Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7215 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 1825OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 KN 27/21
1. Bezieht sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans samt Ausgleichsflächen auf mehrere, nicht miteinander verbundene, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckende Gebiete, muss die Auslegungs- bzw. Schlussbekanntmachung alle Teile des Geltungsbereichs erfassen, um ihre Anstoß- bzw. Bekanntmachungsfunktion zu erfüllen.*)
2. Diese Anforderungen gelten nur dann, wenn der Plangeber den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert, indem er an anderer Stelle Festsetzungen, etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, trifft, da nur diese als dingliche Zustandsregelungen den rechtlichen Zustand der mit den entsprechenden Festsetzungen belegten Flächen verändern.*)
VolltextIBRRS 2023, 1823
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.05.2023 - 8 B 7/23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1807
OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 26/18
1. Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG) gilt bis zur Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung grundsätzlich auch dann fort, wenn neuere Daten zeigen, dass das tatsächliche Überschwemmungsgebiet hinter der Festsetzung zurückbleibt und dieses bereits Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung ist.*)
2. Die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes mit der Zweckbestimmung Lagerplatz kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Plan keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein Hineinwirken in das Landschaftsschutzgebiet zu verringern (hier fehlende Eingrünung).*)
VolltextIBRRS 2023, 1779
VG Gießen, Urteil vom 22.03.2023 - 1 K 592/21
1. Die Klage einer Nachbargemeinde gegen eine raumordnungsrechtliche Zielabweichung für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens ist nur zulässig, wenn die Zielvorgabe, von der abgewichen wird, neben dem öffentlichen Planungsinteresse auch dem Schutz der Nachbargemeinde dient. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Begründung des Ziels und seiner systematischen Stellung ermittelt werden.*)
2. Dem Kongruenzgebot lässt sich keine solche drittschützende Wirkung, sondern nur ein für die Klagebefugnis nicht ausreichender Rechtsreflex entnehmen.*)
3. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf das Bauplanungsrecht beschränkt; sie greift nicht auf das Raumordnungsrecht durch.*)
VolltextIBRRS 2023, 1816
OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 B 37/23
1. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.*)
2. Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1741
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG regelt das "Ob" der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien dergestalt, dass das öffentliche Interesse bei Vorliegen der Voraussetzungen (reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und nur geringfügiger Eingriff in die denkmalwerte Substanz) in der Regel überwiegt. In einem Großteil der Fälle ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen.*)
2. Begründet der besondere denkmalrechtliche Wert und/oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Denkmals selbst oder von Denkmälern in der näheren Umgebung einen vom Regelfall abweichenden atypischen Fall, bedarf es bei der Frage des "Ob" der Genehmigung einer - im Ausgangspunkt ergebnisoffenen - Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.*)
3. Für die Frage des "Wie" der Genehmigung bleibt es bei den Regelungen des § 10 Abs. 3 NDSchG und der Pflicht der zuständigen Behörde, auf eine möglichst denkmalverträgliche Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken. Dabei darf die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nicht konterkariert werden, sodass eine für den Anlagenbetreiber - insbesondere wirtschaftlich - unzumutbare Ausgestaltung nicht verlangt werden kann. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können daher ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage in aller Regel nicht verlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 1641
VG München, Urteil vom 23.05.2023 - 1 K 19.3981
Eine Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche von über 1 m² beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2023, 1778
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3202/21
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV-NW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV-NW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.*)
VolltextIBRRS 2023, 1745
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2023 - 8 C 10471/22
1. Zur (fehlerbehafteten) Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei Abweichungen betreffend den Geltungsbereich.*)
2. Zur Voraussetzung des In-Betracht-Ziehens städtebaulicher Maßnahmen gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (hier verneint bei einem angedachten städtebaulichen Entwicklungsgebiet und städtebaulichen Maßnahmen zur ortskulturellen Entwicklung).*)
VolltextIBRRS 2023, 1758
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2023 - 7 A 130/22
Die Grenzwerte der TA Lärm gelten für die Stellplatznutzung genehmigter Wohnnutzung grundsätzlich nicht (Anschluss u. a. an VGH Baden-Württemberg, IBR 2017, 282).
VolltextIBRRS 2023, 1756
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2023 - 1 ME 61/23
Ein im Innenbereich eines Restaurants fest installierter Holzkohlegrill ist eine Feuerstätte gem. § 2 Abs. 11 NBauO, deren Inbetriebnahme gem. § 40 Abs. 6 NBauO erst nach Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1748
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2023 - 1 ME 36/23
1. Der Begriff der nach Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfreien Baustelleneinrichtung setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, d. h. der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern. Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall.*)
2. Unterkünfte können nur dann Teil der Baustelleneinrichtung sein, wenn die Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist.*)
3. Die Aufstellung von Mobilheimen für mehrere Monate erfüllt das im Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element.*)
4. Eine Zwischenunterbringung des Bauherrn in einem Mobilheim auf dem Baugrundstück bis zur Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst.*)
VolltextIBRRS 2023, 1744
OVG Saarland, Urteil vom 01.06.2023 - 2 C 121/22
1. Die (Schluss-)Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Bekanntmachung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Bei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans wird eine Anstoßfunktion wie bei § 3 Abs. 2 BauGB nicht bezweckt.*)
2. Die planende Gemeinde ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr je nach ihrer planerischen Zielvorstellung mehr oder weniger konkret individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen.*)
3. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.*)
4. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände.*)
5. Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.*)
VolltextIBRRS 2023, 1742
VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2023 - 2 CS 23.787
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1734
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.05.2023 - 1 LA 80/22
1. Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das in der näheren Umgebung kein Vorbild hat, löst bereits für sich genommen seine Zulässigkeit ausschließende bodenrechtliche Spannungen aus, wenn es für seine Nachbargrundstücke Nachteile mit sich bringt, die, würde seine Zulässigkeit im Wege der Bauleitplanung begründet, die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschritten.*)
2. Bodenrechtliche Spannungen infolge einer Vorbildwirkung bewirkt ein Vorhaben dann, wenn es vergleichbare Bauwünsche auf weiteren in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken zu fördern geeignet ist und die Auswirkungen dieser Vorhaben in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Planungsrelevanz überschreiten würden. Daran fehlt es (nur) dann, wenn sich die Rahmenüberschreitung durch eine Besonderheit rechtfertigen lässt, durch die sich das Baugrundstück von seinen Nachbargrundstücken unterscheidet.*)
VolltextIBRRS 2023, 1657
OVG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2023 - 1 EO 348/22
1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes aus.*)
2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Miteigentümer von der Behörde nicht allein den Schutz seiner Rechte begehrt, sondern er ein behördliches Einschreiten wegen bestehender Gefahren verlangt, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsanlagen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1988 - 4 C 1.86, NVwZ 1989, 250).*)
3. Ergibt sich dadurch eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1960 - 1 C 42.59, NJW 1961, 793), kann die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürBO nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, zu einer Verpflichtung werden, weil ein Einschreiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ermessensgerecht abzulehnen wäre.*)
4. Bei einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Antrag bemisst sich der Streitwert entsprechend der für Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung entwickelten Rechtsprechung sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens ergeben.*)
VolltextIBRRS 2023, 1652
OVG Thüringen, Urteil vom 30.11.2022 - 1 KO 28/21
Zum Einfügensgebot nach dem Maß der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB und zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung.*)
VolltextIBRRS 2023, 1678
OVG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2023 - 4 Bs 144/22
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Regelung, die die Zulassung von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Baugebieten ausschließt, mit höherrangigem Recht.*)
VolltextIBRRS 2023, 1662
OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 KN 105/21
1. Das Interesse, von Zu- und Abfahrtsverkehr aus einem in räumlicher Nähe liegenden Plangebiet verschont zu bleiben, kann einen abwägungserheblichen Belang darstellen und die Normenkontrollantragsbefugnis begründen, wenn sich der Verkehr quantitativ oder qualitativ vom vorhandenen Verkehr unterscheidet, d.h. erkennbar als Quell- oder Zielverkehr in Erscheinung tritt.*)
2. Ein planbedingter Neuverkehr ist quantitativ unterscheidbar, wenn optisch oder akustisch wahrnehmbar mehr Verkehr entsteht.*)
3. Planbedingter Neuverkehr ist - unabhängig von einer messbaren Erhöhung der Lärmbelastung - insbesondere dann qualitativ unterscheidbar, wenn erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr in bislang ruhigen Tages- und Nachtstunden auftritt, erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr eines bestimmten Fahrzeugtyps (etwa Lkw-Verkehr in einem Gebiet, das bislang allein durch Pkw-Verkehr geprägt war) entsteht oder erstmals Verkehr, der spezifisch mit einer besonderen Verkehrssituation verbundenen Verkehrslärm erzeugt (z.B. Abbiegeverkehr), hervorgerufen wird.*)
4. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.*)
VolltextIBRRS 2023, 1661
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2023 - 10 E 45/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1659
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 12 KS 133/21
1. Die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit einer im Anlagenschutzbereich einer militärischen Flugsicherungsanlage gelegenen WEA (mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m) darf von der Immissionsschutzbehörde nicht ohne die nach §§ 18a, 30 Abs. 2 Satz 4 ff. LuftVG erforderliche (positive) Entscheidung der Bundeswehr bejaht werden.*)
2. Eine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 LuftVG kann in entsprechender Anwendung des § 48 VwVfG aufgehoben werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 1658
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - 7 D 316/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1656
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2023 - 7 B 64/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1653
OVG Thüringen, Urteil vom 18.10.2022 - 1 KO 775/18
Zu der Frage, ab wann es sich bei einer gastronomischen Einrichtung eines Kickfußballvereins um eine Vergnügungsstätte handelt, wann eine solche kerngebietstypisch ist und unter welchen Voraussetzungen sie als sonstige Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet ausnahmsweise zulässig sein kann.*)
VolltextIBRRS 2023, 1655
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2023 - 10 A 2094/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1651
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - 7 D 372/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1650
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2023 - 10 D 26/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1418
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2023 - 10 A 1823/21
1. Nachbarn haben auch in Wohngebieten regelmäßig nicht nur Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr hinzunehmen.
2. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstücks des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
VolltextIBRRS 2023, 1618
VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2023 - 2 ZB 22.2484
1. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet.
2. Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält.
3. Unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung kann ein Nachbar gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen.
VolltextIBRRS 2023, 1613
VGH Bayern, Beschluss vom 08.05.2023 - 1 ZB 21.684
1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kommt bei einer fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht.
2. Eine Genehmigung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich einem Nachbarn gegebenenfalls unter Heranziehung der Gründe des Bescheids und sonstiger dem Nachbarn bekannter oder für ihn ohne Weiteres erkennbarer Umstände Zweck, Sinn und Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erschließen, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist und er sein Verhalten entsprechend ausrichten kann. Insbesondere muss der Nachbar aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zu Grunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und deren Nutzung erkennen können.
3. Die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf die Art der Nutzung ist nachbarrechtsrelevant, da sie erforderlich ist, um den Nachbarn insbesondere in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob sein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters gewahrt wird.
VolltextIBRRS 2023, 1612
VGH Bayern, Beschluss vom 04.05.2023 - 2 ZB 22.2530
1. Durch bauliche Anlagen und deren Nutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden.
2. Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs wird durch eine bauliche Anlage bereits dann – konkret – gefährdet, wenn mit „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist, insbesondere ein Durchschnittsfahrer durch sie abgelenkt wird.
VolltextIBRRS 2023, 1578
VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2023 - 9 ZB 22.1495
1. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung aus Sicht der berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine andere Qualität als die bisherige Nutzung aufweist. Dies ist noch nicht bei jeder geänderten Anlagennutzung der Fall, da jede Nutzung eine gewisse Variationsbreite aufweist, sondern erst, wenn die Variationsbreite überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt.
2. Eine Überschreitung der Variationsbreite liegt auch dann vor, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
3. Bei der Nutzungsänderung einer Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice kommen aufgrund der neuen Schwerpunktsetzung der bisherigen Gaststättentätigkeit geänderte Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Tragen kommen als bisher, da mit einer anderen Lärmbelastung zu rechnen ist.
4. In einem Allgemeinen Wohngebiet ist eine Pizzeria mit Lieferservice nicht allgemein zulässig.
VolltextIBRRS 2023, 1508
VG Aachen, Beschluss vom 04.01.2023 - 3 L 632/21
1. Zu einem erfolgreichen Nachbareilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung, die den Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe vom 14./15.07.2021 stark zerstörten Mehrfamilienhauses zulässt und dabei im Wege der Abweichung - zu Lasten der Nachbareigentümerin - ein geringere Tiefe der Abstandsfläche gestattet.*)
2. Die für "Ersatzneubauten" in § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO-NW geschaffene Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, eine Abweichung von der Einhaltung der Tiefe der Abstandsfläche zu gestatten, setzt voraus, dass ein zu ersetzendes (Alt-)Gebäude noch Bestandsschutz genießt.*)
3. Ein (Alt-)Gebäude genießt u.a. dann Bestandsschutz, wenn es baurechtlich genehmigt wurde, und zwar so lange, wie die zu seiner Errichtung und Nutzung erteilte Baugenehmigung als wirksam anzusehen ist.*)
4. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit der alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen die erteilte Baugenehmigung und den durch sie vermittelten (formellen) Bestandsschutz zum Erlöschen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1565
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2023 - 8 S 3878/21
1. Allein ein fehlender Standsicherheitsnachweis für eine bauliche Anlage begründet noch keinen Anspruch des Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten.*)
2. Besteht wegen Zweifeln an der Standsicherheit einer baulichen Anlage ein Gefahrenverdacht, kann der betroffene Nachbar von der Baurechtsbehörde Gefahrerforschungsmaßnahmen verlangen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1505
VG Ansbach, Urteil vom 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1504
VG Augsburg, Urteil vom 20.10.2022 - Au 5 K 22.613
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1561
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2023 - 3 S 266/23
Eine Doppelhausbebauung kann zwar eine rechtliche Sondersituation darstellen, die eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen ausschließt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO-BW rechtfertigt. Dies setzt jedoch voraus, dass der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus, d. h. als einer verträglich und abgestimmt aneinandergebauten baulichen Einheit, gewahrt bleibt (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09, ZfBR 2009, 805 [Ls.].*)
VolltextIBRRS 2023, 1494
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2023 - 7 B 134/23
1. Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend.
2. Ein nachbarschützender Abwehranspruch kommt mit Blick auf die Erschließung des Vorhabens des Bauwilligen nur in Betracht, wenn die fehlende (wegerechtliche) Erschließung bei Umsetzung der erteilten Baugenehmigung dazu führt, dass dieser Mangel "quasi automatisch" einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts am Grundstück des Nachbarn auslöst.
VolltextIBRRS 2023, 1464
VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2023 - 4 K 20.2554
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1538
OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2023 - 2 A 259/22
1. Ungeachtet des Umstands, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommt, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung im Art. 14 Abs. 1 GG eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die im § 23 Abs. 5 BauNVO für die Ermessensentscheidung im Plangebiet geltenden materiellen Maßstäbe auch in dem Zusammenhang in den Blick zu nehmen.*)
2. Demnach sind auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit mögliche städtebaulichen Folgen einer Zulassung der Garage außerhalb der durch faktische Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung. Die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation beziehungsweise eine das Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation können sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben.*)
3. Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn verletzt.*)
VolltextIBRRS 2023, 1528
VG Ansbach, Beschluss vom 19.05.2022 - AN 3 S 22.01095
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1526
VG Ansbach, Urteil vom 20.05.2022 - 17 K 21.00536
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1462
VG Berlin, Urteil vom 17.06.2020 - 19 K 572.17
1. Auch Werke der (Bau-)Kunst müssen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes beachten*)
2. Die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vor allem, wenn von der Kunstfreiheit ebenfalls geschützte Denkmale durch verunstaltende Baukunst beeinträchtigt werden, kann der Schutz widerstreitender Rechtsgüter mit Verfassungsrang (hier unter anderem Kunstfreiheit des Denkmaleigentümers, Denkmalpflege als Staatsaufgabe sowie das kommunale Recht zur Verunstaltungsabwehr im Rahmen der Ortsbildpflege) eine Beschränkung der Kunstfreiheit des Bauherrn gebieten*)
VolltextIBRRS 2023, 1525
BVerwG, Beschluss vom 05.04.2023 - 4 BN 29.22
1. Der besonderen Schutzwürdigkeit privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist bei der Abwägung gebührend Rechnung zu tragen.
2. Neben dem schutzwürdigen, insbesondere genehmigten oder genehmigungsfähigen Bestand ist zudem das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich, nicht jedoch unklare oder unverbindliche Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten.
VolltextIBRRS 2023, 1522
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2023 - 7 A 3278/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1493
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2023 - 10 N 88/20
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1492
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2023 - 7 A 2901/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1466
VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2022 - 15 CS 22.1364
1. Gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen Lagen sind grundsätzlich hinzunehmen.
2. Im Regelfall bedarf es keiner besonderen Ermittlung, Bewertung und Abwägung zur Frage einer planbedingten Verschattung, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bei Umsetzung des Bebauungsplans eingehalten sind.
3. Auch bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen können im Fall der maximalen Umsetzung eines Bebauungsplans weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen zur Verschattungsfrage geboten sein, wenn ein bestehender Bebauungsplan geändert werden soll. Das gilt insbesondere, wenn es um Änderungen von Festsetzungen geht, die nachbarschützende Festsetzungen begründen.
4. Ortsrechtliche Festsetzungen begründen - unabhängig davon, ob sie nach dem Willen des Plangebers nachbarschützend sind oder nicht - regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen des Bebauungsplans, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden.
VolltextIBRRS 2023, 1491
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2023 - 10 N 83/20
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1487
BVerwG, Urteil vom 24.01.2023 - 4 CN 6.21
Die Gemeinde muss Flächen, für die ein Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung Windenergie festsetzt, nicht in das gesamträumliche Konzept für eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einbeziehen.*)
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