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IVR 04/2020 - Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

Beim Verfassen dieses Editorials liegt der Corona-Inzidenzwert in meiner Heimatstadt Köln bereits bei deutlich über 200. In vielen Städten und Gemeinden sieht es nicht besser aus. Teilweise liegen die Werte sogar noch höher. Die Corona-Pandemie hat uns weiterhin fest im Griff und die Aussichten für den kommenden Winter sind düster und von Unsicherheit geprägt.

Aber lassen wir uns nicht unterkriegen. Auch frühere Krisen hat die Menschheit letztlich gemeistert, auch wenn es nicht einfach und mit schmerzlichen Verlusten verbunden war. Wichtig ist und bleibt heute, dass wir uns vernünftig und umsichtig verhalten und die Schutzregeln beachten.

Trotzdem sind schwerwiegende Verwerfungen im wirtschaftlichen und sozialen Leben wohl leider nicht zu verhindern. Dies hat massive Auswirkungen nicht nur auf unser aller Privatleben, sondern ebenso auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Auch das Immobilien- und Vollstreckungsrecht bleibt hiervon naturgemäß nicht unberührt.

In diesem Heft finden sie daher auch einige Entscheidungen rund um die rechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Beispielhaft sei auf die Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt/Main zum Vollstreckungsschutz und des Amtsgerichts Düsseldorf zur Verlängerung der Räumungsfrist verwiesen. Es werden nicht die letzten Entscheidungen bleiben.

In diesen schwierigen Zeiten wird die in Deutschland ohnehin relativ hohe Suizidrate sicherlich nicht sinken. Zum „Dauerbrenner“ der Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr finden Sie den aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (V ZB 90/17) in diesem Heft.

Überhaupt bietet das vorliegende Heft reichlich Gelegenheit, sich im Bereich von Immobilien- und Vollstreckungsrecht auf dem laufenden Stand zu halten. In Zeiten, in denen Restaurants, Theater und Kinos (leider) geschlossen sind, kann man die hierdurch freiwerdende Zeit auch hierfür nutzen.

Zum Abschluss sei ein Thema angesprochen, dass bereits mehrfach im Editorial erwähnt wurde: Die WEG-Reform. Zum Zeitpunkt, in welchem dieses Heft erscheint, tritt sie in Kraft. Die Auswirkungen bleiben abzuwarten. Sicherlich wird sich trotz der Reform auch im Vollstreckungsbereich das eine oder andere Problem ergeben. Die IVR wird sie auf dem Laufenden halten.

Ich grüße Sie herzlich und wünsche Ihnen alles Gute

Ihr
RA Norbert Schönleber

Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein

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