Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2017, 1628
OLG München, Beschluss vom 25.04.2017 - 21 W 2/17
1. Gerichtsgebühren und Insolvenzverwaltergebühren sind strukturell vollkommen verschieden. Die Sonderregelung zur Betriebsfortführung für Insolvenzverwalter gilt für Gerichtsgebühren nicht.
2. Die Kosten der Betriebsfortführung sind bei der Ermittlung des Gebührenwertes des Insolvenzverfahrens nicht abzuziehen. Der Wert für die Berechnung der Gerichtsgebühren bemisst sich nach dem gesamten Betriebsumsatz im Fortführungszeitraum.

IBRRS 2017, 1391

LG Itzehoe, Urteil vom 24.06.2016 - 11 S 113/15
1. Nichtig ist ein Beschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
2. Nichtig ist ein Beschluss, der wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit keine durchführbare Regelung enthält. Lässt der Beschluss dagegen eine durchführbare Regelung noch erkennen, ist er wirksam, aufgrund seines zweifelhaften Inhalts aber unter Umständen anfechtbar.
3. Ist der Beschluss nicht Gegenstand der Einladung gewesen und fehlt es an einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsangeboten, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
4. Die Beschlusskompetenz für einen Mehrheitsbeschluss fehlt insbesondere dann, wenn Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung betreffend das Sondereigentum der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Für Maßnahmen am Sondereigentum fehlt der Gemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz.
5. Ein Balkon kann Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn ein faktisches Alleinbenutzungsrecht besteht, da die anderen Wohnungseigentümer keine Zugangsmöglichkeit haben.
6. Wird eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschlossen, ist der Beschluss allenfalls anfechtbar.
7. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.
8. Eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass die Kostennachricht entgegen § 25 Abs. 2 KostVfG dem Prozessbevollmächtigten und nicht der Partei übersandt wurde, ist der Partei nicht zuzurechnen, sofern nicht der Verfahrensbevollmächtigte sich zur Vermittlung der Zahlung erboten hat. Eine solche Verzögerung ist regelmäßig mit 3 Werktagen zu veranschlagen.

IBRRS 2017, 0792

LG Berlin, Urteil vom 25.01.2017 - 96 O 75/16
Wenn der Auftraggeber Ersatzvornahmekosten geltend macht, ist die negative Feststellungsklage des Auftragnehmers nicht deshalb unzulässig, weil er die Möglichkeit hat, die zwischen den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit der Teilkündigung zu klären, indem er seinerseits Ansprüche nach § 649 BGB geltend macht.

IBRRS 2017, 1585

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2017 - 29 U 180/16
1. Die Abweisung einer Werklohnklage hinsichtlich der Teilforderung für nicht erbrachte Leistungen mit der Begründung, der Auftraggeber habe eine wirksame Sonderkündigung ausgesprochen, ist endgültig. Der Auftragnehmer kann wegen der Rechtskraft dieses Urteils nicht erneut auf Werklohn für nicht erbrachte Teilleistungen klagen, auch dann nicht, wenn er diese Teilforderung niedriger beziffert.*)
2. Die Abweisung einer Klage als zur Zeit unbegründet erwächst in Rechtskraft mit der Folge, dass der unterlegene Kläger eine zweite Klage zu derselben Forderung nur auf Tatsachen stützen kann, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess eingetreten sein, die Fälligkeit nachträglich herbeigeführt haben sollen. Es kommt insoweit nicht darauf an, wie das Berufungsgericht des Vorprozesses vor Rücknahme der Berufung die Fälligkeitsfrage beurteilt hat.*)

IBRRS 2017, 1577

LG Berlin, Beschluss vom 06.06.2016 - 9 O 345/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1575

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2017 - 2 A 10921/17
1. Es fehlt das für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache auch schon aus einem anderen Grund unzulässig ist und deshalb mit der Wiedereinsetzung lediglich eine bloße Wiederholung der Entscheidung in der Sache erreicht werden kann.*)
2. Wird die Wiedereinsetzung gegen die Einlegungsfrist für ein Rechtsmittel geltend gemacht, so laufen die Begründungsfristen davon unabhängig weiter.*)

IBRRS 2017, 1571

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017 - 20 WF 58/17
Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.*)

IBRRS 2017, 1538

OLG München, Beschluss vom 12.10.2016 - 32 W 1689/16 WEG
Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf.*)

IBRRS 2017, 1506

AG Schwabach, Beschluss vom 04.01.2017 - 9 C 772/15
In dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand (hier: Schwabach) verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (hier: Nürnberg) beauftragt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.

IBRRS 2017, 1560

OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 - 34 AR 53/17
Ein späterer Wohnsitzwechsel ist für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts bedeutungslos.*)

IBRRS 2017, 1536

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2016 - 10 W 86/16
1. Tritt ein Dritter dem Räumungsrechtsstreit lediglich zum Zwecke des Abschlusses eines Räumungsvergleichs bei, können ihm die (anteiligen) Kosten des das Verfahren beendenden Prozessvergleichs nur auferlegt werden, wenn er sich nach dessen Inhalt zu deren Übernahme verpflichtet hat.*)
2. Hierfür genügt es, wenn der Dritte der Regelung zustimmt, dass das Gericht über die Kosten des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden soll.*)

IBRRS 2017, 1503

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2017 - 2 E 108/16
1. Kosten für einen außerprozessual tätig gewordenen Anwalt sind nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Beratung vier Wochen nach Erhebung und umfangreicher Begründung der Klage erfolgte, obwohl im Verfahren bis dahin nichts Verfahrensrelevantes geschehen war, insbesondere noch keine Klageerwiderung vorlag.
2. Zweifel an Umfang und Inhalt anwaltlicher Beratung außerhalb eines Verfahrens und unterhalb der Prozessbevollmächtigung gehen stets zulasten des Anspruchstellers.
3. Muss der Gegner aufgrund der Gesamtumstände nicht mit erstattungsfähigen Anwaltskosten rechnen, weil der Kläger den Prozess jedenfalls nach außen vollständig allein geführt hat, kommt eine Erstattung auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

IBRRS 2017, 1464

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.
3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.
4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").
6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.
7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.
8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.
IBRRS 2017, 1551

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16
Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt begründet, wenn dieser eine von einem Dritten entworfene Berufungsbegründung unterzeichnet, dabei jedoch durch einen distanzierenden Zusatz deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.*)

IBRRS 2017, 1504

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2017 - 1 ME 189/16
1. Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung entfalten keine aufschiebende Wirkung dergestalt, dass mangels vollziehbarer Ablehnungsentscheidung die Genehmigungsfiktion des § 145 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB einträte.*)
2. Zum Streitwert bei verweigerter sanierungsrechtlicher Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages.*)

IBRRS 2017, 1542

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.07.2016 - 303c C 7/16
1. Verweigert der Verwalter die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf ein berechtigtes Einberufungsverlangen hin, kann jeder Wohnungseigentümer den Verwalter klageweise auf Einberufung in Anspruch nehmen.
2. Macht ein Eigentümer einen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung geltend, ist dieser gegen die übrigen Eigentümer - nicht den Verwalter - zu richten. Das Gericht kann nur die Eigentümergemeinschaft, nicht einen einzelnen Eigentümer, zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen.

IBRRS 2017, 1531

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 576/16
Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.11.2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190 = IBRRS 2006, 0264 = IMRRS 2006, 0151, und vom 24.01.1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12.02.2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 = IBRRS 2009, 1132 = IMRRS 2009, 0679).*)

IBRRS 2017, 1499

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2017 - 14 W 47/17
1. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er die Kostenfestsetzung für die Partei oder für sich als Bevollmächtigten beantragt.*)
2. Sofern der Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei beantragt und zu ihren Gunsten erlassen wurde, setzt die Umschreibung auf einen Sozius der bevollmächtigten Kanzlei den nach § 727 ZPO formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge nach der Partei voraus.*)

IBRRS 2017, 1489

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - VI ZR 314/15
Jeder Prozesspartei steht gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen.*)

IBRRS 2017, 1482

KG, Beschluss vom 31.10.2016 - 8 W 82/16
1. Besteht kein "Anlass" zur Erhebung einer Räumungsklage, weil das Verhalten des Mieters aus Sicht des Vermieters den Schluss zulässt, dass ein Prozess nicht notwendig ist, hat der Vermieter die Verfahrenskosten zu tragen.
2. Sind sich die Parteien einig, dass das Mietverhältnis beendet ist, kann der Mieter aber die neuen Mieträume noch nicht beziehen und stellt die alsbaldige Räumung der Gewerberäume glaubhaft in Aussicht, ist dem Vermieter zuzumuten, diesen Zeitpunkt abzuwarten.

IBRRS 2017, 1450

OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2017 - 4 U 693/16
1. Werden Schadensersatzansprüche sowohl mit einer Leistungs- als auch mit einer Feststellungsklage auf Ersatz von Zukunftsschäden geltend gemacht, darf bezüglich der Leistungsansprüche kein Grundurteil ergehen.*)
2. Ein Sachverständigengutachten, das neun Jahre nach einem Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung auf diesen Unfall zurückführt, ohne hierfür nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu benennen und den behaupteten Ursachenzusammenhang anhand der nach dem Unfall erstatteten ärztlichen Befundberichte herauszuarbeiten, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO.*)

IBRRS 2017, 1449

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2017 - 2 WF 299/16
1. Die Bestellung eines ungeeigneten, weil fachlich nicht ausreichend qualifizierten Sachverständigen kann zwar eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG darstellen und dazu führen, dass die dadurch entstandenen Kosten nicht den Parteien auferlegt werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die fehlende Sachkunde eines Sachverständigen für das Gericht erkennbar gewesen ist.*)
2. Bei der Prüfung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 GKG niederzuschlagen sind, ist entscheidungserheblich, ob dem Gericht ein schwerwiegender Verfahrensfehler infolge unrichtiger Sachbehandlung unterlaufen ist. Ob dagegen der Sachverständige die Unverwertbarkeit des Gutachtens verschuldet hat oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.*)

IBRRS 2017, 0744

BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - IX ZA 15/16
Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage, wenn keine Verjährung der Zinsen droht und es dem Schuldner offensichtlich nur darum geht, die Zwangsvollstreckung hinauszuzögern.

IBRRS 2017, 1077

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 154/16
1. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Gesamtwürdigung der Indizien den sicheren Schluss erlaubt, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen diente (hier: um das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern), weil die Klage kurz vor dem Versteigerungstermin und damit zur Unzeit erhoben wird.

IBRRS 2017, 1414

LG Darmstadt, Beschluss vom 09.03.2017 - 23 O 184/16
Bei einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages und die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, sind bei zutreffender Auslegung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZE 366/15 und Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15) bei der Streitwertfestsetzung sowohl die bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen als auch der Nennwert einer bestellten Grundschuld zu berücksichtigen und zu addieren (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2016 - 24 W 40/16 und Beschluss vom 02.12.2016 - 19 W 78/16; wie hier: OLG München Beschluss vom 05.07.2016 - 5 W 1046/16 in st. Rspr; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016 - 8 W 143/16).*)

IBRRS 2017, 1413

KG, Beschluss vom 03.03.2017 - 6 U 130/16
1. Der Eingang des Berufungsschriftsatzes per Fax auf dem Faxgerät der Referendarabteilung des Kammergerichts ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Eingangs zu wahren, da es sich bei der Referendarausbildung um eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe handelt, die von der spruchrichterlichen Tätigkeit zu trennen ist. Der Schriftsatz ist damit nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gelangt.*)
2. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Anweisungen dafür sorgen, dass sein Büropersonal bei einer Belegung des Faxgerätes der gemeinsamen Briefannahmestelle am Nachmittag des Fristablaufs nur geeignete alternative Faxnummern für die Übermittlung per Fax auswählt.*)

IBRRS 2017, 1425

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - VI ZR 22/16
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Fortführung Senatsurteil vom 30.09.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216).*)

IBRRS 2017, 1408

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZB 16/16
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird.*)

IBRRS 2017, 1137

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2017 - 2-11 S 61/16
1. Werden mehrere unterschiedliche Anspruchsarten in ein Mietkonto eingestellt und hieraus ein Saldo gebildet, ist eine allein hierauf gestützte Saldoklage unzulässig.
2. In eine Betriebskostenabrechnung sind die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen einzustellen.
3. Ohne nähere Tilgungsbestimmungen sind Zahlungen zunächst auf die Vorauszahlungen zu verrechnen.

IBRRS 2017, 1307

OVG Saarland, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16
1. Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits ein Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat.*)
2. Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) - hier eine Veränderungssperre - vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen insoweit deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.*)
3. Da auch dem Interesse der Städte und Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleisteten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, können regelmäßig nur offensichtlich durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung eine solche Anordnung rechtfertigen.*)
4. Der Geltungsbereich der Satzung muss in der Veröffentlichung aus rechtsstaatlichen Gründen textlich oder - hier durch Abdruck einer Lageplans - zeichnerisch so eindeutig bezeichnet werden, dass das betroffene Gebiet bestimmbar ist, um der für öffentliche Auslegungen beziehungsweise deren Bekanntmachung geforderten "Anstoßwirkung" zu genügen.*)
5. Die den §§ 14 ff. BauGB zugrunde liegende Konzeption einer Sicherung laufender gemeindlicher Bauleitplanverfahren erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden; die alleinige Absicht, lediglich ein ansonsten bauplanungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben "zu verhindern" oder die Feststellung, dass ein bestimmtes Vorhaben unerwünscht ist, rechtfertigen die Inanspruchnahme des Sicherungsinstrumentariums nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB nicht.*)
6. Der Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan ist nach der Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) in dem dort genannten Rahmen und angesichts der in Rede stehenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen an Realisierung und Betrieb solcher Anlagen regelmäßig am oberen Rand mit 60.000,- Euro festzusetzen. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Nr. 9.8.4 im Streitwertkatalog zu halbieren, wenn sich der Normenkontrollantrag lediglich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre richtet. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.*)

IBRRS 2017, 0284

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16
Die Ablehnung einer im selbständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)

IBRRS 2017, 1350

BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - AnwSt(B) 4/16
Die Beschwerdeschrift gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs muss
eine konkrete Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnen oder jedenfalls
konkret ansprechen.

IBRRS 2017, 1329

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017 - 6 W 24/17
1. Den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen.*)
2. Wettbewerbsverstöße, die die Vorenthaltung einer Widerrufsbelehrung oder sonstiger gesetzlicher Informationen betreffen, rechtfertigen grundsätzlich nur verhältnismäßig geringe Streitwerte.*)

IBRRS 2017, 1327

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.02.2017 - 7 U 127/16
1. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Führung des Fristenkalenders auf sein zuverlässiges Personal überträgt. Allerdings obliegt die Fristenprüfung dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
2. Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristwahrung kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien. Dem Prozessbevollmächtigten obliegt es ferner, in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, dass die Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz gefertigt, abgesandt und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist.
3. Bei der Übermittlung per Telefax ist Bestandteil der Ausgangskontrolle, dass der Rechtsanwalt seinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.

IBRRS 2017, 1316

OLG Bamberg, Urteil vom 28.09.2016 - 3 U 43/16
1. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die einer rechtswirksam vereinbarten Schiedsabrede unterliegt, darf im Rechtsstreit vor einem staatlichen Prozessgericht nicht zugelassen werden: Die Schiedsabrede beinhaltet ein vertragliches Verbot, sich in einem Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll (Anschluss an BGHZ 38, 254 Rn. 35; BGHZ 60, 85; BGH, MDR 2008, 461 Rn. 10 = IBRRS 2008, 0535 = IMRRS 2008, 0360; BGH, SchiedsVZ 2010, 275 = IBRRS 2010, 4479 = IMRRS 2010, 3278).*)
2. Da die der Schiedsabrede unterliegende Gegenforderung nicht berücksichtigt werden darf, ist über die (hier unstreitige) Hauptforderung abschließend zu entscheiden. Es kommen deshalb weder ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) noch die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO in Betracht (Anschluss an OLG Zweibrücken, MDR 2013, 1368 = IBR 2014, 54; entgegen OLG Celle, MDR 2016, 546 = IBR 2016, 320).*)
3. Die Einrede der Schiedsabrede schließt auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB aus.*)

IBRRS 2017, 1314

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 10 L 24.17
1. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte.
2. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
3. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beteiligten bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung.
4. Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Betroffenen selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat.
5. Für die Frage, ob es einem Rechtsanwalt zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten (hier: im Vorverfahren), ist es entscheidend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde.

IBRRS 2017, 1253

LG München I, Urteil vom 13.10.2016 - 36 S 21933/15 WEG
1. Der Verwalter ist als Vollzugsorgan von gefassten Beschlüssen gesetzlich berufen, den Mehrheitswillen gegen eine Anfechtungsklage zu verteidigen und damit auch dazu berechtigt, Berufung einzulegen.
2. Es gibt - bei fehlender Nachlässigkeit - keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Klagezustellung nicht mehr als "demnächst" angesehen werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt.
3. Hat ein Kläger oder Prozessvertreter alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss einbezahlt, ist er im weiteren nicht mehr gehalten sei, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.

IBRRS 2017, 1282

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZR 172/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1254

BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - VIII ZR 262/16
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

IBRRS 2017, 1238

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2017 - 12 L 18.17
Streitigkeiten um die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bewertet der Senat nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 14.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem dreifachen Jahresbetrag des monatlichen Beitrags.*)

IBRRS 2017, 1237

OVG Saarland, Beschluss vom 20.03.2017 - 2 B 360/17
1. Eine Rechtsmittelbelehrung muss nicht zwingend über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren.*)
2. Mangelnde Rechtskenntnisse - wie hier über den Vertretungszwang beim Oberverwaltungsgericht - können die Versäumung einer gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht entschuldigen, da sich der Betroffene in geeigneter, zuverlässiger Weise über die Rechtslage informieren kann.*)

IBRRS 2017, 1230

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - X ZB 7/15
Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.*)

IBRRS 2017, 1078

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 165/16
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.*)

IBRRS 2017, 1200

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14
1. Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.*)
2. Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs 5 GemO-BW die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).*)

IBRRS 2017, 1144

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 U 134/16
1. Bereits im Vorschussverfahren ist eine zwischen den Parteien streitige Mangelbeseitigungsmethode (hier: Notwendigkeit eines Gerüsts) vom Gericht zu klären und mit Bindungswirkung für das Abrechnungsverfahren festzustellen.*)
2. Ein Vorschussanspruch besteht nicht, wenn der Besteller sich aus zurückgehaltenem Werklohn befriedigen kann. Der Auftragnehmer kann gegen einen Vorschussanspruch des Auftraggebers die Aufrechnung mit seinem Restwerklohnanspruch erklären. Dies gilt trotz der Zweckgebundenheit und Abrechnungsbedürftigkeit des Vorschusses.*)
3. Die Tragweite einer Hemmung der Verjährung richtet sich nicht nach der bezeichneten Mangelerscheinung, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der angeführten Mangelerscheinung im Sinne der Symptomtheorie sind.*)
4. Eine Vorschussklage hemmt die Verjährung auch hinsichtlich nicht eingeklagter Beträge. Ein den Vorschussanspruch zusprechendes Urteil enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten (d. h. auch die den geforderten bzw. gezahlten Vorschuss übersteigenden Ersatzvornahmekosten) zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aus anderen Gründen als der fehlenden bzw. unzureichenden Gewissheit über die Mängelbeseitigungskosten die Klage beschränkt, z. B. wenn er den Auftragnehmer nur für verpflichtet hält, (etwa wegen eines Mitverschuldens o.ä.) eine Quote der Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss zu zahlen.*)
5. Auch neben einer bezifferten Kostenvorschussklage ist ein Feststellungsantrag zulässig, der die Verjährung ebenfalls hemmt.*)
6. Der Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geht auf den Geldbetrag, der die Mängelbeseitigungskosten mutmaßlich, d. h. aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken wird. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden. Der Auftraggeber muss keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen.*)
7. Dem Auftragnehmer obliegt - abhängig von Art und Umfang der Substanziierung der Vorschussforderung durch den Auftraggeber - ein substanziiertes Bestreiten der Einzelpositionen der Vorschussforderung.*)

IBRRS 2017, 1143

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 273/14
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 m.w.N. = IBRRS 2014, 4075).*)

IBRRS 2017, 1126

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15
Für eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt es nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 14.05.2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 = IBR 2013, 1291 - nur online; Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 = IBR 2016, 743 ).*)

IBRRS 2017, 0913

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2016 - 3-09 OH 3/12
Der Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" ("neues" Gutachten gem. § 412 ZPO) bedarf der Darlegung. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich die Ausführungen des Sachverständigen als falsch zu rügen. Es sind die beanstandeten, grundsätzlich methodischen Mängel der Begutachtung darzulegen.

IBRRS 1970, 0253

OLG München, Beschluss vom 23.12.2016 - 28 W 2118/16
1. Für die Höhe des Streitwerts der Nebenintervention ist das Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich. Unerheblich ist nur dessen wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits.
2. Zu Grunde zu legen sind der Umfang der Streitverkündung und das jeweilige Interesse des Streithelfers am Obsiegen der Hauptpartei.
3. Im Kern ist auf den Wert der vom Streithelfer erbrachten Leistung abzustellen, soweit diese für die Mängelbehauptung relevant ist.

IBRRS 2017, 1041

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2016 - 10 AR 7/16
Hat ein Antragsteller/Kläger mit den Antragsgegnern/Beklagten jeweils voneinander abweichende ausschließliche Gerichtsstände vereinbart, ist angesichts der widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen die Bestimmung eines für beide Antragsgegner/Beklagte zuständigen Gerichts nicht möglich, wenn keiner der Antragsgegner/Beklagten auf den mit ihm vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand verzichtet.*)
