Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 0971
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 S 1019/15
1. Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren im Abgabenrecht ist ungeachtet der tatsächlichen Belastungsdauer grundsätzlich der Jahresbetrag der auf den Antragsteller des Normenkontrollverfahrens entfallenden streitigen Steuer anzusetzen, da dieser Betrag am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers entspricht.*)
2. Wegen der Bedeutung und Reichweite eines abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahrens beträgt dieser Streitwert mindestens 5.000 EUR (vgl. Streitwertkatalog 2013 Nr. 3.3).*)

IBRRS 2016, 0952

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2014 - 20 W 20/14
Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB stellt dann eine sonstige Familiensache dar, wenn ein Ehegatte dem anderen während der Ehe die Nutzung eines Gegenstandes überlassen hat und kein gemeinsames Eigentum besteht. Dabei wird ein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe nicht zwingend vorausgesetzt.

IBRRS 2016, 0957

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.09.2015 - 12 C 81/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0948

OVG Saarland, Beschluss vom 01.04.2016 - 1 B 70/16
Von der nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.*)

IBRRS 2016, 0937

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2016 - 4 BN 6.16
Zur Beantwortung der Frage, ob ein an einem Grundstück dinglich Berechtigter, der sich gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan zur Wehr setzt, die unmittelbar das dingliche Recht betrifft, nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist.

IBRRS 2016, 0991

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - XII ZB 634/14
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswah - nicht möglich (Abgrenzung zu BGH,03.02.2016 - XII ZB 493/15, IBRRS 2016, 0622; IMRRS 2016, 0401·zur Veröffentlichung bestimmt).*)

IBRRS 2016, 0993

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZB 25/15
Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07,IBRRS 2008, 1225; IMRRS 2008, 0848).*)

IBRRS 2016, 0923

BGH, Urteil vom 17.03.2016 - III ZR 200/15
1. Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt.*)
2. Durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke oder sonstige Anlagen können die zwingenden Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nur dann erfüllt werden, wenn diese dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen.*)
3. Im Anwaltsprozess genügt die ausschließliche Bezugnahme in der Klageschrift auf ein von der Partei selbst erstelltes Schriftstück nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vielmehr ist hierfür grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem postulationsfähigen Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erforderlich.*)
4. Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (Bestätigung von Senat, Urteil vom 29.11.1956 - III ZR 235/55, BGHZ 22, 254).*)

IBRRS 2016, 0830

LG Freiburg, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 OH 1/10
1. Für eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO muss aus Sicht einer vernünftigen Partei Anlass bestehen, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
2. Schließt der Richter mit einer Streitpartei einen Bauträgervertrag für eine Wohnung in einem anderen als dem streitgegenständlichen Objekt ab, liegt nicht zwangsläufig eine Besorgnis der Befangenheit des Richters vor.
3. Geschäftliche Kontakte des Richters zu einer Streitpartei begründen keine Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit, soweit zwischen dem Richter und der Streitpartei keine besonders engen oder wirtschaftlich bedeutenden Kontakte bestehen.

IBRRS 2016, 0876

OLG München, Beschluss vom 21.01.2016 - 34 AR 257/15
1. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, der für Ansprüche aus Prospekthaftung "im weiteren Sinne" die Anwendbarkeit von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO verneint.*)
2. Ergeht auf der Grundlage eines Antrags eine Verweisung an ein anderes als zuständig erachtetes Gericht, weil das Gericht das vom Kläger bezeichnete für nicht zuständig hält, führt dies nicht zwangsläufig zur fehlenden Bindung des anderen Gerichts.*)

IBRRS 2016, 0861

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZR 287/15
Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10.02.2011 - IX ZR 110/09, IBR 2011, 1153 - nur online; vom 16.04.2013 - II ZR 185/10, IBRRS 2013, 2054, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f. = IBR 2013, 1235 - nur online; vom 08.07.2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f. = IBR 2014, 1275 - nur online).*)

IBRRS 2016, 0653

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2016 - 16 W 9/16
Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an einer finiten Klärung des Sachverhalts, so dass auch nach Anhörung des Sachverständigen Ergänzungsfragen weiteren Beweisbeschluss bedingen. Das selbständige Beweisverfahren dient umfassend der Streiterledigung.

IBRRS 2016, 0864

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.12.2015 - 1 W 42/15
1. Verständigen sich die Parteien in einem Prozessvergleich auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, kann neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang das Maß und der Grund des wechselseitigen Nachgebens und ferner die Kostenregelung berücksichtigt werden, die die Parteien zunächst beabsichtigt hatten, bevor diese an der fehlenden Übernahmebereitschaft eines Rechtsschutzversicherers gescheitert ist.*)
2. Hat ein Kläger bei offenem Prozessausgang nur deshalb in größerem Umfang nachgegeben, weil die Gegenseite erklärt hat, dass sie im Verurteilungsfall die Klageforderung nicht wird bezahlen können, führt die Rücksichtnahme auf die finanzielle Lage des Gegners in Ausübung billigen Ermessens nicht dazu, dass die klagende Partei mehr als die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.*)

IBRRS 2016, 0859

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
1. Die unterbliebene Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung wird jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an ihr mitgewirkt haben, durch die Unterschriften der Richter ersetzt; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.1976 - IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2).*)
2. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.01.2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 m.w.N.; vom 11.12.2013 - XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 6 = IBRRS 2014, 0408 = IMR 2014, 127; vom 14.10.2010 - V ZB 112/10, IBRRS 2010, 4581 = IMRRS 2010, 3357).*)

IBRRS 2016, 1987

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - XII ZB 258/15
1. § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.*)
2. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.*)

IBRRS 2016, 1457

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VI ZR 49/15
An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.*)

IBRRS 2016, 0844

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - V ZB 131/15
Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das Berufungsgericht die Berufung deshalb als unzulässig, ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.*)

IBRRS 2016, 0835

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.2015 - 2-13 S 127/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0819

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 - 25 S 84/14
Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt, wobei es auf den Eingang bei der Gerichtskasse ankommt.

IBRRS 2016, 0825

OLG Rostock, Beschluss vom 15.12.2015 - 4 W 50/15
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bei mehreren Antragsgegnern ist einheitlich festzusetzen, wenn der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren gegen die Antragsgegner nicht in unterschiedlichem Umfang angestrengt hat.

IBRRS 2016, 0780

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2016 - 13 U 84/15
1. Zwar lassen Hinweise des Prozessgegners die gerichtliche Hinweispflicht nicht ohne weiteres entfallen, jedoch bedarf es jedenfalls dann keines erneuten richterlichen Hinweises, wenn eine Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet worden ist.
2. Eine Verletzung von Hinweispflichten kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre. Dies ist zwingend erforderlich, damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht überhaupt prüfen kann.
3. Auf die Notwendigkeit der Benennung von - geeigneten - Beweismitteln ist nur dann hinzuweisen, wenn sich aus dem übrigen Vorbringen ergibt, dass das Unterbleiben des Beweisantritts auf einem Versehen oder auf eine erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht, zum Beispiel der Verkennung der Beweislast. Dagegen ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Partei zur Benennung weiterer Beweismittel aufzufordern, wenn es den Beweis mit bisher angebotenen Beweismitteln nicht als geführt ansieht.

IBRRS 2016, 0809

OLG Dresden, Urteil vom 16.12.2014 - 4 U 2024/13
1. Wird ein Sachverständiger nach der Überflutung eines Gebäudes mit der gutachterlichen Ermittlung der Schäden an dem Bauwerk und der erforderlichen Sanierungskosten beauftragt, ist der Gutachtenauftrag als Werkvertrag einzuordnen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2014, 114).
2. Ist die Erstellung eines Gutachtens als Werkvertrag anzusehen, beginnt die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Mängeln (hier: unzutreffende Ermittlung der Instandsetzungskosten) mit der Abnahme der Leistung.
3. Einer Streitverkündung kommt keine (verjährungsunterbrechende) Interventionswirkung zu, wenn der Streitverkündete bereits zum Zeitpunkt der Streitverkündung erkennbar potenziell gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftet (im Anschluss an BGH, IBR 2008, 88).
IBRRS 2016, 0846

BGH, Beschluss vom 11.02.2016 - V ZR 164/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0872

BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - KVZ 41/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0873

BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 5/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0874

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - IX ZB 30/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0852

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15
1. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung von BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, IBRRS 2006, 0725; IMRRS 2006, 0439).*)
2. Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06, IBRRS 2007, 2795; IMRRS 2007, 1059).*)

IBRRS 2016, 0775

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.01.2016 - 2-13 T 152/15
1. Gemäß § 49a GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.
2. Geht es um die Frage der Einberufung einer Eigentümerversammlung kann als Gesamtinteresse allerdings nicht der Wert des mit dem Einberufungsverlangen begehrten Beschlusses angesetzt werden, sondern hiervon lediglich ein Bruchteil.

IBRRS 2016, 0764

BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15
1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 = IMR 2013, 1023 - nur online, und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320 = IBR 2001, 460).*)
2. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.*)
3. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.*)

IBRRS 2016, 0759

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 42/15
Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 12.09.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 = IBRRS 2013, 4120).*)

IBRRS 2016, 0740

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 221/15
Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.11.2015 - XII ZB 105/13, IBRRS 2016, 0738 = IMRRS 2016, 0474).*)

IBRRS 2016, 0784

BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - XII ZB 38/15
1. Enthält die eine einstweilige Maßnahme anordnende Entscheidung keine eindeutige Begründung für die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts in der Hauptsache unter Bezugnahme auf eine der in den Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO genannten Zuständigkeiten, und ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit auch nicht offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO ergangen ist. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entscheidung unter die Öffnungsklausel des Art. 20 Brüssel IIa-VO fällt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).*)
2. Sind auch die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO nicht gegeben, kommt eine Anerkennung und Vollstreckung der von einem nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahme nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).*)
3. Dringlichkeit i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIa-VO bezieht sich sowohl auf die Lage, in der sich das Kind befindet, als auch auf die praktische Unmöglichkeit, den die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag vor dem Gericht zu stellen, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist (im Anschluss an EuGH FamRZ 2010, 525).*)
4. Einstweilige Maßnahmen i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIa-VO können nur in Bezug auf Personen erlassen werden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das für den Erlass dieser Maßnahmen zuständige Gericht seinen Sitz hat. Das gilt in Verfahren über die elterliche Verantwortung nicht nur für das Kind selbst, sondern auch für den Elternteil, dem durch den Erlass der Maßnahme das Sorgerecht genommen wird (im Anschluss an EuGH FamRZ 2010, 525).*)

IBRRS 2016, 0785

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13
1. Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, IBRRS 2011, 0723.*)
2. Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft.*)
3. Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.*)

IBRRS 2016, 3070

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZR 129/15
1. Der Wert der Beschwer bestimmt sich in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt.
2. Für die Wertbemessung kommt es, wie auch der Wortlaut des § 8 ZPO zeigt, auf das für die Gebrauchsüberlassung zu zahlende Entgelt an. Dazu zählen vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht.

IBRRS 2016, 0792

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZB 88/15
Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Es genügt, wenn sie lediglich in den Gründen des Urteils enthalten ist (Anschluss an BGH, 08.03.1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189 [Zulassung der Revision]).*)

IBRRS 2016, 0731

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2015 - 12 W 118/15
1. Der Streitwert für die Herausgabeklage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufers gegen den Käufer bemisst sich nach § 6 ZPO. Danach ist für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend.*)
2. Dass die Wohnungen in dem herauszugebenden Grundstück vermietet sind, also nicht im unmittelbaren Besitz des Käufers sind, ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Belang.*)

IBRRS 2016, 0729

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2016 - 4 BN 37.15
1. In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind.
2. Das Abwägungsmaterial braucht nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen.

IBRRS 2016, 0694

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2016 - 14 W 115/16
Die Löschung einer GmbH im Handelsregister beseitigt nicht deren Parteifähigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren, jedenfalls soweit ihr auch eigene Kostenfestsetzungsansprüche zustehen.*)

IBRRS 2016, 0693

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2016 - 14 W 102/16
1. Die Verwirkung eines Kostenfestsetzungsanspruchs setzt neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus.*)
2. Das Umstandsmoment wiederrum setzt einerseits ein vom Kostengläubiger verursachtes Vertrauen voraus, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird, andererseits eine darauf kausal beruhende Vermögensdisposition des Kostenschuldners.*)

IBRRS 2016, 0688

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZB 66/15
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.*)

IBRRS 2016, 0684

BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZB 36/15
Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schriftsätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 = IBRRS 2009, 1713 = IMRRS 2009, 2280).*)

IBRRS 2016, 0686

BGH, Urteil vom 15.12.2015 - X ZR 111/13
1. Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz kann regelmäßig nicht als sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG angesehen werden, wenn der Beklagte dazu bereits in erster Instanz Veranlassung hatte.*)
2. Ein Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung in der ersten Instanz kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.*)
3. Macht der Beklagte in der ersten Instanz keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt der auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche des Streitpatents geltend und erklärt er nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht, dass es bei der Verteidigung der erteilten Fassung sein Bewenden haben soll, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, wenn der Beklagte in der Berufungsinstanz das Streitpatent erstmals hilfsweise beschränkt durch die Kombination des Hauptanspruchs mit Unteransprüchen des Streitpatents verteidigt und sich zur Begründung auf einen eigenständigen erfinderischen Gehalt der Unteransprüche beruft.*)

IBRRS 2016, 2417

BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - VII ZR 28/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0627

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 - 7 D 94/13
Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft des Geltungsbereichs einer Außenbereichssatzung sind wegen einer zusätzlichen Lärmbelastung, die infolge einer durch diese Satzung geförderten gewerblichen Nutzung zu erwarten ist, in der Regel nicht befugt, einen Normenkontrollantrag zu stellen.

IBRRS 2016, 0661

OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016 - 8 W 15/16
Die Aufhebung einer Ordnungsgeldfestsetzung gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen ist nicht deshalb geboten, weil es aufgrund späterer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage nicht mehr bedurfte.*)

IBRRS 2016, 0637

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.10.2015 - 880 C 21/14
Eine Zustellungsverzögerung von 14 Tagen ist grundsätzlich hinnehmbar, es sei denn, der Kläger bzw. die von ihm eingeschaltete kontoführende Hausbank bezeichnet bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses das maßgebliche gerichtliche Aktenzeichen zum Rechtsstreit derart unzureichend, dass die Justizkasse nicht in der Lage ist, den eingegangenen Gerichtskostenvorschuss dem relevanten Verfahren zuzuordnen und es durch diesbezügliche Nachforschungen zu einer erheblichen Überschreitung dieser Frist kommt.

IBRRS 2016, 0647

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2303/15
1. Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens - "aliud" - zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung.*)
2. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrags nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird.*)
3. Eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung liegt bei kleineren Änderungen vor, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren, inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen und dessen Identität wahren.*)
4. Ein aliud ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet. Dabei kommen nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Frage baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Nachtragsgenehmigung neu aufgeworfen wird.*)

IBRRS 2016, 0634

LG Koblenz, Urteil vom 19.01.2016 - 6 S 180/15
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn der Kläger nur dadurch unberechtigte Ansprüche abwehren kann. Für die Feststellung eines Schaden infolge Schimmelbefalls wird besonderer Sachverstand benötigt. Dabei liegt kein Bagatellschaden vor, wenn fristlose Kündigung und Mietzinsminderung um 50% in Frage kommen.

IBRRS 2016, 0624

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - VI ZB 33/15
Eine unzulässige Hauptberufung ist in eine unselbständige Anschlussberufung umzudenken, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussberufung vorliegen und die Umdeutung von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird.*)

IBRRS 2016, 0615

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 U 673/15
1. Beantwortet eine Aufzugswartungsfirma die Vertragsanfrage des Geschäftsführers einer Vermietungs-GmbH mit dem Hinweis, wegen schlechter Zahlungsmoral in der Vergangenheit könne sie nur gegen Vorkasse tätig werden, liegt in der wahrheitswidrigen Behauptung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers der Vermietungs-GmbH, wenn die Erklärung keinerlei Außenwirkung und einen ausschließlich geschäftlichen Bezug hatte.
2. Bei seiner Pflicht, auf die sachdienliche Bezeichnung von Beweismitteln hinzuwirken, darf das Gericht nicht seine Neutralitätspflicht verletzen und eigene Dispositionen an die Stelle der unerlässlichen Eigenüberlegungen der Parteien setzen. Eines Hinweises an die beweisbelastete Partei, dass ein Beweisangebot fehlt, bedarf es allenfalls, wenn sie sich der Notwendigkeit eigener Beweisführung erkennbar nicht bewusst ist.
