Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16183 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2017, 2907
OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2017 - 2 A 574/17
Der fehlende Hinweis auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) macht die Rechtsmittelbelehrung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft, da dies nicht zum zwingenden Inhalt der Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO gehört.*)

IBRRS 2017, 2380

LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2017 - 12 O 149/15
Hinsichtlich eines Sachverständigen, der bereits von den Parteien des Rechtsstreits als Partei- und Schiedsgutachter beauftragt war, besteht ein absoluter Ablehnungsgrund nach § 41 Nr. 8 ZPO.

IBRRS 2017, 2951

AG Frankenthal, Beschluss vom 14.06.2017 - 3a C 302/16
Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.*)

IBRRS 2017, 2931

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2017 - 3 U 130/16
Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und wird der Termin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Ergebnis fortgesetzt, dass ein Verkündungstermin anberaumt wird, dann handelt es sich bei der noch während des laufenden Ablehnungsverfahrens getroffenen Entscheidung über die Verlegung des Verkündungstermins um eine unaufschiebbare Handlung i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, an der auch der abgelehnte Richter mitwirken kann, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen.*)

IBRRS 2017, 2992

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 205/15
1. Hat der Beweisführer zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift eine Schriftvergleichung durch das Gericht und die Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar und durch das für den Prozessgegner zuständige Registergericht beantragt, liegen darin Beweisantritte gemäß § 441 Abs. 1 und 2 ZPO. Dagegen handelt es sich nicht um einen Antrag auf Vorlage zum Vergleich geeigneter Schriften durch den Gegner gemäß § 441 Abs. 3 ZPO.*)
2. Die gerichtliche Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO setzt neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus, dass die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs nach §§ 421 bis 426 ZPO gegeben sind.*)
3. Für eine Anordnung des Gerichts gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die nicht beweisbelastete Partei in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegt, reicht die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist.*)
4. Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden. Insoweit gehen die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vor.*)
5. Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.*)

IBRRS 2017, 2950

OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2017 - 6 W 104/17
Ein auf die Ablehnung weiterer Fristverlängerung gestützter und erst kurz vor Aufruf der Sache gestellter Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn er entgegen § 225 Abs. 3 ZPO nur der Erzwingung der zu Recht abgelehnten Fristverlängerung und der Aufhebung des Haupttermins dient, d.h. die Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung missbraucht wird. In einem solchen Fall gilt das Verbot des Entscheidens in eigener Sache nach § 45 Abs. 1 ZPO nicht.*)

IBRRS 2017, 2901

OLG München, Beschluss vom 28.07.2017 - 34 Wx 110/17
1. Ein Grundschuldbrief kann für kraftlos erklärt werden. Antragsberechtigt ist derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, bei Grundpfandrechtsbriefen der Inhaber des dinglichen Rechts.
2. Eine Antragstellung ist auch in Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft möglich, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensführung hat.
3. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse liegt entweder vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage der Prozessführungsbefugten hat oder ein wirtschaftliches Interesse besteht.
4. Ein solches Eigeninteresse hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, wenn bei einer Briefgrundschuld das zugrundeliegende Darlehen bereits durch den Erblasser getilgt worden war, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt geworden ist und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft überging, der Grundschuldbrief aber nicht mehr vorhanden ist.

IBRRS 2017, 2939

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VI ZR 439/16
1. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Jede Partei hat einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (§§ 397, 402 ZPO).*)
2. Hat das Erstgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.*)

IBRRS 2017, 2934

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - VII ZR 155/15
1. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Rechtsmittelgericht, erstinstanzlich vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will.
2. Eine nochmalige Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

IBRRS 2017, 2905

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2017 - 2 Bs 114/17
Ein Beigeladener kann mit einer Anschlussbeschwerde nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO begehren, seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, wenn er dort durch einen Antrag ein Kostenrisiko übernommen hatte. § 158 Abs. 1 VwGO steht dem nicht entgegen.*)

IBRRS 2017, 2913

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12
Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen.

IBRRS 2017, 2896

BGH, Beschluss vom 08.08.2017 - X ZB 9/15
1. Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll.
2. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er den Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender verwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle erkennt und dass er ferner weiß, dass die Bezeichnung des Berufungsklägers der Schriftform bedarf, die auch dann nicht erfüllt ist, wenn ein Geschäftsstellenbeamter telefonische Angaben in der Akte schriftlich vermerkt.

IBRRS 2017, 2859

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - III ZR 440/16
Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den "Rechtsmitteln" im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.*)

IBRRS 2017, 2839

OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 AR 64/17
Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3
ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung
veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und
der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch
dieselben Anwälte vertreten wird (Fortführung von OLG München vom
21.3.2014, 34 AR 256/13, IBRRS 2015, 2301 = IMRRS 2015, 0964).*)

IBRRS 2017, 2837

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - II ZB 22/16
Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein zugänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18 = IBRRS 2017, 0875 = IMRRS 2017, 0368).*)

IBRRS 2017, 2829

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 K 7/16
Der Eigentümerin eines Einkaufszentrums fehlt regelmäßig die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Discountmarkt auf einem benachbarten Grundstück.*)

IBRRS 2017, 2824

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2016 - 11 VA 1/16
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt.
2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist diejenige Stelle berufen, der die allgemeine Dienstaufsicht über den Rechtspfleger zusteht. Beim Amtsgericht ist dies der Direktor des Amtsgerichts.
3. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtsdirektor ist eine weitere Beschwerde zum übergeordneten Präsidenten des Landgerichts möglich.

IBRRS 2017, 2813

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - X ARZ 76/17
1. Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntnisverfahren möglich, sondern kommt auch in dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren in Betracht.*)
2. Eine im Vollstreckungsverfahren ausgesprochene unanfechtbar gewordene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses Gericht bindend.*)

IBRRS 2017, 2808

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 470/15
Kann die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden, kann das Gericht erneut die Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren einholen und auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen (Anschluss an Senatsurteil vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 34 = IBRRS 2012, 0606 = IMRRS 2012, 0439).*)

IBRRS 2017, 2741

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, wenn sich dadurch der Versteigerungstermin in einem Zwangsversteigerungsverfahren voraussichtlich nur um einige Wochen verzögert, andererseits aber nicht auszuschließen ist, dass aufgrund der Durchführung des Versteigerungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin eintreten.

IBRRS 2017, 2737

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2017 - 6 W 51/17
Wird nach Erlass einer Unterlassungsverfügung im Widerspruchsverfahren eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Erklärung abgegeben und erklären die Parteien daraufhin das Eilverfahren (nur) mit Wirkung für die Zukunft für erledigt, ist grundsätzlich über den nicht für erledigt erklärten Teil des Verfahrens, nämlich die Frage, ob der Unterlassungstitel für die Vergangenheit Bestand hat, durch Urteil zu entscheiden; in diesem Urteil ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zugleich gemäß § 91a ZPO über die Kosten des für erledigten Teils zu befinden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Parteien hierzu ausdrücklich weitergehende Anträge gestellt haben; fehlt es daran, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen, und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (Anschluss an BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14 = IBRRS 2016, 0537 = IMRRS 2016, 0336 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung).*)

IBRRS 2017, 4254

OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2017 - 16 W 26/17
1. Persönliche Beziehungen des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei sind zwar grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. An ihre Intensität und Qualität sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zur Partei selbst.
2. Die Vertretung eines Richters durch den Bevollmächtigten einer Partei in einer eigenen Sache vermag nur unter Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

IBRRS 2017, 2728

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2017 - 32 SA 9/17
Für eine auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete und auf § 11 AnfG gestützte Klage ist kein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 24 ZPO begründet. Das ist die überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsmeinung. Will ein Gericht bei der Beurteilung einer Zuständigkeitsfrage von der ihm durch eine der Parteien mitgeteilten ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweichen, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Gericht erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess der Mindermeinung angeschlossen und sich über maßgebliche Rechtsfragen nicht evident hinweggesetzt hat. Eine ohne eine solche Begründung ausgesprochene Verweisung kann grob rechtsfehlerhaft und nicht verbindlich sein.

IBRRS 2017, 2723

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2017 - 1 B 191/17
1. Ist das Gebäude im Wesentlichen, also einschließlich der Fenster und der Dachkonstruktion (einschließlich Dachpappe) errichtet, ist der Rohbau fertig gestellt.
2. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hier: gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Nachbar ausschließlich vom Baukörper ausgehende Belastungen geltend macht und das Vorhaben bereits im Rohbau fertig gestellt ist.

IBRRS 2017, 2745

VG Potsdam, Beschluss vom 12.12.2016 - 4 K 460/15
(Ohne)

IBRRS 2017, 2739

LG Verden, Urteil vom 19.04.2017 - 7 S 48/16
(Ohne)

IBRRS 2017, 2733

VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2017 - 8 S 16.2620
1. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 727 Abs. 1 ZPO) ist nicht nur bei der Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch bei der Einzelrechtsnachfolge zulässig (hier: Vollstreckungsklausel für gerichtlichen Vergleich gegen Grundstückserwerber).
2. Mit der Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel können nur formelle Fehler im Verfahren der Klauselerteilung geltend gemacht werden.

IBRRS 2017, 2725

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 24.02.2017 - 1 O 212/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 2724

LG München I, Beschluss vom 03.01.2017 - 14 T 20267/16
1. Die Erinnerung ist zulässig und begründet, da eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für die Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung ist.
2. § 726 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung auf Vergleiche, so dass zum Nachweis der Erfüllung der Räumungsverpflichtung Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO hätte erhoben werden müssen.

IBRRS 2017, 2702

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - X ZB 11/15
Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten (Fortführung von BGH, 12.09.2013 - I ZB 39/13, IBRRS 2014, 3389).*)

IBRRS 2017, 2696

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17
1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an BGH, 05.12.2012- XII ZB 652/11, IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131).*)
2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.*)

IBRRS 2017, 2687

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16
1. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war (Bestätigung BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03, IBRRS 2004, 0461; IMRRS 2004, 0237).*)
2. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gemäß § 7 Abs. 2 RVG im Innenverhältnis entfallende Gebühren und Auslagen (Fortentwicklung BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, IBRRS 2003, 1875; IMRRS 2003, 0760).*)

IBRRS 2017, 2679

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - IX ZB 110/16
Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.*)

IBRRS 2017, 2645

OVG Saarland, Beschluss vom 06.07.2017 - 2 A 180/16
Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.*)

IBRRS 2017, 2652

VG Mainz, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 L 665/17
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a Abs. 2 BauGB richtet sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 2 BauGB. Es handelt sich dabei nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.*)
2. Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen setzt aus Gründen der Planbestimmtheit eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan zu den im Plangebiet gelegenen Eingriffsgrundstücken voraus.*)
3. Bei Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft handelt es sich um "Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch" im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG, die die Schulsitzgemeinde zu tragen hat. Sie können nicht dem Schulträger aufgebürdet werden.*)

IBRRS 2017, 2644

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2017 - 4 L 164/16
Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.*)

IBRRS 2017, 2537

OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.
IBRRS 2017, 2536

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 04.08.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.

IBRRS 2017, 2634

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZR 46/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 2633

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - XII ZR 11/17
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, 18.12.2013 - III ZR 122/13, IBRRS 2014, 0336; IMRRS 2014, 0161).*)

IBRRS 2017, 2632

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 45/17
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, 21.09.2016 - XII ZB 57/16, IBRRS 2016, 3458; IMRRS 2016, 1925; IVRRS 2016, 0180).*)

IBRRS 2017, 2631

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 42/17
1. Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist (im Anschluss an BGH, 22.10.2014 - XII ZB 125/14, IBRRS 2014, 4158).*)
2. Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.*)

IBRRS 2017, 2630

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 36/17
1. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14, IBRRS 2014, 3951).*)
2. Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (im Anschluss an BGH, 16.03.2016 - XII ZB 203/14, IBRRS 2016, 1060; IMRRS 2016, 0679).*)

IBRRS 2017, 2629

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - XII ZB 463/16
Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben (Fortführung von BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14, IBRRS 2014, 2956; IMRRS 2014, 1559).*)

IBRRS 2017, 2628

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZR 258/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 2568

OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 U 63/17
1. Wird nach fristloser Kündigung das Türschloss der Hauseingangstür zum Bürogebäude und das Schloss am Tor der Lagerhalle einfach ausgetauscht, um dem ehemaligen Nutzer keinen Zuritt zu ermöglichen, ist das verbotene Eigenmacht.
2. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes besteht auch dann, wenn es dem Berechtigten möglich ist, die tatsächliche Gewalt über einen Teil der entzogenen Mietsache auszuüben (hier: durch gewaltsames Aufbrechen des Schlosses). Bei verschlossenen Räumen kann von der Verschaffung des Besitzes erst dann gesprochen werden, wenn der Berechtigte ordnungsgemäßen Zugang zu sämtlichen Räumen hat und die entsprechenden Schlüssel besitzt.
3. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind Gegenanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Verfügungsbeklagten zumindest dann unzulässig, wenn sie einen anderen Streitgegenstand betreffen.*)
4. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen Besitzentziehung kann auch eine zur Abwehr der Zwangsvollstreckung vorgenommene Handlung (hier: Wiedereinräumung des Besitzes) des Verfügungsbeklagten zur Erledigung der Hauptsache führen, weil der Verfügungskläger die erstrebte vorläufige Sicherung erlangt hat.*)

IBRRS 2017, 2567

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - VIII ZR 101/17
1. Sind die Mieter wegen der drohenden Zwangsvollstreckung bereit ausgezogen, ist statt einer Räumungsvollstreckung nur noch eine Vollstreckung wegen Verurteilung zur Zahlung möglich. Dies setzt voraus, dass den Mietern durch Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil droht.
2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis unterlassen hat und der Schuldner keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt.

IBRRS 2017, 2566

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2017 - 15 E 70/17
Die von § 485 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Beweismittelbeeinträchtigung fehlt etwa dann, wenn zu den entscheidungserheblichen Fragen bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt und der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass dieses ungenügend ist.*)

IBRRS 2017, 2562

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2017 - 8 W 14/17
Die Kosten für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an eine im Ausland ansässige Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig, wenn die einstweilige Verfügung an den inländischen Prozessbevollmächtigten, der zuvor eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO verweigert hat, durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann.*)

IBRRS 2017, 2546

OLG München, Beschluss vom 19.05.2017 - 34 Wx 154/17 Kost
Nach einer Zahlungsaufforderung zur Begleichung der Gebührenforderung beginnt die Verjährung neu zu laufen. Die Zahlungsaufforderung bewirkt allerdings keine Verjährungshemmung. Ebenso wenig entfaltet eine Erinnerung gegen den Kostenansatz Hemmungswirkung.
