Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16228 Entscheidungen insgesamt
Online seit 13. Juni
IBRRS 2025, 1513
BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - II ZR 99/24
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Offensichtlich unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, begründen von vornherein keine Wartepflicht.
3. Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist.

IBRRS 2025, 1493

KG, Beschluss vom 03.06.2025 - 7 U 83/24
Der (ggf. vorläufige) Berufungsstreitwert einer gegen ein Zwischenfeststellungsurteil erhobenen Berufung, mit dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsnatur der Kündigung eines Bauvertrages geklärt wurde, ist anhand des Interesses der Berufungsklägerin zu bewerten. Dieses Interesse richtet sich in Fällen der klageweise begehrten Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen und widerklagend geltend gemachten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht nur nach dem höheren dieser beiden Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage, sondern in einem ersten Schritt nach deren Gesamtbetrag. In einem zweiten Schritt ist von diesem Gesamtbetrag ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet.*)

Online seit 12. Juni
IBRRS 2025, 1504
BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - V ZR 186/24
Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.*)

IBRRS 2025, 1423

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - X ARZ 79/25
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

Online seit 11. Juni
IBRRS 2025, 1492
AG Pankow, Urteil vom 10.06.2025 - 101 C 5058/24
Begehrt der Vermieter eine Mieterhöhung auf eine bestimmte Summe und anerkennt der Mieter lediglich einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter, ohne die Gesamt-Quadratmeterzahl zu nennen, so liegt kein Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO vor, weil damit der erforderliche zweite Faktor zur Berechnung des Gesamt-Mietzinses fehlt.

IBRRS 2025, 1445

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2025 - 101 AR 44/25
1. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache zuerst verwiesen worden ist.
2. Eine Verweisung bindet das Empfangsgericht nur dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
3. Die Bindungswirkung einer Verweisung findet ihre Grenze dann, wenn der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Entscheidung stellt und damit die Klage ändert.
4. Ein Klageänderung liegt dann vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird, oder wenn beide Elemente verändert werden (hier verneint).

Online seit 10. Juni
IBRRS 2025, 1484
LG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2025 - 2-13 T 21/25
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss.*)
2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per E-Mail.*)

IBRRS 2025, 1467

KG, Beschluss vom 04.06.2025 - 21 W 26/25
Bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zuschlag in Höhe von 10 % für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.*)

IBRRS 2025, 1450

BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZR 119/24
Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.*)

Online seit 6. Juni
IBRRS 2025, 1466
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2025 - 12 VA 10/24
1. Dritte haben nur dann ohne Einwilligung der Prozessparteien ein Akteneinsichtsrecht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
3. Der - nicht am Prozess beteiligte - Bauherr, der außergerichtlich sowohl Architekten als auch Bauunternehmen wegen Mängeln gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat ein rechtliches Interesse daran, durch Akteneinsicht festzustellen, welche Innenausgleichsansprüche der klagende Architekt gegen die beklagten Bauunternehmen geltend macht.

IBRRS 2025, 1443

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2025 - 5 U 124/23
1. Die Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach (hier: des Präsidenten des Oberlandesgerichts) ist kein sicherer Übermittlungsweg, weswegen die Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung (hier: der Berufungsschrift) formunwirksam bleibt.
2. Eine über das beA eingereichte Berufungsbegründung ist nicht wirksam eingereicht, wenn sie an eine nicht für den Empfang einer Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung übermittelt wird (hier: Postfach des Präsidenten des Oberlandesgerichts).

Online seit 5. Juni
IBRRS 2025, 1440
OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 - 11 W 13/25
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten statthaft.*)
Online seit 4. Juni
IBRRS 2025, 1400
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2025 - 10 W 19/25
1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog wegen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens decken sich mit den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.*)
2. Bei der Prüfung, ob Fragen des Unionsrechts in einem Rechtsstreit i.S.d. Art. 267 AEUV entscheidungserheblich sind, steht dem vorlegenden oder aussetzenden Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist ("acte éclairé") oder derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair"), unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts.*)
4. Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist.*)
5. Bei einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Aussetzung eines Verfahrens findet § 97 ZPO keine Anwendung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten, die die Parteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO im Umfang ihres Unterliegens in der Sache zu tragen haben (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 4 W 19/24, IBRRS 2025, 0750 = IMRRS 2025, 0361).*)

Online seit 3. Juni
IBRRS 2025, 1419
BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZR 152/24
1. Ein Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen gem. § 399 ZPO ist widerruflich und hindert die Partei nicht daran, den Zeugen später erneut zu benennen.
2. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Vernehmung eines Zeugen als unergiebig ansieht, ist unzulässig.

IBRRS 2025, 0890

SächsVerfGH, Beschluss vom 13.03.2025 - 56-IV-24
1. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.
2. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

Online seit 30. Mai
IBRRS 2025, 1407
LG Lübeck, Beschluss vom 12.05.2025 - 7 T 179/25
Beantragt ein Prozessbevollmächtigter einer Partei seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung, wird der Antrag vom Prozessgericht abgelehnt und legt der Prozessbevollmächtigte hiergegen eine (unstatthafte) sofortige Beschwerde ein, ist Kostenschuldner der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Prozessbevollmächtigte.*)

Online seit 28. Mai
IBRRS 2025, 1395
BGH, Beschluss vom 06.05.2025 - X ZB 20/22
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie weder gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen ist.
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, da diese durch unanfechtbaren Beschluss ergeht.
3. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

IBRRS 2025, 1285

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2025 - 11 W 6/25 (Kart)
Auch wenn das Landgericht den Verfügungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat, unterliegt die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.*)

Online seit 27. Mai
IBRRS 2025, 1388
BSG, Beschluss vom 28.03.2025 - B 12 BA 14/24 B
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nicht, wenn darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert wird.
3. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

IBRRS 2025, 1355

BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - V ZR 130/24
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
2. Es ist der klagenden Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren Streitwert zu berufen, wenn sie nicht glaubhaft macht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

IBRRS 2025, 1215

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2024 - 11 W 9/24
Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.*)

Online seit 26. Mai
IBRRS 2025, 1362
BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - I ZB 40/24
a) Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.*)
b) In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.*)

Online seit 23. Mai
IBRRS 2025, 1346
BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - I ZB 68/24
1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt.*)
2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.*)

Online seit 22. Mai
IBRRS 2025, 1195
BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - II ZR 99/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist.
2. Bei eindeutig unzulässigen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert und das Gericht entscheidet ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter.
3. Die Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.

Online seit 21. Mai
IBRRS 2025, 1331
OLG München, Beschluss vom 10.07.2024 - 32 W 1005/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2025, 1315

BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 163/24
Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 411/23, IBRRS 2024, 3416 = IMRRS 2024, 1450).*)

Online seit 20. Mai
IBRRS 2025, 1327
BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZB 44/24
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festhält.*)

Online seit 19. Mai
IBRRS 2025, 1316
KG, Beschluss vom 12.05.2025 - 21 U 186/24
1. In der Rechtsmittelinstanz setzt eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten voraus, dass dieser sich zu einem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt, in dem eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich noch in Betracht kommt.*)
2. Beteiligt sich der Streithelfer am Rechtsmittelverfahren erst, wenn der Senat bereits darauf hingewiesen hat, dass er die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt, kann seine vorgebliche Unterstützung der Hauptpartei als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.*)
3. Das Vorgehen des Streithelfers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der eingereichte Schriftsatz objektiv nichtssagend ist, weil er sich in einer formelhaften Bestätigung des gerichtlichen Hinweises erschöpft, und ersichtlich allein dem Zweck dient, einen Kostentitel zu erlangen. Bei dieser Sachlage ist eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Streithelfers nicht veranlasst.*)
4. Die Entscheidung über die Ergänzung eines Beschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO unterliegt keinen höheren Anforderungen als die verfahrensabschließende Entscheidung. Es bedarf deshalb bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 321 ZPO i.V.m. § 128 ZPO keiner Entscheidung durch Urteil und keiner Anberaumung eines Verkündungstermins, wenn auch in der Hauptsache durch einen nicht zu verkündenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2, § 329 ZPO entschieden worden ist.*)

Online seit 18. Mai
IBRRS 2025, 1254
LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2025 - 10 T 412/24
ohne amtliche Leitsätze

Online seit 16. Mai
IBRRS 2025, 1210
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2025 - 30 W 38/25
1. Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unerheblich.*)
2. Prozessual sind materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen.*)
3. Ausnahmen sind nur anzuerkennen, wenn sie aus verfahrensökonomischen Gründen gerechtfertigt sind, weil sich die Einwendungen mit den (einfachen) Mitteln des Kostenfestsetzungsverfahrens klären lassen. Dazu muss einerseits der Sachverhalt unstreitig oder aktenkundig sein und andererseits die rechtliche Beurteilung offenkundig sein, jedenfalls keine Auslegungsfragen aufwerfen.*)

Online seit 15. Mai
IBRRS 2025, 1243
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2025 - 30 W 27/25
1. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich eine Kostenregelung, in der die Baumbach'sche Kostenformel keine Berücksichtigung findet, so sind die außergerichtlichen Kosten eines Beklagten nur anhand der getroffenen Regelung im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig.*)
2. Nur wenn sich aus dem Vergleich selbst ergibt, dass die Parteien diese außergerichtlichen Kosten eigentlich unter Anwendung der Baumbach'schen Kostenformel verteilen wollten, besteht eine Lücke in der Kostengrundentscheidung, die durch Auslegung geschlossen werden kann.*)

Online seit 14. Mai
IBRRS 2025, 1287
BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - VII ZR 248/23
1. Ein Dritter ist an eine zwischen anderen Vertragsparteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur gebunden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist oder ihr zugestimmt hat.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden.
3. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots stellt einen Gehörsverstoß dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

IBRRS 2025, 0053

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.2024 - 12 U 224/21
1. Die Begründetheit der Klage auf Vorschuss für die Kosten einer Mängelbeseitigung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Mangels grundsätzlich verschuldensunabhängig.
2. Wird zusätzlich Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Auftragnehmers für weitere Schäden und Kosten erhoben, ist diese trotz Vorliegens eines Mangels unbegründet, wenn sich der Auftragnehmer betreffend sein (vermutetes) Verschulden entlasten kann.

Online seit 13. Mai
IBRRS 2025, 1261
LG Ravensburg, Beschluss vom 26.02.2025 - 5 T 3/25
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2025, 1187

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.04.2025 - L 1 JVEG 620/24
1. "Besondere Umstände" i.S.v. § 5 Abs. 3 JVEG können zum Beispiel Eilfälle, ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, erhebliche körperliche Beeinträchtigungen (Mobilitätseinschränkungen) sein, wobei jedoch immer eine entsprechende Notwendigkeit gegeben sein muss.*)
2. § 5 Abs. 3 JVEG normiert bei einer Verteuerung der Anreise keine Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht des Berechtigten. Teilt der Berechtigte die besonderen Umstände, die die Anreise verteuern, nicht mit, trägt er das Risiko, dass das Gericht später bei der Entschädigung solche Umstände nicht anerkennt und er die Kosten endgültig selbst zu tragen hat.*)

Online seit 12. Mai
IBRRS 2025, 1268
BGH, Beschluss vom 15.04.2025 - XI ZB 14/24
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nicht begründet, wenn dieser keine laufenden Ansprüche gegen eine Partei geltend macht und der Sachverhalt für ihn abgeschlossen ist.
2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch einen Richter begründet keine Besorgnis der Befangenheit, da sie auf eine gütliche Einigung abzielt und nicht bindend ist.
3. Die Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister ist nicht vergleichbar mit der Anrufung einer Schlichtungsstelle, da sie auf eine verbindliche Klärung gerichtet ist.

IBRRS 2025, 1267

BGH, Beschluss vom 15.04.2025 - XI ZB 13/24
Zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter, der über einen Anspruch auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten wegen Unwirksamkeit der AGB-Klausel über die Fiktion der Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der AGB der Bank oder Sparkasse zu entscheiden hat, nachdem er selbst in der Vergangenheit wegen eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte ein Schlichtungsverfahren eingeleitet hatte, nach dessen ergebnislosem Ende den Anspruch aber nicht weiterverfolgt hat und auch nicht mehr Kunde der Beklagten ist.*)

IBRRS 2025, 1239

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.11.2024 - 2 W 73/23
Bei der Festsetzung eines - vom Streitwert für die gerichtliche Gebührenermittlung abweichenden - Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Bauprozess nach § 33 RVG führen Hilfsbegründungen des klagenden Bauherrn für seinen Zahlungsantrag im Hinblick auf ein Mangelsymptom nicht zu einer Erhöhung.*)

IBRRS 2025, 1209

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 3 W 10/25
Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO mit der Komplexität des Falls und der Höhe des Streitwerts begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.*)

Online seit 9. Mai
IBRRS 2025, 1244
BGH, Beschluss vom 16.04.2025 - VII ZR 126/23
In Fällen, in denen das mit der Berufung angefochtene Urteil durch einen Richter gefällt worden ist, der entgegen § 309 ZPO der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat, ist eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten.*)

IBRRS 2025, 1231

AG Bottrop, Urteil vom 24.04.2025 - 8 C 88/25
Schickt der Mieter nach einem Stromausfall dem Vermieter lediglich eine SMS, um diesen darüber zu informieren, statt ihn auch noch anzurufen oder den fußläufig erreichbaren Vermieter persönlich aufzusuchen, liegt kein Verfügungsgrund vor, um dem Mieter Zugang zum Sicherungskasten zu gewähren.

Online seit 8. Mai
IBRRS 2025, 1225
BVerfG, Beschluss vom 03.03.2025 - 1 BvR 763/23
1. Unangemessener Druck auf Parteien eines Zivilverfahrens, einen Vergleich zu schließen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Ein Ablehnungsgesuch kann auch auf früher bekannte und noch nicht geltend gemachte Tatsachen gestützt werden, wenn aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände in der Summe die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird.
3. Auch unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsgesuch führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
4. Wählt der Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme mehrfach ironische Formulierungen, die zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers lächerlich zu machen, lässt dies auf eine mögliche Voreingenommenheit des Richters schließen.
5. Eine dienstliche Äußerung, die im Nachhinein die Motive des Richters offenlegt, kann früheres Fehlverhalten nicht ungeschehen machen. Sie kann auch den Eindruck der Voreingenommenheit nicht ohne weiteres beseitigen.

IBRRS 2025, 1224

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2025 - 1 BvR 750/23
1. Unangemessener Druck auf Parteien eines Zivilverfahrens, einen Vergleich zu schließen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Ein Ablehnungsgesuch kann auch auf früher bekannte und noch nicht geltend gemachte Tatsachen gestützt werden, wenn aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände in der Summe die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird.
3. Auch unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsgesuch führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
4. Wählt der Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme mehrfach ironische Formulierungen, die zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers lächerlich zu machen, lässt dies auf eine mögliche Voreingenommenheit des Richters schließen.
5. Eine dienstliche Äußerung, die im Nachhinein die Motive des Richters offenlegt, kann früheres Fehlverhalten nicht ungeschehen machen. Sie kann auch den Eindruck der Voreingenommenheit nicht ohne Weiteres beseitigen.

IBRRS 2025, 1218

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2025 - 2 BvR 468/25
1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Zudem sind strittige Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit in angemessener Zeit zu klären.
2. Bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe handelt es sich nicht um einen gesetzlich als solchen festgelegten Zeitraum handelt, sondern dass sie aus dem unbestimmten Rechtsbegriff "alsbald" abgeleitet wird.
3. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes bestehen (hier) zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist den der entsprechenden Auslegung des Begriffs "alsbald" zugrundeliegenden Belangen noch gerecht wird.

IBRRS 2025, 1111

VGH Bayern, Beschluss vom 01.04.2025 - 4 CE 25.52
1. Auch wenn eine Gerichtsentscheidung gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern nur darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.
2. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustelldatum als zugestellt entgegenzunehmen; ohne diese aktive Mitwirkung wird ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst.
3. Wie bei der "papiergebundenen" Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach früherem Recht existiert auch für elektronische Empfangsbekenntnisse keine prozessrechtliche Vorschrift, die einen Rechtsanwalt verpflichten würde, die Zustellung binnen einer bestimmten Frist nach dem tatsächlichen Zugang zu bestätigen.

Online seit 7. Mai
IBRRS 2025, 1206
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2025 - 2-13 T 7/25
Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Beschluss ausgesetzt wird, der eine Auftragserteilung zum Gegenstand hat, ist mit mindestens 50% des Werts der Hauptsache festzusetzen, da im Regelfall mit der Aussetzung das Angebot hinfällig wird.*)

IBRRS 2025, 1174

KG, Beschluss vom 16.04.2025 - 2 UH 12/25
1. Negative Kompetenzkonflikte zwischen Spruchkörpern eines Gerichts - vorliegend der Kammer für Handelssachen und der Insolvenzkammer - sind analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu entscheiden.*)
2. Klagen über Haftungsansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife stellen eine Handelssache gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG dar, für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist.*)
3. Ein Verweisungsbeschluss, der objektiv willkürlich ist, d. h. bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 102 Satz 2 GVG.*)

Online seit 6. Mai
IBRRS 2025, 1173
OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2025 - 4 U 77/24
Das Berufungsgericht kann im Falle eines unzulässigen Teilurteils, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits - jedenfalls bei Sachdienlichkeit - auch ohne einen darauf gerichteten Antrag an sich ziehen und darüber mitentscheiden, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen.*)

IBRRS 2025, 1205

LG Hagen, Beschluss vom 12.09.2024 - 6 OH 3/17
Selbst in einem seit fast 10 Jahren laufenden selbständigen Beweisverfahren kann der gerichtliche Sachverständige, der unklare und widersprüchliche Angaben liefert, entpflichtet werden.

Online seit 5. Mai
IBRRS 2025, 1186
OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2025 - 24 U 212/22
Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Gericht durch einen bezifferten Antrag nicht daran gehindert, den Gegenstandswert auf einen höheren als den beantragten Betrag festzusetzen. Der Grundsatz der Antragsbindung aus § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist insofern weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.*)
