Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16176 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 1296
OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2019 - 16 W 11/19
Die Werklohnklage des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer kann nicht allein deswegen nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil die Erbringung der Werkleistung in dem Prozess über den Werklohn des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn ebenfalls bestritten ist. Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann allerdings über eine Interventionswirkung (§§ 68, 74 Abs. 3) entstehen, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Subunternehmer den Streit verkündet.*)

IBRRS 2017, 3372

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZB 150/16
1. Ein Vollstreckungsverfahren (hier: seit rund 10 Jahren andauernde Zwangsversteigerung) ist nicht allein deshalb einzustellen, weil eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
2. Ist davon auszugehen, dass die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet werden kann, ist die Möglichkeit zu prüfen, eine solche Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen sicherzustellen (z. B. vorübergehende Unterbringung oder aufzuerlegende stationäre Behandlung).
3. Dass der Schuldner in der Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen nicht aufgenommen oder aus eigenem Antrieb beendet hat, belegt alleine nicht, dass eine Unterbringung zum Zweck der therapeutischen Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat.
4. Das Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht kann gehalten sein, zunächst das Betreuungsgericht einzuschalten, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Befassung der für eine Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Ordnungsbehörden.

IBRRS 2019, 1247

AG München, Beschluss vom 16.03.2018 - 158 C 21117/17
Gegen die Festlegung eines Auslagenvorschusses in einem Beweisbeschluss gibt es kein Rechtsmittel.

IBRRS 2019, 1242

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2018 - 2 W 88/18
Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung durch mehrere Kläger findet sich für eine Begrenzung des Streitwerts auf den höchsten Einzelwert der beteiligten Kläger im Gesetz keine Stütze.

IBRRS 2019, 1166

OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2019 - 3 U 76/17
1. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten folgt nicht daraus, dass er beim Unterliegen der unterstützten Partei im Hauptprozess von dieser in Anspruch genommen werden könnte.
2. Die Bindungswirkung des § 68 ZPO wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei.

IBRRS 2019, 1281

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2019 - 1 W 68/19
1. Bei dem selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich der Hauptsachestreitwert maßgebend. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragsstellers festzusetzen. Dies ist der Wert der Hauptsache oder des Teils der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 16.09.20104 - III ZB 33/04 - MDR 2005, 162).*)
2. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nach § 61 GKG ist weder bindend noch maßgeblich (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 16.09.2004, aaO; OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2014 - 4 W 127/14 - MDR 2014, 1344), so dass auch über ihn hinausgegangen werden kann (in Anknüpfung an OLG München, Beschluss vom 10.06.20103 - 13 W 1577/03 - BauR 2004, 707), es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010 - 10 W 43/10 - NZBau 2011, 40; Beschluss vom 19.04.2010 - 3 W 21/10 - BauR 2010, 1113 (Leitsatz). Bestätigt der Sachverständige die vom Antragsteller behaupteten Mängel, sind in der Regel die Mängelbeseitigungskosten der Streitwert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 - 4 W 17/10 - MDR 2010, 1418).*)
3. Werden im selbständigen Beweisverfahren aber nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Wertfestsetzung diejenigen Kosten der Mängelbeseitigung zu berücksichtigen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären.*)

IBRRS 2019, 1241

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 W 77/18
Hat das Erstgericht in der Sache noch nicht entschieden, so ist an dieses Gericht gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ohne entsprechende Anträge der Beteiligten von Amts wegen zurückzuverweisen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn das Erstgericht eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat, insbesondere wenn das Erstgericht sich nur mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrages oder mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat und aus diesem Grunde eine Beschäftigung mit der Sache unterblieben ist. Gleiches gilt, wenn das Gericht sich mit einem von mehreren Anträgen inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat.

IBRRS 2019, 1240

LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2018 - 316 T 51/18
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2019, 1238

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 6/19
1. Eine Niederlassung ist jede an einem anderen Ort als dem Sitz auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle, die selbständig zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist.
2. Gewerbetreibende i.S.d. § 21 ZPO sind auch die Inhaber von freien Berufen.
3. Erweckt ein Standort einer überörtlichen Kanzlei den Anschein einer selbständigen Niederlassung, können sowohl die Kanzlei als auch ihre Sozien am Gerichtsstand dieser Niederlassung verklagt werden.

IBRRS 2019, 1237

OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 - 1 AR 31/19
Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.

IBRRS 2019, 1226

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 BvR 93/19
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nach fruchtlosem Ablauf des vom Antragsteller selbst in Aussicht gestellten Zeitpunkts für die Einreichung einer Antragsbegründung ohne Nachfrage oder Fristsetzung eine nicht stattgebende Sachentscheidung trifft, sofern der danach zur Verfügung gestandene Zeitraum zur Abgabe einer Erklärung objektiv angemessen war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Erklärung innerhalb des vom Rechtsschutzsuchenden selbst angekündigten Zeitraums aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich war.
2. Kündigt der rechtskundige Vertreter eines Rechtsuchenden gegenüber dem Gericht an, bis zur "Monatsmitte" eine Antragsbegründung einzureichen, so wird dadurch angesichts der gesetzlichen Definition in § 192 BGB kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass das Gericht über den 15. des Monats hinaus mit einer nicht stattgebenden Entscheidung zuwarten würde.

IBRRS 2019, 1171

OLG München, Beschluss vom 04.04.2019 - 34 AR 50/19
Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72a Satz 1 GVG ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Landgerichts ergibt, dass die für das Sachgebiet zuständige Kammer für die Erledigung des gesamten Rechtsstreits zuständig ist, auch wenn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil eine Sachgebietszuständigkeit begründen.*)

IBRRS 2019, 1149

OLG Celle, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 77/17
1. Ein Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Schlüssigkeit abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.
2. Eine Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit ist dann nur möglich, wenn zuvor gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ein entsprechender Hinweis an die Partei ergangen ist, wobei das Gericht der gesetzlichen Hinweispflicht nicht durch allgemeine und pauschale Hinweise in der mündlichen Verhandlung genügt.

IBRRS 2019, 1144

OLG Hamburg, Urteil vom 04.10.2016 - 12 U 13/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 1137

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2019 - 6 U 196/18
1. Die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO setzt auch bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung die Parteizustellung oder eine andere der Parteizustellung vergleichbare formalisierte Kundgabe des Durchsetzungswillens voraus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Der Einwand der missbräuchlichen Berufung auf die fehlende Vollziehung kann allenfalls auf ein Verhalten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Vollziehung selbst (etwa eine Zustellungsvereitelung), nicht jedoch darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner sich gegen den Unterlassungsanspruch mit strafbaren Mitteln verteidige.*)

IBRRS 2019, 1155

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZR 182/18
Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt.

IBRRS 2019, 1140

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17
Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.

IBRRS 2019, 1136

VG Augsburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 4 M 19.30226
1. Für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft und zulässig ist, nicht dagegen, ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist.
2. Die fiktive Terminsgebühr ist damit nicht auf Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt (teilweise Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 28752).

IBRRS 2019, 1090

AG Pforzheim, Beschluss vom 14.03.2019 - 9 C 12/19
Ein Vergleich kommt mit der Annahmeerklärung zu Stande, diese ist nicht widerruflich, da der Vergleich bereits mit der Annahmeerklärung als abgeschlossen gilt.

IBRRS 2019, 1095

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 - VIII ZR 190/18
1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.*)
2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 07.05.2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41 = IBRRS 2007, 3543 = IMRRS 2007, 1541; vom 20.09.2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28 = IBRRS 2008, 0783; vom 01.06.2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7 = IBRRS 2011, 2406 = IMRRS 2011, 1753; jeweils mwN).*)

IBRRS 2019, 1053

OLG München, Beschluss vom 15.03.2019 - 24 W 278/19
§ 9 ZPO (in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) findet auf die Bestimmung eines Vergleichsmehrwerts Anwendung, wenn die Parteien sich über nicht rechtshängig gewesene wiederkehrende Leistungen verglichen haben.*)

IBRRS 2019, 1052

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 19/19
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Einer Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht die nach § 35 ZPO getroffene Wahl nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, der durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist.
3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat; im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen auszuwählen (so auch BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18 = IBRRS 2018, 3602).
4. Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist.

IBRRS 2019, 1038

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - VII ZR 303/16
1. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO.
2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.
3. Die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, kann vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden.

IBRRS 2019, 1028

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 W 51/18
Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. Notwendig sind nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss.

IBRRS 2019, 0986

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - VII ZR 105/18
1. Zum Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels, der zu einem Bauwerksmangel geführt haben soll.*)
2. Ein Ergänzungsurteil, mit dem ein erstinstanzliches Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens sein Urteil zu Lasten des Berufungsführers abändert, obwohl weder die Voraussetzungen des § 321 ZPO noch eine sonstige verfahrensrechtliche Grundlage hierfür vorliegen, entfaltet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, ohne dass es seinerseits angefochten werden muss.*)

IBRRS 2019, 0976

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2019 - 6 W 50/19
1. Anlass zur Klageerhebung gibt der Schuldner (hier: ein Bürge) einer fälligen Geldforderung in der Regel dann, wenn er diese trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt. Allerdings kann der Gläubiger im Einzelfall gehalten sein, dem Schuldner vor Klageerhebung die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen.
2. Muss der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners davon ausgehen, dass er ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommt, ist es ihm nicht zuzumuten, mit dem Schuldner einen „Prozess vor dem Prozess“ zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung des Schuldners lückenlos belegt ist.

IBRRS 2019, 0936

BGH, Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 114/17
1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.*)
2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.*)
3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.*)
4. Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten entschieden werden.*)

IBRRS 2019, 0866

LG München II, Beschluss vom 11.01.2018 - 5 O 1729/17 Bau
Begleicht der Beklagte den Klagebetrag einen Tag vor Fertigung der Klageschrift und nimmt der Kläger die dessen ungeachtet eingereichte Klage daraufhin zurück, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Kläger ist es nicht zumutbar, den Informationsfluss zu seinem anwaltlichen Vertreter derart engmaschig zu halten, dass diesem eine Zahlung schon zum nächsten Tag mitteilbar war.

IBRRS 2019, 0870

OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 - 34 AR 114/18
Zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen Spezialkammer.*)

IBRRS 2019, 0886

BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, IBRRS 2015, 1488).*)
2. Daher ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.*)
3. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03 unter II 4 a, IBRRS 2004, 1087 = IMRRS 2004, 0540; Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15, Rz. 19, IBRRS 2016, 2307 = IMRRS 2016, 1396).*)
4. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, IBR 2008, 1109 - nur online; Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 174/04 unter II 1, IBRRS 2005, 3447 = IMRRS 2005, 1801; jeweils m.w.N.).*)
IBRRS 2019, 0884

KG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 AR 6/19
1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 72a GVG sind nach der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG nur auf solche Verfahren anwendbar, die ab dem 01.01.2018 anhängig geworden sind, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit ankäme.*)
2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.1978 – IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).*)

IBRRS 2019, 0864

VG Schleswig, Urteil vom 05.12.2018 - 4 A 148/16
1. Ein mittels gerichtlichen Beschlusses für ein Grundstück bestellter Zwangsverwalter ist gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsverfahrensschuldners sowie Partei kraft Amtes.
2. Auf diese Stellung im Verfahren hat es keinen Einfluss, wenn das Amtsgericht mittels Beschluss das Zwangsverwaltungsverfahren über das Flurstück aufgehoben hat.

IBRRS 2019, 0858

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2019 - 7 LA 94/18
Wird die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags versäumt, weil ein von den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers beauftragter, bisher zuverlässiger Kurierdienst den Begründungsschriftsatz nicht auftragsgemäß dem Gericht überbringt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung in Betracht.*)

IBRRS 2019, 0675

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - V ZR 130/18
1. An den Streitwertangaben in der Klageschrift muss sich der Kläger grundsätzlich festhalten lassen.
2. Jedenfalls wenn der Kläger die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen nicht angegriffen hat, kann er sich nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH erstmals auf eine Beschwer von über 20.000 Euro berufen.

IBRRS 2019, 0883

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17
1. Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB setzen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierüber voraus, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss aber der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme klar zum Ausdruck kommen.
2. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.
3. Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.
4. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist.
5. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 = IBRRS 2007, 2786 = IMRRS 2007, 1051). Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unterbleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.*)
6. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten sei, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt auch dann, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme in zweiter Instanz angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist.*)
IBRRS 2019, 0874

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - VII ZB 78/17
Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.*)

IBRRS 2019, 0785

LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 O 22/14
Zahlt eine beklagte Partei eine Vergleichssumme auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ohne dazu aufgefordert zu sein, so entsteht eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV-RVG, die im Rahmen des § 91 ZPO als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.

IBRRS 2019, 0834

BGH, Beschluss vom 30.01.2019 - VI ZR 428/17
1. Die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen ist nur über solche Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ein Bestreiten eigener Wahrnehmungen und Handlungen mit Nichtwissen kommt nur ausnahmsweise und dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können.
2. Die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, muss daher nähere Umstände dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen. Bestreitet der Gegner diese Umstände, muss sie die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, beweisen.

IBRRS 2019, 0850

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2019 - 2-13 S 59/18
1. Ist ein Genehmigungsbeschluss über eine bauliche Veränderung für ungültig erklärt worden, beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen, sondern der Zeitraum in welchem der Genehmigungsbeschluss nach § 23 Abs. 4 WEG gültig war, ist lediglich in den Verjährungszeitraum nicht einzuberechnen.*)
2. Ein Berufungsurteil in WEG-Sachen, welches vor dem 01.01.2016 erging und in welchem die Revision nicht zugelassen worden war, ist mit Verkündung rechtskräftig geworden.*)

IBRRS 2019, 0847

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - IV ZR 128/18
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.

IBRRS 2019, 0816

BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 0347

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2019 - 19 W 74/18
Die Beschwerdeinstanz ist eine volle Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 ZPO), in der ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens grundsätzlich zulässig ist. Wird jedoch trotz Fristsetzung unter Verweis auf die Präklusionsfolgen (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) kein solcher Antrag in der Vorinstanz gestellt, ist der in der Beschwerdeinstanz nach Fristversäumung gestellte Antrag, den Sachverständigen anzuhören, zurückzuweisen (§ 414 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1 ZPO).

IBRRS 2019, 0775

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 W 128/19
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unterliegt beim Landgericht dem Anwaltszwang, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.*)
2. Enthält eine gleichwohl erteilte Belehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, rechtfertigt dies regelmäßig die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.*)

IBRRS 2019, 0788

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 W 33/18
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.*)
2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.*)

IBRRS 2019, 0777

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 - 32 SA 59/18
Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle.*)

IBRRS 2019, 0741

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - II ZB 21/16
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.*)

IBRRS 2019, 0700

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2019 - 12 U 132/18
Das Versäumnis eines früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2007 - VIII ZB 44/07, IBRRS 2007, 4525 = IMRRS 2007, 2174).

IBRRS 2019, 0699

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18
Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.*)

IBRRS 2019, 0692

LG München I, Beschluss vom 24.09.2018 - 36 T 12113/16
1. Bei der Bestimmung des Streitwerts für den Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter sind sowohl das Interesse an der Abrechnungsleistung selbst als auch an der Übernahme der Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege (Rechenschaftsinteresse) zu berücksichtigen.
2. Die Abrechnungsleistung kann - bei Fehlen anderer betragsmäßiger Größen - auf 20 bis 25% des Verwalterhonorars geschätzt werden.
3. Das Rechenschaftsinteresse wird grundsätzlich vom Wert der Abrechnungsleistung erfasst, es sei denn, der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung kommt im Einzelfall einem vorbereitenden Auskunftsanspruch gleich.

IBRRS 2019, 0658

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2019 - 9 W 182/18
1. Waren Streitgenossen in einem Prozess, in dem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, IBRRS 2003, 1875 = IMRRS 2003, 0760).
2. Aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen, kann sich eine für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben. Hat aufgrund der Regelungen für das Innenverhältnis der Streitgenossen einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten.
