer „Festpreisklausel“ der hier in Rede stehenden Art zur (Wieder-)Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 VOB/B führt (BGH,
IBR 2017, 481).
Im Recht der Architekten und Ingenieure hat der BGH – nach rund zweijähriger „Funkstille“ auf diesem Rechtsgebiet – ein bedeutsames Urteil gefällt: Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren. Im Vertragsverhältnis zu den planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Architekten, muss er sich dessen (Koordinations-)Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen (
S. 136). Da der mit der Koordination beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zum koordinierenden Architekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen (
S. 137).
Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte Gelegenheit, verschiedene Aspekte der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Überwachungsfehlern näher zu beleuchten. Verlangt der Besteller Schadensersatz wegen unterlassener Bauüberwachung, so hat er zunächst darzulegen und zu beweisen, dass der Architekt überhaupt mit den entsprechenden Überwachungsleistungen beauftragt war (
S. 140). Steht dies fest, kann der Nachweis einer Überwachungspflichtverletzung durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. Es ist dann Sache des Architekten, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem er substanziiert darlegt, welche Überwachungsmaßnahmen er durchgeführt hat (
S. 141).
In der Rubrik Vergaberecht ist das Urteil des LG Gießen vom 12.01.2026 besonders hervorzuheben. Das Gericht weist darauf hin, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen einem nichtanwaltlichen „Vergabeberater“ nicht gestattet ist. Die „Erstellung eines Vertragsentwurfs", die „Aufstellung von Eignungs- und Bewertungskriterien", die „Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens“, die „Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe“, die „Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB" sowie die „Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen und der Beantwortung von Bieterfragen" sind als Rechtsdienstleistungen einzuordnen, die keine (zulässigen) Nebenleistungen zur Haupttätigkeit eines „Vergabeberaters“ darstellen (
S. 149).
In eigener Sache: Der id Verlag nimmt Abschied von Prof. Dr. Andreas Jurgeleit, der am 29.01.2026 im Alter von 65 Jahren plötzlich und unerwartet verstorben ist. Andreas Jurgeleit verband eine langjährige und intensive Zusammenarbeit mit dem id Verlag, sei es aufgrund seiner Funktion als Herausgeber des von Prof. Dr. Rolf Kniffka begründeten ibr-online-Kommentars zum Bauvertragsrecht oder als Mitherausgeber des ibr-online-Kommentars zur VOB/B, sei es als Referent auf einer unserer zahlreichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen. Mit ihm verliert der id Verlag nicht nur einen wichtigen und hochgeschätzten Wegbegleiter, sondern die gesamte „Bau- und Architektenrechtsbranche“ einen hervorragenden und meinungsstarken Juristen. Er wird uns allen sehr fehlen. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des id Verlags trauern um Andreas Jurgeleit. Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt seinen beiden Söhnen und den weiteren Angehörigen.
Auch alle anderen Beiträge empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Herausgeber der IBR
Thomas Ryll
Rechtsanwalt
Schriftleiter der IBR



