Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
904 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 4860
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03
1. Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, dass der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird.*)
2. a) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Beiordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist. b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtverletzung nach der Beiordnung.*)
3. Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.*)
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Online seit 1993
IBRRS 1993, 0601
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.03.1993 - X ZB 2/93
1. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich schuldhaftes Versagen eines angestellten oder als freier Mitarbeiter tätigen Anwalts bei dem Vermerk des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zurechnen lassen, wenn der mit der Bearbeitung betraute Anwalt nicht bloß als Hilfsarbeiter tätig ist.*)
2. Sind in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossene Anwälte teils bei dem OLG und teils bei dem LG zugelassen, dann ist durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, daß bei einem Wechsel in der Person des bearbeitenden Anwalts keine Unklarheiten über laufende Fristen und deren Überwachung eintreten. (Leitsätze der Redaktion)*)
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Online seit 1987
IBRRS 1987, 0288
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 05.11.1987 - IX ZR 86/86
Ein Rechtsanwalt, dem vorprozessual ein Fehler unterlaufen ist, verantwortet nicht den Schaden, der auf falscher Entscheidung des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht, wenn das Gericht den ihm richtig unterbreiteten Sachverhalt unrichtig beurteilt hat und bei richtiger Beurteilung der Fehler des Rechtsanwalts folgenlos geblieben wäre.*)
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