Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1169 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 1150
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2011 - 13 U 1137/11
1. Nach § 154 Satz 2 ZVG hat der Zwangsverwalter dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung - unter Vermittlung durch das Vollstreckungsgericht (§ 154 Satz 3 ZVG) - Rechnung zu legen, zu welcher gemäß § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen gehört, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Gläubiger und Schuldner sind ihrerseits verpflichtet, die Rechnungsunterlagen an den Zwangsverwalter zurückzugeben, wenn und soweit sie keine Einwendungen gegen die Rechnungslegung erheben. Anderen Beteiligten als Gläubiger und Schuldner steht kein Recht auf Rechnungslegung zu.
2. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung und Beendigung seines Amts gehört es nicht mehr zu den Pflichten des Verwalters, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
Volltext
IBRRS 2012, 1125
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - VII ZB 54/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 1123
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 133/11
1. Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist.*)
2. Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.*)
Volltext
IBRRS 2012, 1102
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - VII ZB 49/10
1. Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.*)
2. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.*)
3. Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.*)
Volltext
IBRRS 2012, 1018
Prozessuales
BGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 92/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 1006
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 02.02.2012 - V ZB 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 0912
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - XI ZA 12/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 0911
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - V ZB 220/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 0910
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 26.01.2012 - IX ZR 99/11
Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später der Versicherungsfall eintritt.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0899
Zwangsvollstreckung
LG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2012 - 12 O 12/11
1. Bei der titulierten Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648a, 232 BGB zu leisten, handelt es sich um eine vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO.
2. Sicherheitsleistung kann nach § 232 BGB auf unterschiedliche Weise erfolgen; das Wahlrecht insoweit steht gemäß § 262 BGB dem Schuldner zu.
3. Erst wenn er es nicht oder nicht wirksam ausübt, geht das Wahlrecht gemäß § 264 BGB auf den Gläubiger über.
4. Eine als Sicherungsmittel angebotene Grundschuld erfüllt die den sich aus §§ 238, 1807 BGB ergebenden Anforderung der Mündelsicherheit nur, wenn die Grundschuld den Verkehrswert des Grundstücks zu allenfalls 60 % ausschöpft.
Volltext
IBRRS 2012, 0891
Zwangsvollstreckung
BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
Zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Suizidgefahr des Schuldners.
Volltext
IBRRS 2012, 0841
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZB 71/09
Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0837
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - V ZB 186/11
1. Steht nicht fest, ob das Recht eines vor- oder gleichrangigen Gläubigers durch das Fortbestehen eines als Altenteil eingetragenen Rechts nach § 9 Abs. 1 EGZVG beeinträchtigt ist, ist das Grundstück entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG gleichzeitig zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 1 EGZVG und zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 2 EGZVG auszubieten.*)
2. Für den Zuschlag kommt es darauf an, ob der antragstellende Gläubiger bei dem Ausgebot zu der Bedingung des Fortbestands des als Altenteil eingetragenen Rechts (§ 9 Abs. 1 EGZVG) keine oder eine schlechtere Deckung erreicht als bei dem Ausgebot zu der Bedingung des Erlöschen dieses Rechts (§ 9 Abs. 2 EGZVG). Der Wert des als Altenteil eingetragenen Rechts bleibt dabei außer Betracht.*)
3. Bei der Erteilung des Zuschlags hat das Vollstreckungsgericht kein Ermessen.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0815
Wohnungseigentum
LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2010 - 51 T 601/10
Bei der Vollstreckung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Verwalter die eidesstattliche Versicherung abzugeben, auch wenn die Eigentümermehrheit dies ablehnt.
Volltext
IBRRS 2012, 0771
Zwangsvollstreckung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1999 - 11 U 23/99
Eine "Einmann-GmbH" kann sich bei einer Vollstreckung gegen ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage dann nicht auf ihr Eigentum berufen, wenn sie nicht schutzwürdig ist.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0699
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 32/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 0678
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - V ZB 124/11
Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in § 87 Abs. 1 ZVG nicht verkündet, ist sie gleichwohl wirksam, wenn das Versteigerungsgericht sie den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat; der Verfahrensfehler führt allerdings zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0592
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZB 25/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 0588
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 16.12.2011 - V ZR 52/11
Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0581
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 19.01.2012 - IX ZR 2/11
1. Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Steuerschuld des Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschriftermächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtlichen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die Organgesellschaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger.*)
2. Erbringt der Schuldner einer noch nicht durchsetzbaren steuerrechtlichen Haftungsverbindlichkeit eine Zahlung an das Finanzamt, ist davon auszugehen, dass er dadurch seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten tilgen will.*)
3. Kommt der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine Doppelwirkung zu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaftenden Dritten auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des Insolvenzverwalters sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dritten als Gesamtschuldner angefochten werden (Bestätigung von BGH WM 2008, 363).*)
Volltext
IBRRS 2012, 0563
Leasing und Erbbaurecht
LG Berlin, Beschluss vom 17.10.2011 - 51 T 589/11
1. Die Kinder eines Mieters werden auch nach Eintritt der Volljährigkeit keine Mitbesitzer der Wohnung. Ein selbstständiger Räumungstitel ist daher nicht erforderlich.
2. Ziehen die Kinder eines Mieters zunächst aus und dann wieder ein, so stellt dies eine nach außen erkennbare Änderung der Besitzverhältnisse.
Volltext
IBRRS 2012, 0554
Prozessuales
LG Bonn, Urteil vom 17.08.2011 - 5 S 77/11
1. Sämtliche unter § 16 Abs. 2 WEG fallenden Kosten der Verwaltung nehmen an dem bevorrechtigten Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG teil
2. Die Prozesskosten einer Wohngeldklage zählen zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG.
Volltext
IBRRS 2012, 0486
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - V ZB 197/11
Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0481
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - IX ZB 211/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 0418
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 W 193/11
1. Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung gem. § 55 Abs. 2 ZVG auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Zubehör in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden.*)
2. Dasjenige, was ein Mieter in die Mietsache einbringt, ist wegen der nur vorübergehenden Zweckbestimmung als Zubehör von der Versteigerung nicht erfasst.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0370
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZB 96/10
Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zuzustellen. Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift einzureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0367
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZB 71/09
1. Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.*)
2. Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.*)
3. Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0304
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 20.10.2011 - 34 Wx 455/11
Sind mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (hier: vollstreckbarer Titel) nicht zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen, kommt der Erlass einer (rangwahrenden) Zwischenverfügung nicht in Betracht (siehe schon Senat vom 29.1.2009, 34 Wx 116/08 = FGPrax 2009, 103).*)
Volltext
IBRRS 2012, 0266
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 08.12.2011 - IX ZR 33/11
1. Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.*)
2. Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen.*)
3. Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist.*)
4. Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0207
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 24.01.2011 - 15 U 4931/10
1. Die bloße Mitteilung über ein gegen einen Wohnungseigentümer gerichtetes Zwangsversteigerungsverfahren kann noch nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des betroffenen Eigentümers angesehen werden.*)
2. Für die übrigen Wohnungseigentümer besteht insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse, weil eine Zwangsversteigerung in der Regel auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Vollstreckungsschuldners hindeutet und ein Hinweis auf eventuell bevorstehende Zahlungsausfälle sein kann, die dann von den übrigen Eigentümern aufgefangen werden müssten. Die übrigen Eigentümer haben ein Interesse daran, sich hierauf gegebenenfalls rechtzeitig einstellen zu können, und zwar auch dann, wenn es bislang noch zu keinen Zahlungsausfällen gekommen ist.*)
Volltext
IBRRS 2012, 0117
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 44/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 0112
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 17.11.2011 - V ZB 34/11
Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten von dem Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen.*)
Volltext
Online seit 2011
IBRRS 2011, 5360
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11
Zur Verneinung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn der Schuldner die Titulierung einer im Prozess erfüllten Forderung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht hat.*)
Volltext
IBRRS 2011, 5113
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2011, 5098
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10
Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.*)
Volltext
IBRRS 2011, 5078
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 13.10.2011 - IX ZR 188/10
1. Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.*)
2. Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4977
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000 - 12 U 254/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2011, 4907
Zwangsvollstreckung
OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2002 - 21 U 23/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2011, 4825
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 07.10.2011 - V ZR 78/11
Bei der Feststellung, ob ein Ehegatte mit einer Grundschuldbestellung über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt, sind neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4819
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 68/11
1. Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 75 ZVG geeignete Zahlungen ein, ist Grundlage der Einstellung die zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung. Ordnungsgemäß ist die Zahlung eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist.*)
2. Besteht Streit darüber, welche Zahlung in diesem Sinne maßgeblich ist, muss das Vollstreckungsgericht - gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Verfahrens - dem Schuldner und den anderen Einzahlern rechtliches Gehör gewähren und eine beschwerdefähige Entscheidung treffen. Danach bestimmen sich die materiellrechtlichen Wirkungen der erfolgten Zahlungen.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4800
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - VIII ZB 95/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2011, 4726
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 09.11.1966 - V ZR 176/63
Wird eine dem Vollstreckungsschuldner zustehende, nicht zweckgebundene Brandversicherungssumme zur Verfügung des Vollstreckungsgerichtes bezahlt und übersteigt sie den Betrag, der zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der vorgehenden und gleichstehenden Rechte erforderlich ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren nur hinsichtlich der Versicherungssumme fortzusetzen und hinsichtlich des Grundstücks entsprechend § 76 ZVG einzustellen.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4721
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 09.12.1966 - V ZR 12/64
Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn alle gesamtverhafteten Grundstücke zu einem Gesamtausgebot zugeschlagen werden und bei einem Grundstück die Gesamtgrundschuld ins geringste Gebot aufgenommen ist, bei den anderen Grundstücken aber ausfällt.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4584
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 88/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2011, 4442
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 18/11
1. Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen.*)
2. Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4413
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2011 - 5 U 46/09
1. Der Beginn der Verjährung für einen vor dem 15. Dezember 2004 entstandenen vertraglichen (primären) Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EGBGB nach altem Recht, nämlich nach § 51b BRAO. Da im vorliegenden Fall die altrechtliche 3-jährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig entstand, ist die neue Frist aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB "länger" i.S.v. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Maßgebend ist demnach zum Schutz des Schuldners die alte Frist.
2. Eine unzulässige Streitverkündung löst keine materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Wirkungen aus, also kann die Verährung eines Anspruchs nicht hemmen.
3. Sind an einem Schadensfall mehrere Anwälte beteiligt, die jeweils verschiedene Schadensursachen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich gesetzt haben, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldnerschaftsverhältnis kann auch bei nacheinander tätigen Rechtsanwälten vorliegen, sofern jeweils Pflichtverletzungen in Bereichen einer Pflichtenüberschneidung zu verzeichnen sind.
Volltext
IBRRS 2011, 4370
Prozessuales
BGH, Urteil vom 18.01.1985 - V ZR 233/83
1. Der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs, dessen Verjährung gem.§ 218 Absatz II BGB von dem Rechtsstreit unbeeinflußt geblieben ist, kann eine weitere Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen.*)
2. Die Verjährung wird nach § 209 Absatz II Nr. 5 BGB sowohl durch den Antrag des Gläubigers an das zuständige Vollstreckungsorgan als auch durch die einzelnen Vollstreckungsakte des Vollstreckungsorgans unterbrochen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die jeweilige Zwangsvollstreckung den Gerichten zugewiesen ist oder durch Gerichtsvollzieher durchgeführt wird.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4239
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 02.11.1989 - X ZR 197/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2011, 4223
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 65/11
Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.*)
Volltext
IBRRS 2011, 4200
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 115/91
Zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Gläubiger eines titulierten Anspruchs die Zwangsvollstreckung ankündigt und den Titel zustellen läßt, es zu einer Vollstreckungshandlung i. S. des § BGB § 209 BGB § 209 Absatz II Nr. 5 BGB jedoch nicht kommt, weil der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erhebt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirkt.*)
Volltext




