Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16174 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 3324
BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - V ZR 224/18
Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.*)

IBRRS 2019, 2423

LG Essen, Beschluss vom 20.03.2019 - 44 O 12/18
1. Das Gericht kann die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
2. Das LG Dresden hat mit Beschluss vom 08.02.2018 (IBR 2019, 384) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es in Verträgen mit Architekten und/oder Ingenieuren nicht gestattet ist, ein Honorar zu vereinbaren, das die Mindestsätze der sich aus der HOAI zu berechnenden Vergütung unterschreitet. Das dortige Verfahren ist ein "anderer Rechtsstreit".

IBRRS 2019, 3307

OLG München, Beschluss vom 07.12.2018 - 27 U 3385/18 Bau
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3294

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2019 - 7 A 5.19
1. Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.03.1990 - 7 B 120.89, IBRRS 1990, 0003).*)
2. Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG sind als privatrechtlich zu qualifizieren.*)

IBRRS 2019, 3258

AG Zossen, Urteil vom 21.02.2019 - 75 C 2/18
1. Eine gegen den Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" gerichtete Anfechtungsklage ist nur dann als zulässig anzusehen, wenn sie als gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" erhoben ausgelegt werden kann.
2. Hat der Anwalt der Gegenseite in seinem Schriftsatz bereits auf die fehlende Klagebegründung hingewiesen und hat der Anfechtende mehr als 2 Wochen zugewartet mit der Behebung des Hindernisses (hier: Einreichung des verloren gegangenen Schriftsatzes), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Klagebegründungsfrist nicht mehr gewährt werden.

IBRRS 2019, 3253

AG Potsdam, Urteil vom 25.04.2019 - 31 C 32/18
1. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Miteigentümer ist auch dann zulässig, wenn nicht sämtliche Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung namentlich bezeichnet sind, weil ein Erbfall eingetreten ist.
2. Sofern hinsichtlich dieser Wohneinheit die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach X, ehemals wohnhaft ..." erfolgt, genügt dies, solange im Grundbuch noch keine Änderung eingetragen ist.

IBRRS 2019, 3245

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2019 - 3-09 O 61/17
Die in mündlicher Verhandlung unter Ansetzung eines Verkündungstermins erfolgende Fristsetzung nach § 89 Abs. 1 ZPO ist wie ein Schriftsatznachlass zu behandeln.*)

IBRRS 2019, 3244

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 AR 120/19
Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Verfahren über die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts.*)

IBRRS 2019, 3230

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - VIII ZB 82/18
1. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung.
2. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber ist der abgelehnte Richter zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.

IBRRS 2019, 3229

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - VIII ZB 80/18
Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber ist der abgelehnte Richter zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.

IBRRS 2019, 2693

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17
1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.
2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).
3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).
4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.
IBRRS 2019, 3225

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - IX ZR 262/18
1. Zur Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten.*)
2. Ein Dokument ist dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen, wenn er es in die Hand bekommt (Anschluss an BFHE 244, 536).*)

IBRRS 2019, 2817

LG Schweinfurt, Urteil vom 25.01.2019 - 22 S 48/18
1. Parkettschäden sind vom Mieter zu ersetzen, wenn diese durch ihn verursacht wurden.
2. Ein Beweisangebot "Zeugnis n. N." ist für die Fristwahrung ausreichend.
3. Das Gericht darf von Amts wegen ein Sachverständigengutachten bezüglich der Schadenshöhe einholen.
4. Ein nicht vorhandenes Einzugsprotokolls lässt vermuten, dass die Schäden während der Mietzeit verursacht worden sind.

IBRRS 2019, 2770

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 29 U 113/18
Wenn eine Partei die Gegenseite so konkret und eindeutig auf die Anforderungen an die Substanziierung ihres Vortrags hinweist, dass das Gericht dem nichts hinzufügen könnte, ist ein gerichtlicher Hinweis hierauf entbehrlich.

IBRRS 2019, 2980

BGH, Beschluss vom 28.05.2019 - VI ZR 328/18
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat.*)
2. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.*)
3. Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.*)

IBRRS 2019, 3162

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 W 29/19
Die Entscheidung des Gerichts in einem selbständigen Beweisverfahren, ob und welche Anweisungen an den Sachverständigen erteilt werden, unterliegt grundsätzlich nicht der sofortigen Beschwerde.*)

IBRRS 2019, 3161

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2019 - 8 S 950/19
Bedarf es für ein Vorhaben neben einer Baugenehmigung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, so ist deren wirtschaftlicher Wert deutlich geringer, wobei - im Fall getrennter Prozesse - mangels genauerer Bemessungsmöglichkeit der Auffangstreitwert von 5.000 Euro angemessen erscheint.*)

IBRRS 2019, 3135

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2019 - 4 E 635/19
1. Wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).
2. Werden rechtliche Interessen eines Dritten berührt, steht es im Ermessen des Gerichts diesen beizuladen. Es kann jedoch aus - z. B. aus prozessökonomischen Gründen - eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) ablehnen.

IBRRS 2019, 3141

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2019 - 4 W 136/19
1. Auch bei einseitiger Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss in einem Richterablehnungsverfahren ist der Weg für eine Kostengrundentscheidung analog § 91a ZPO eröffnet.
2. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei ist nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund zu begründen.

IBRRS 2019, 3104

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2019 - 9 U 69/19
Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.*)

IBRRS 2019, 2912

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2019 - 11 SV 34/19
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abbrucharbeiten fällt nicht in die Sonderzuständigkeit der neu gebildeten Baukammern.
IBRRS 2019, 3052

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2019 - 2 Wx 249/19
Für die Entscheidung über die (Erst-)Beschwerde eines Sachverständigen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung durch die Staatskasse gem. § 4 Abs. 3 JVEG ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht das OLG, sondern das dem entscheidenden AG übergeordnete LG zuständig.*)

IBRRS 2019, 3068

BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17
Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (Anschluss an BGH, IBR 2018, 482; Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, NJW-RR 2017, 75 = IBRRS 2016, 2977 = IMRRS 2016, 1751; Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 = IBRRS 2016, 2089 = IMRRS 2016, 1268).*)

IBRRS 2019, 2994

AG Köpenick, Beschluss vom 19.07.2019 - 2 C 76/19
1. Maßgebend für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Erklärung.
2. Wäre das Mieterhöhungsverlangen des Klägers begründet gewesen, entspricht es billigem Ermessen, dem beklagten Mieter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

IBRRS 2019, 3046

BayObLG, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 AR 83/19
1. Wäre gem. § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, zur Entscheidung berufen, bestimmt das Bayerische Oberste Landesgericht gem. § 9 EGZPO das zuständige Gericht.
2. Besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht aus § 36 Abs. 2 ZPO.
3. Ist bereits eine Klage bei einem Gericht rechtshängig, das für mindestens einen Streitgenossen zuständig ist, und hat der Kläger dadurch sein Wahlrecht gem. § 35 ZPO verbraucht, steht der anfangs gegebene gemeinsame Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen.

IBRRS 2019, 3009

OLG Dresden, Urteil vom 30.07.2019 - 4 U 510/17
Wird der Sachverständige im Anschluss an sein Gutachten mündlich angehört und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, ohne dass anschließend ein Schriftsatznachlass beantragt wird, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens regelmäßig nicht in Betracht.*)

IBRRS 2019, 3010

BAG, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 AZN 627/19
1. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat.
2. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist keine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung), weil Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen sind.

IBRRS 2019, 2626

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 01.04.2019 - 44 C 129/19
Die Kostenerstattung für Anwaltsschreiben ist nur bei schwer wiegender Vertragsverletzung der Mieter möglich. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht immer erforderlich.

IBRRS 2019, 2915

OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 14 W 1613/18
1. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits mit dem Gegenstand eines anderen Rechtsstreits zusammen, kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen.
2. Das Gericht muss im Rahmen seiner Ermessensentscheidung allerdings prüfen, ob die gebotene Prozessförderung auf andere Weise besser zu erreichen ist. Geringe Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und Prozessverzögerung verbieten eine Aussetzung.
3. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fortgang bzw. Ausgang des Bezugsverfahrens nicht absehbar ist, weil im Hinblick auf die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren unterbrochen wurde und eine ursprünglich vorgesehene Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat.

IBRRS 2019, 2979

BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - V ZB 27/18
Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.*)

IBRRS 2019, 2975

VGH Hessen, Beschluss vom 02.04.2019 - 5 B 1235/18
1. Zur Bedeutung eines rechtlichen Hindernisses beim Zugang zu einem Hinterliegergrundstück.*)
2. Änderung der Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten.*)

IBRRS 2019, 2918

VG München, Urteil vom 28.08.2019 - 9 K 18.5261
Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Bescheid, mit dem ein belastender Verwaltungsakt kostenfrei aufgehoben worden ist, sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

IBRRS 2019, 2893

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2019 - 1 VA 86/19
Zur Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an Akteneinsicht (hier in Insolvenzakte)*)

IBRRS 2019, 2913

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 - 8 W 39/19
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstütze Partei, mit dem Streitwert der Hauptsache überein.*)

IBRRS 2019, 2909

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 W 524/18 Baul
1. Auch in Baulandsachen ist die Beantragung und Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) grundsätzlich zulässig. Ein Verwaltungsverfahren (s. § 217 BauGB) ist in diesen Fällen nicht zwingend zuvor durchzuführen. *)
2. Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens findet nur unter den Voraussetzungen des § 485 ZPO statt (insb. drohender Beweismittelverlust, Vermeidung eines Rechtsstreites). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen muss der Antragsteller auch im Baulandverfahren schlüssig vortragen. Dabei ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass in einem die Sache betreffenden Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und insoweit Feststellungen ohnehin von Amts wegen zu treffen sind. *)

IBRRS 2019, 2853

LG Duisburg, Urteil vom 11.03.2019 - 1 O 160/18
1. Eine Berichtigung des Passivrubrums kommt nur dort in Betracht, wo der Kläger erkennbar eine bestimmte Partei verklagen wollte, diese aber versehentlich falsch bezeichnet hat.
2. Eine Klageänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist unzulässig.
3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet, wenn sich alle Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
4. Sie kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch nicht mehr partei- oder prozessfähig gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG.

IBRRS 2019, 2902

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2019 - 17 UF 118/19
1. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer freiwilligen Wohnungsüberlassung gem. § 1361b Abs. 4 BGB im Streit und begehrt der ausgezogene Ehegatte den Wiedereinzug in die Ehewohnung, kann der in der Wohnung verbliebene Ehegatte im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, dass ein Überlassungsverhältnis, d. h. ein Rechtsverhältnis gem. § 1361b Abs. 4 BGB vorliegt.*)
2. Ein solcher, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffener Feststellungsbeschluss ist unanfechtbar, da es sich hierbei um keine "Zuweisung der Ehewohnung" gem. § 1361b Abs. 1 BGB handelt und somit kein Fall des § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG vorliegt.*)

IBRRS 2019, 2894

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19
Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 22.03.2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8 = IBRRS 2006, 2421 = IMRRS 2006, 1576; BGH, Beschlüsse vom 31.08.2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7 = IBRRS 2010, 3871 = IMRRS 2010, 2850; vom 10.06.2015 - XII ZB 611/14, NJW-RR 2015, 963 Rn. 10 = IBRRS 2018, 0564; vom 01.06.2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 8 = IBRRS 2017, 2222; jeweils mwN). Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 02.02.2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6 = IBRRS 2012, 0868 = IMRRS 2012, 0632; vom 29.03.2012 - V ZB 176/11, IBRRS 2012, 2023 = IMRRS 2012, 1490; vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18, IBRRS 2019, 2264 = IMRRS 2019, 0829).*)

IBRRS 2019, 2889

BGH, Beschluss vom 02.09.2019 - VI ZR 42/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 2888

BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - VI ZR 42/18
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substantiierung des Klägervortrags.*)

IBRRS 2019, 2873

OLG München, Beschluss vom 13.08.2019 - 34 AR 111/19
Zur Frage der Willkür bei Klagen in vom Abgasskandal betroffenen Verfahren, wenn das Gericht die grundsätzlich wahlweise bestehende Zuständigkeit an jedem Begehungsort (Handlungs-, Erfolgs- oder Schadensort) nur unzureichend geprüft hat.*)

IBRRS 2019, 2831

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2019 - 6 W 50/19
Hat nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, gegen die sich der Antragsgegner in der Sache verteidigt hat, das Berufungsgericht in einem Hinweis zu erkennen gegeben, dass die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist voraussichtlich keinen Bestand haben werde, hat der Antragsteller Anlass zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO; er ist unter diesen Umständen grundsätzlich nicht gehalten, vor Klageerhebung den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten oder den Antragsgegner nochmals abzumahnen.*)

IBRRS 2019, 2880

LG Berlin, Urteil vom 20.08.2019 - 55 S 99/18
1. Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann.*)
2. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen.*)

IBRRS 2019, 2839

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - X ZB 13/18
Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.*)

IBRRS 2019, 2830

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2019 - 8 W 33/19
Die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht kann als verfahrensleitende Zwischenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung angegriffen werden.*)

IBRRS 2019, 2832

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2019 - 6 W 52/19
Die nach § 51 Abs. 4 GKG in der Regel gebotene Ermäßigung des Streitwerts für eine Unterlassungsverfügung gegenüber dem Hauptsachestreitwert ("Eilabschlag") kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Antragsteller bei Stellung des Eilantrages davon ausgehen darf, dass die beantragte einstweilige Verfügung im Falle ihres Erlasses zur einer endgültigen Befriedigung seines Unterlassungsanspruchs führen wird; das ist etwa dann der Fall, wenn der Schuldner auf die Abmahnung hin "ausdrücklich und rechtsverbindlich" erklärt hat, eine etwaige auf Antrag des Gläubigers ergehende einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.*)

IBRRS 2019, 2806

OLG Rostock, Urteil vom 20.06.2019 - 3 U 71/18
Erklärt der Berufungskläger in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich, dass er die Bedenken, die die Angriffe seiner Berufungsschrift bilden, nicht mehr aufrecht erhält und erklärt er sich weiter mit dem Ausspruch des angefochtenen Urteils einverstanden, liegt hierin ein Rechtsmittelverzicht und die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.*)

IBRRS 2019, 2814

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2019 - 2 U 102/19
1. Die Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels, der auf den Ersatz weiterer Schäden für eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Mängel gerichtet ist, erstreckt sich nicht auf eine sich später als notwendig herausstellende gänzlich andere Art der Mängelbeseitigung. Insoweit handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.*)
2. Angesichts der verschiedenen Streitgegenstände steht § 322 ZPO der Geltendmachung dieser anderen Mängelbeseitigungsmaßnahme auf Grundlage des ursprünglichen Architektenvertrags nicht entgegen. Der Bauherr trägt das Risiko der Verjährung dieses Anspruchs.*)
3. Die Bemessung der Schäden auf der Grundlage eines auf den Ersatz weiterer Schäden gerichteten Feststellungstitels wegen fehlerhafter Architektenplanung erfolgt auch dann auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196), wenn der Feststellungstitel vor der Rechtsprechungsänderung rechtskräftig geworden ist. Soweit der Bauherr Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zur Beseitigung des Mangels geltend macht, sind etwaige bereits rechtskräftig ausgeurteilte und bezahlte fiktive Mängelbeseitigungskosten in Abzug zu bringen und in eine spätere Abrechnung einzustellen.*)
4. Ob der Berechtigte eines Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit diesen in Form der Zahlung eines Vorschusses geltend machen kann, ist keine Frage des § 257 BGB, sondern beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Ersatzanspruch ist. Dementsprechend kann ein Bauherr von einem Architekten auch dann Zahlung verlangen, wenn er Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zur Beseitigung des Mangels, der sich infolge der fehlerhaften Architektenleistung im Bauwerk verkörpert hat, wählt, obwohl der seiner Forderung zu Grunde liegende Feststellungstitel lediglich auf Freistellung von weiteren Schäden gerichtet ist.*)

IBRRS 2019, 2771

OVG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2019 - 2 EO 768/18
1. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Daher muss er einen über die voraussichtliche Übermittlungsdauer des eigentlichen Telefaxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren.*)
2. Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er 21 Minuten vor Fristablauf mit der Telefax-Übermittlung eines 20-seitigen Schriftsatzes beginnt, nicht glaubhaft machen kann, dass er unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Übermittlungszeit mit einem fristgerechten Eingang rechnen durfte, und darüber hinaus keine Zeitreserve einplante.*)
3. Der Sicherheitszuschlag gilt nicht nur für den Fall, dass der Zielanschluss belegt ist, sondern für allfällige sonstige Übertragungsprobleme.*)

IBRRS 2019, 2810

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 19/18
Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rz. 21).*)