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Sachgebiet: Allgemeines Zivilrecht

3407 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

IBRRS 2021, 2192
MietrechtMietrecht
Corona-bedingter Ausfall der Hochzeit: Ausweichtermin ist zu vereinbaren

AG Weinheim, Urteil vom 09.09.2020 - 2 C 145/20

1. Die Vereinbarung für die Überlassung einer "Eventlocation“ für eine Hochzeit ist ein gemischter Vertrag und nicht etwa lediglich ein Mietvertrag über das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten.

2. Bei einem durch Corona bedingten Ausfall der Hochzeit ist mangels Annahme eines absoluten Fixgeschäftes keine Unmöglichkeit gegeben.

3. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen ist den Parteien durchaus zuzumuten, eine Vertragsanpassung dahingehend zu wählen, dass ein Ausweichtermin stattfinden kann.

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IBRRS 2021, 2186
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensersatz auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrags?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021 - 1 U 203/20

1. Zu der Frage der Erforderlichkeit eines Schadenersatzbetrags, der auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrags berechnet wird.*)

2. Eine antizipierte Schadenminderungspflicht in Form der Festlegung von Einzelpreisen für bestimmte Maßnahmen besteht im Rahmen eines zulässig gewählten Vergabeverfahrens nicht.*)

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IBRRS 2021, 2149
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Weitere Belehrung hebelt Muster-Widerrufsbelehrung aus!

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - III ZR 126/19

Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14, Rz. 11, IBRRS 2016, 3460, sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 463/18, IBRRS 2019, 1512).*)

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IBRRS 2021, 2152
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO?

BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19

Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.*)

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IBRRS 2021, 1937
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wir mussten leider draußen bleiben ...

BGH, Urteil vom 05.05.2021 - VII ZR 78/20

1. Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung.*)

2. Ob ein Ansehen der Person bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG nachrangige Bedeutung hat, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.*)

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IBRRS 2021, 1754
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Voraussetzungen für Vorschuss für Ein- und Ausbaukosten?

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)




IBRRS 2021, 1814
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Schadensersatzanspruch für Desinfektionskosten

AG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2021 - 46 C 1202/21

1. Kosten für Desinfektions- und Hygienemaßnahmen sind nicht durch den Schädiger zu ersetzen

2. Es handelt sich um keine adäquat kausale Schadensposition

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IBRRS 2021, 1544
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

OLG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 15 U 112/20

1. Geht es um eine identifizierende Berichterstattung über ein (mögliches) Fehlverhalten, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung regelmäßig in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein (hier: mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und die Person in den Augen der Adressaten so von vorneherein negativ qualifiziert. Dies ist bei einer Berichterstattung über vermeintliche Straftaten eindeutig, gilt aber auch bei einem Vorwurf etwaigen sonstigen rechtswidrigen oder nur moralisch fragwürdigen Verhaltens.

2. Für die Abgrenzung der Verdachtsberichterstattung von einem reinen Werturteil auf Basis unstreitiger (Indiz-)Tatsachen ist maßgeblich, ob ein Autor seinem Leser nur Fakten zur eigenen Auseinandersetzung mit der Thematik präsentiert oder aber entweder unmittelbar oder auch "zwischen den Zeilen" eine entsprechende zusätzliche Sachaussage durch den Autor getroffen wird, wofür es allein aber noch nicht genügt, dass die mitgeteilten Fakten dem Leser eine Grundlage für ein Weiterdenken in eine bestimmte Richtung vermitteln könnten. Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen.

3. Eine Verdachtsäußerung zeichnet sich allgemein dabei dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittslesers selbst noch nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern zu erkennen gibt, dass er bisher nur einen Verdacht hegt.

4. Auch eine Verdachtsäußerung zu sonstigen (nicht strafrechtlichen) "Verfehlungen" ist im Grundsatz durchaus unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung zu fassen, wenn mit dem vorgeworfenen Verhalten ein soziales Unwerturteil verbunden ist.

5. Die Presse muss bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung so zunächst ein sog. "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten.

6. Es muss sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

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IBRRS 2021, 1349
Mit Beitrag
Internationales BaurechtInternationales Baurecht
Kranmietvertrag mit belgischer (Bau-)Firma: Belgisches oder deutsches Recht anwendbar?

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2020 - 11 U 21/18

1. Wird ein ausländisches Unternehmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt, richtet sich das anwendbare Recht zunächst nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Parteien. Lässt sich eine Rechtswahl nicht feststellen, ist der "gewöhnliche Aufenthalt" des Unternehmens maßgeblich, der sich nach Art. 19 Rom-I-VO bestimmt.

2. Der "gewöhnliche Aufenthalt" kann nach Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO auch am Ort einer "Nebenniederlassung" liegen. Tritt ein ausländisches Unternehmen bei einem Bauvorhaben als "Repräsentanz Deutschland" auf, kann daher deutsches Recht anzuwenden sein.

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IBRRS 2021, 1218
ProzessualesProzessuales
Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet auch für außergerichtliche Kosten!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.03.2021 - 12 LA 163/20

Einem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind auch die außergerichtlichen Kosten des Vertretenen aufzuerlegen, wenn sich dieser aktiv an dem in seinem Namen geführten Rechtsmittelverfahren beteiligt, um zu verhindern, dass ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugerechnet wird.*)

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IBRRS 2021, 1192
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nicht existente WEG vertreten: Vollmachtloser Vertreter haftet auf Schadensersatz!

LG Neuruppin, Urteil vom 15.04.2021 - 2 O 32/21

1. Vollmachtloser Vertreter ist nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird, sondern auch derjenige, der im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert.

2. Die (fahrlässige Un-)Kenntnis des anderen Teils von der fehlenden Existenz der vertretenen WEG führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz BGB.

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IBRRS 2021, 1125
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auch Eigenleistungen und ein Gemeinkostenzuschlag gehören zum Schaden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2021 - 12 U 165/19

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Schadensbeseitigung Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen.

2. Im Regelfall kann der sicherste Weg für eine vollständige Schadensbeseitigung gewählt werden.

3. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Bodenaustauscharbeiten auf Spezialunternehmen zurückgreifen.

4. Eigenleistungen des Geschädigten sind erstattungsfähig. Gleiches gilt für einen 25%igen Gemeinkostenzuschlag.

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IBRRS 2021, 1126
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Trotz Attests: Maskenverweigerer muss draußen bleiben!

AG Bremen, Urteil vom 26.03.2021 - 9 C 493/20

Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Sog. Maskenverweigerer werden durch die privatrechtliche Durchsetzung der geltenden Corona-Regeln nicht diskriminiert.*)

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IBRRS 2021, 0883
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Anforderungen an die Vorausabtretung zukünftiger Forderungen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 83/17

1. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.

2. Im Fall der Vorausabtretung künftiger Forderungen müssen die abgetretenen Forderungen nicht schon zum Zeitpunkt der Abtretung bestimmt, sondern lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein.

3. Es schadet nicht, wenn der Drittschuldner und der Rechtsgrund zur Zeit der Abtretung noch nicht bekannt sind, sofern die übrigen Individualisierungsmerkmale die abgetretenen Forderungen zweifelsfrei kenntlich machen.

4. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll.

5. Wird eine Mehrzahl von Forderungen abgetreten, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen in der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt.

6. Dass die Feststellung, welche Forderungen erfasst werden, einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert, ist unerheblich.

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IBRRS 2021, 0399
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kanal nicht gewartet: Abwasserentsorgungsbetrieb muss Mieter Schadensersatz zahlen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2020 - 4 U 47/18

1. Ein kommunaler Abwasserentsorgungsbetrieb hat die Abwasserkanäle regelmäßig zu warten und instand zu halten. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es aufgrund einer Verstopfung auf dem Grundstück eines Anschlussnehmers zu einem Wasserschaden, ist der Abwasserentsorgungsbetrieb zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

2. Ein zwischen einem Gebäudeeigentümer als Anschlussnehmer und einem Abwasserentsorgungsbetrieb geschlossener öffentlich-rechtlicher Entsorgungsvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Mieters des dem Anschlussnehmer gehörenden Gebäudes.

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IBRRS 2021, 0763
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Einziehung abgetretener Forderung ist keine Rechtsdienstleistung!

LG Neubrandenburg, Urteil vom 12.02.2021 - 1 S 19/19

1. Übernimmt ein Straßenreinigungsunternehmen nach der Beseitigung der Verunreinigung die Einziehung des von dem jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reinigungskosten, so liegt in der Einziehung kein eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG vor.*)

2. Die Einziehung ist jedenfalls erlaubt, wenn nur die Höhe in Streit steht (§ 5 Abs. 1 RDG).*)

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IBRRS 2021, 0312
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Widerrufsbedingungen müssen vollständiges Bild vermitteln!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 - 2 U 565/19

1. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese benachteiligen den Verbraucher unangemessen, wenn sie bei ihm einen falschen Eindruck über die tatsächliche Rechtslage hervorrufen und ihn so davon abhalten können, seine Rechte wahrzunehmen oder wenn sie dem Verwender die Gelegenheit eröffnen, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache unzutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren.*)

2. Die Widerrufsbelehrung darf nicht nur, sondern muss zur Darstellung eines vollständigen Bildes über die Rechtsfolgen auch den Fall erfassen, dass das Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum berechtigt ausgeübt wird. Ob eine zulässigerweise in eine Widerrufsbelehrung aufgenommene Sachverhaltsalternative auch im konkreten Einzelfall gegeben ist, darf dem Verbraucher – in den Grenzen der Verständlichkeit – zur Beurteilung überlassen werden.*)

3. Nach einem Widerruf eines Versicherungsvertrages, der einer 84jährigen Frau eine Sofortrente gegen Einmalzahlung von 50.000 Euro verspricht, kann der Versicherer nicht für jeden Tag des Bestehens des Vertrages einen Betrag von 138,89 Euro einbehalten.*)

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IBRRS 2021, 0130
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auftrag widerrufen: Nur der bestimmungsgemäße Aufwand wird erstattet!

OLG Dresden, Beschluss vom 22.12.2020 - 4 U 549/20

Widerruft der Auftraggeber den erteilten Auftrag kann der Auftragnehmer dem Anspruch auf Herausgabe des zur Erfüllung Erlangten die von ihm verauslagten Aufwendungen nur insoweit entgegenhalten, als er die erhaltenen Gelder vor dem Widerruf bestimmungsgemäß verwendet hat. Hierfür trägt er die Beweislast.*)

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IBRRS 2020, 3434
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Lkw-Brand zerstört Werkstatt: Schaden "bei Betrieb eines Kfz" entstanden?

BGH, Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 374/19

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG (Rn. 7 - 9).*)

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IBRRS 2021, 0039
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2020 - 1 U 16/19

1. Kann eine verletzte Person ihre Arbeitskraft nicht zum Bau oder zur Renovierung des eigenen Wohnhauses einsetzen, entstehen ihr dadurch Kosten, dass sie Handwerker oder Hilfskräfte beauftragen muss. Das ist als eine Minderung der Erwerbstätigkeit zu werten.

2. Die für Werkleistungen am eigenen Heim eingesetzte Arbeitskraft ist wie beim Hauptberuf als Erwerbsschaden zu behandeln, die Höhe richte sich nach dem angemessenen Werklohn eines Handwerkers. Der verletzten Person entgeht jedenfalls ein entsprechender Gewinn. Der Schaden ist dann messbar an den Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die für die betreffenden Arbeiten durch Beauftragung fremder Arbeitskräfte aufgewendet worden sind.

3. Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten in Folge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Der Schadensersatz soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen unmöglich ist, hat der Schädiger grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt.

4. Mehraufwendungen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat. Zudem hängt die Ersatzfähigkeit davon ab, ob die Dispositionen auch ein verständiger Geschädigter getroffen hätte; namentlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte.

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Online seit 2020

IBRRS 2020, 3792
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wann ist ein schädigendes Verhalten sittenwidrig?

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung Senatsurteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 = IBRRS 2020, 2335, Rn. 30 ff.).*)

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IBRRS 2020, 3760
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Muster-Widerrufsformular ausgehändigt: Widerruf trotz Vertragserfüllung möglich!

BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19

1. Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gem. Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.*)

2. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB jedoch nicht ausgehändigt hat.*)

3. Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gem. § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu.*)

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IBRRS 2020, 3299
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Was man nicht beweisen kann, sollte man auch nicht behaupten!

LG Bielefeld, Urteil vom 25.07.2019 - 5 O 123/19

Äußert sich ein Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter dahingehend, "dass es auffällig ist, dass Sie trotz bereits erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümergemeinschaft ein Netzwerk aus O. GmbH, Rechtsanwalt Z. und dem Sachverständigen A. anzudienen versuchen" und "dieses Netzwerk (...) bereits im Fokus der Öffentlichkeit sowie von Berufsständen, Kammern und Verbänden" steht, steht dem genannten Rechtswalt gegen den Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung dieser Behauptung zu, wenn dieser nicht substanziiert darlegen und beweisen kann, dass eine entsprechende Überprüfung durch die genannten Verkehrskreise bzw. Einrichtungen erfolgt.

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IBRRS 2020, 3559
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verjährungsverzichtserklärung führt nicht zum Neubeginn der Verjährung!

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 285/19

1. Ein Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben.

2. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam.

3. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Verjährungsverzicht zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen.

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IBRRS 2020, 3279
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kündigung eines Pay-TV-Abos: Streitwert

AG München, Urteil vom 03.09.2020 - 161 C 16953/19

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 3130
MietrechtMietrecht
Heimrecht

BGH, Urteil vom 29.08.2019 - III ZA 13/19

Die Parteien eines Wohn- und Betreuungsvertrags trifft über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinaus die Pflicht zur Kooperation. Betreuungs- und Pflegeleistungen können nur auf der Basis einer angemessenen Kooperation der Vertragsparteien erfolgreich erbracht werden. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht des Pflegebedürftigen bzw. seines Betreuers große Bedeutung zu.

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IBRRS 2020, 3222
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vor Fristablauf zurückgetreten: Kein Schadensersatz statt der Leistung!

BGH, Urteil vom 14.10.2020 - VIII ZR 318/19

1. Die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen.*)

2. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.*)

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IBRRS 2020, 3143
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verjährungsvereinbarung umfasst auch konkurrierende Ansprüche

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19

1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.*)

2. Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.*)

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IBRRS 2020, 3104
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaft kann nicht widerrufen werden

BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 219/19

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.03.1993 - XI ZR 179/92, IBRRS 1993, 0289 = WM 1993, 683).*)

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IBRRS 2020, 3071
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Widerrufsrecht bei individuell hergestellter Einbauküche

EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - Rs. C-529/19

Art. 16 c Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.*)

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IBRRS 2020, 2954
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kein Recht zur "dritten Andienung"!

BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.*)

2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.*)

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IBRRS 2020, 2871
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unterlassungsanspruch ≠ Anweisungsrecht

LG Lüneburg, Urteil vom 04.06.2020 - 5 O 197/19

1. Wird das Eigentum beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen.

2. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf die Durchführung von Arbeiten in einer bestimmten Art und Weise; hier: von Tiefbauarbeiten an Versorgungsleitungen in offener Bauweise.

3. Ein allgemein gehaltener Vortrag zu laienhafter Schadensbehebung in der Vergangenheit rechtfertigt keinen konkreten (Unterlassungs-) Anspruch.

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IBRRS 2020, 2786
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Gewässerunterhaltspflicht verletzt: Haftung nach Deliktsrecht!

OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19

Pflichtverletzungen des Gewässerunterhaltungspflichtigen führen nicht zu Amtshaftungsansprüchen gegen diesen. Im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wird nach allgemeinem Deliktsrecht gehaftet.*)

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IBRRS 2020, 2754
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Beauftragter muss korrekte Auskunft erteilen!

BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18

1. Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13 Rz. 17 m.w.N.). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.*)

2. Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von BAG, DB 1971, 52).*)

3. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.*)

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IBRRS 2020, 2445
AGBAGB
Entgeltklauseln müssen transparent sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - 10 U 178/19

1. Die Vertragsfreiheit gilt auch für Abreden, die einem besonnenen Betrachter wirtschaftlich gänzlich unvernünftig erscheinen. Aufgabe des Rechts ist es aber nicht, einen der Vertragspartner vor jedweder für ihn ungünstigen Vereinbarung zu bewahren. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, wie es bei wucherischen Rechtsgeschäften der Fall ist (hier verneint).

2. Im Gegensatz zu einem Werkunternehmer schuldet ein Dienstverpflichteter keinen bestimmten Erfolg. Demgemäß enthalten die Vorschriften über den Dienstvertrag keine Bestimmungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen. Allerdings haftet der Dienstverpflichtete bei einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Schadensersatz.

3. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle. Auch Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts sind der Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Für das Transparenzgebot gilt dies dagegen nicht.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters, wonach der Auftraggeber eine „Pauschale von 150 Euro je Einsatztag und -gerät“ zu zahlen hat, ist intransparent und unwirksam, weil nicht ansatzweise bestimmt ist, was ein „Einsatzgerät“ sein soll.

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IBRRS 2020, 2347
Mit Beitrag
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Rechtsfolgen nach Widerruf eines Fernabsatz-Immobiliendarlehensvertrags

EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-301/18

Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.*)




IBRRS 2020, 2267
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Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung müssen klar und verständlich sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2020 - 17 U 810/19

Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine "Heilung" mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.*)

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IBRRS 2020, 2235
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Grunddienstbarkeit "wächst mit"!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20

1. Der Umfang einer Grunddienstbarkeit ist wandelbar; er kann bei einer Bedarfssteigerung wachsen. Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13 = IBRRS 2014, 2167; IMRRS 2014, 1161).*)

2. Eine willkürliche Bedarfssteigerung kann vorliegen, wenn das herrschende Grundstück ursprünglich - bei Bestellung der Grunddienstbarkeit - auch von öffentlichen Wegen aus zugänglich war und erst später durch bauliche Maßnahmen ein rückwärtiger Gebäudeteil so abgetrennt wurde, dass er ausschließlich über das dienende Grundstück zugänglich ist, und dieser rückwärtige Gebäudeteil an einen Tanzschulbetreiber vermietet wurde.*)

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IBRRS 2020, 2165
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Zinsanpassungsklausel der Stadt- und Kreissparkasse ungültig

OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19

1. Die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ist ein zulässiges Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, der nicht erst das Bestehen von Ansprüchen, sondern bereits das "Bestehen oder Nichtbestehen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen" als der Feststellung zugänglich behandelt. Damit kann auch die rechtliche Würdigung typischer Tatsachenkonstellationen und damit auch eine Rechtsfrage, Gegenstand der Feststellung sein. (Rn. 35) (Rn. 36)

2. Auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen können Gegenstand der Musterfeststellungsklage sein. Dazu gehören auch rechtsvernichtende Einwendungen wie Verjährung und Verwirkung. Ob deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vorliegen, ist für die klagenden Verbraucher von der gleichen Bedeutung wie das Bestehen des Anspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob der Einwand der Verjährung bereits erhoben worden ist. (Rn. 44)

3. Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst". Mit der Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst wird dem Kreditinstitut ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes eingeräumt. Dies ist bei in den Vertrag mit einem Verbraucher einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die dahingehende Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. (Rn. 53)

4. Bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist im Rechtsstreit eine Bestimmung des Zinssatzes durch das Gericht vorzunehmen. Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten. (Rn. 60)

5. Die Verjährung des Anspruchs auf Sparzinsen beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war. Das ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsparameter feststehen und zu dem die Zinsen vertragsgerecht zu leisten waren. (Rn. 88 - 94)

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IBRRS 2020, 2195
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Darlehensvertrag für Warenlieferung: Verbundene Verträge mit gemeinsamen Erfüllungsort!

OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 3/20

1. Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrags zielen.*)

2. Befindet sich die Kaufsache vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers, liegt der gemeinsame Erfüllungsort im Anwendungsbereich des § 358 Abs. 3 BGB für die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage am Wohnsitz des Käufers.*)

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IBRRS 2020, 2148
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Strompreiserhöhung darf nicht in allgemeinem Schreiben versteckt werden

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - 6 U 304/19

1. Verbraucher sind rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen sowie ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dazu ist ihnen ein vollständiges und wahres Bild zu vermitteln, sodass sie mit den Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage sind und insbesondere entscheiden können, ob sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

2. Zur gesetzlich geforderten transparenten Information gehört auch, dem Kunden die Preisbestandteile aufzuschlüsseln und mitzuteilen, welche Preisposition sich erhöht hat.

3. Die Mitteilung zur Preiserhöhung ist jedenfalls dann nicht transparent, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist.

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IBRRS 2020, 1959
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Darlehenswiderruf nach dessen Kündigung noch möglich?

BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 486/17

Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gem. § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrags ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.*)

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IBRRS 2020, 1930
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wir müssen leider draußen bleiben ...

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

1. Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) - hier wegen des Alters - kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.*)

2. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung - hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel - angewiesen ist.*)

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IBRRS 2020, 1835
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Geschädigter muss sich nicht um Aufklärung bemühen!

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16.05.1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).*)

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IBRRS 2020, 1473
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unternehmer muss bei Internetverkauf nicht über Herstellergarantie informieren!

OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 - 13 U 73/19

Bei einem Fernabsatzvertrag ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Verbraucher über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn der Unternehmer weder in einem Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt hat.*)

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IBRRS 2020, 1356
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Wenn zwei sich streiten ...

BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19

An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:

1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?

2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?

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IBRRS 2020, 1312
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Widerrufsbelehrung muss Fristbeginn eindeutig benennen!

EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-66/19

1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.

2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

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IBRRS 2019, 2508
ImmobilienImmobilien
Lebensgemeinschaft gescheitert: Geschäftsgrundlage der Immobilienschenkung weggefallen?

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 107/16

1. Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).*)

2. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.*)

3. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.*)

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IBRRS 2020, 1119
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Keine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts contra legem!

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19

Ist aus dem nationalen Recht der im Normtext zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, darf eine solche Vorschrift auch dann nicht richtlinienkonform gegen ihren erkennbaren Regelungsinhalt ausgelegt werden, wenn der EuGH diese Vorschrift für unionsrechtswidrig erklärt hat.

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IBRRS 2020, 1181
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Welcher Zeitpunkt ist für die Schadensberechnung maßgeblich?

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19

Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.*)

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