Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16174 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2020, 2736
OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2019 - 2 U 1237/18
1. Hat der Sachverständige ein fachlich stichhaltiges und überzeugendes Gutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ergänzt und erläutert, kann das erkennende Gericht es seiner Entscheidung zu Grunde legen.
2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gerichtliche Sachverständige fachlich nicht hinreichend qualifiziert ist oder ein anderer Sachverständiger überlegene Erkenntnismöglichkeiten besitzt, besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine neue Begutachtung anzuordnen.

IBRRS 2020, 2735

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2019 - 2 U 1237/18
1. Hat der Sachverständige ein fachlich stichhaltiges und überzeugendes Gutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ergänzt und erläutert, kann das erkennende Gericht es seiner Entscheidung zu Grunde legen.
2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gerichtliche Sachverständige fachlich nicht hinreichend qualifiziert ist oder ein anderer Sachverständiger überlegene Erkenntnismöglichkeiten besitzt, besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine neue Begutachtung anzuordnen.

IBRRS 2020, 2723

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 O 50/20
Da das Berufungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen von Amts wegen prüft, ist es als Zulassungsantragsgegner nicht erforderlich, direkt nach Eingang eines Berufungszulassungsantrags und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

IBRRS 2020, 2711

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)

IBRRS 2020, 2703

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2020 - 1 E 10895/20
1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde durch Verfahrensbeteiligte gegen die Ablehnung einer Beiladung.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Beiladung des Architekten im öffentlich-rechtlichen Bauprozess.*)

IBRRS 2020, 2693

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2020 - 17 W 15/20
1. Es ist unerheblich, ob der Kläger die Kosten wegen des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch.*)
2. Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gemäß den § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt.*)

IBRRS 2020, 2686

BayObLG, Beschluss vom 02.09.2020 - 1 AR 76/20
1. Verweisungsbeschlüsse und deren Bindungswirkung sind unanfechtbar. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich betrachtet werden muss und offensichtlich unhaltbar ist, etwa wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.
2. Hat sich ein Amtsgericht durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss für unzuständig erklärt, erfüllt diese ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

IBRRS 2020, 2679

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19
Eine Versäumung der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit der Anrufung des Gerichts.*)

IBRRS 2020, 2666

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2020 - 2 L 136/19
Dritte sind grundsätzlich nicht befugt, eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes anzufechten.*)

IBRRS 2020, 2641

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - XI ZR 108/20
1. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bemessung des Werts des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens als Nebenforderungen außer Betracht.
2. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

IBRRS 2020, 2444

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2020 - 2-05 O 160/20
Die Kostenlast bei verspäteter Mietzahlung im Prozess folgt dem Verwendungsrisiko des Mieters.

IBRRS 2020, 2654

OLG Rostock, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 U 26/19
1. Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbstständige Verfahren. Will der Kläger im Rahmen seiner Berufung gegen ein Schlussurteil hinsichtlich der Herausgabeansprüche aus einem davor zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nunmehr auf Schadensersatzforderungen übergehen, stellt sich dies daher für den 2. Rechtszug als Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich nicht nach § 264 ZPO, sondern nach § 533 ZPO beurteilt.*)
2. Die Fälligkeit der Leistung des Unternehmers bei einem Werkvertrag kann sich aus einer vertraglich bestimmten Frist oder aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrags und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen.
3. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung des Werks notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
4. Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.

IBRRS 2020, 2640

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - VIII ZR 126/20
1. Ist ein Verfahren wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen, läuft ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter und das Revisionsgericht ist an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert.
2. Eine in Unkenntnis einer eingetretenen Unterbrechung ergangene Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht nichtig, sondern nur mit dem gegen die getroffene Entscheidung eröffneten Rechtsmittel anfechtbar.
3. Gibt es kein Rechtsmittel, bleibt die Entscheidung jedoch bestehen.

IBRRS 2020, 2639

BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - VII ZB 5/20
Die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), muss nicht notwendig mittels als solcher bezeichneter Anträge abgegeben werden. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18, IBRRS 2019, 2264 = IMRRS 2019, 0829 = NJW-RR 2019, 1022; Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, IBRRS 2019, 2894 = IMRRS 2019, 1081 = NJW-RR 2019, 1293).*)

IBRRS 2020, 2601

OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2020 - 4 W 242/20
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird, ist auch dann durch Urteil zu treffen, wenn ein zunächst angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.*)

IBRRS 2020, 2561

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2020 - 10 C 20.1853
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung der Sache sich für den Kläger - objektiv beurteilt - unmittelbar aufgrund seines Klageantrags ergibt. Ein ideelles Interesse an der Sache oder klägerische subjektiven Vorstellungen beeinflussen den Streitwert nicht.

IBRRS 2020, 2587

BGH, Beschluss vom 19.08.2020 - IV ZR 122/20
Legt ein Rechtsanwalt beim falschen Gericht Revision ein und wird er vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen, kann die versäumte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht geheilt werden.

IBRRS 2020, 2523

AG Hanau, Urteil vom 31.07.2020 - 32 C 136/20
1. Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ordnet lediglich eine Beweiserleichterung i.S.d. § 252 Satz 2 BGB an.
2. Der Mieter muss daher Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspukte begründen können, dass die Nichtleistung der Miete tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt ist.

IBRRS 2020, 2583

OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2020 - 14 U 36/20
1. Die Möglichkeit der Urteilsergänzung ist nur dann eröffnet, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch bewusst nicht beschieden worden ist.*)
2. An einer Entscheidungslücke fehlt es, wenn der Tenor den gesamten Streitstoff erfasst. Ob eine Entscheidungslücke vorliegt, beurteilt sich nach dem Tatbestand des Urteils.*)
3. Die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsergänzung erfordert nicht stets die Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.*)
4. Durch den Antrag auf Urteilsergänzung darf nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ein umfassendes und sich auf alle Aspekte des Streitstoffs beziehendes Urteil nach seinem Erlass neben einem Rechtsmittel erneut der Befassung des Gerichts zu unterziehen.*)

IBRRS 2020, 2560

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2020 - 21 CS 20.1602
1. Eine Anhörungsrüge gegen eine gerichtliche Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich zu erheben.
2. Hatte die Partei einen Prozessbevollmächtigten, beginnt der Lauf der Zwei-Wochen-Frist mit Zustellung beim Bevollmächtigten.

IBRRS 2020, 2562

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020 - 15 U 171/19
1. Jede Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
2. Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt, auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil nur "sporadisch" eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch - zumindest im wesentlichen Kern - an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen (hier trotz 146 Seiten Text verneint).

IBRRS 2020, 2549

VGH Hessen, Beschluss vom 24.03.2020 - 4 B 2146/19
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen nachbarrechtlichen Eilantrag besteht unabhängig vom Grad der Fertigstellung des Gebäudes fort, wenn der Dritte (auch) Beeinträchtigungen geltend macht, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage ausgehen (hier: Einsichtsmöglichkeiten durch die Benutzung einer Hauseingangsrampe).*)
2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Störung einer rückwärtigen Ruhelage durch eine Hinterlandbebauung kommt nur in Betracht, wenn der Dritte Eigentümer oder dinglich Berechtigter eines Grundstückes in der gestörten Ruhelage ist.*)

IBRRS 2020, 2533

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - VIII ZB 18/20
1. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an Senat, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14 m.w.N. = IBRRS 2019, 2894 = IMRRS 2019, 1081). Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn ein in erster Instanz vollständig unterlegener Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in reduzierter Höhe anfechten will.*)
2. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Kläger, der in erster Instanz mehrere Klageanträge gestellt hat und vollständig unterlegen ist, in der Berufungsinstanz den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert, ohne den noch verlangten Betrag auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen aufzuteilen. Insoweit liegt ein die Zulässigkeit der Klage betreffender Mangel vor, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 m.w.N. = IBRRS 2017, 2222).*)
3. Es genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urteilsbegründung in einer gegen eine Klageabweisung gerichteten Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, hinsichtlich einer der Anspruchsgrundlagen mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird. Denn in diesem Fall stellt bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des Berufungsurteils in Frage, so dass die gerügte Rechtsverletzung entscheidungserheblich ist.*)

IBRRS 2020, 2542

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2020 - 1 OA 52/20
Die in den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts genannte Nachbarklagefallgestaltung der Beeinträchtigung einzelner Räume bezieht sich auf eine Wohneinheit. Wird eine gravierende Wohnqualitätsverschlechterung mehrerer in einem Mehrfamilienhaus befindlicher Wohnungen geltend gemacht, ist ein Hauptsachestreitwert von grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung anzusetzen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17.06.2020 - 1 ME 144/19, IBRRS 2020, 1783 = IMRRS 2020).*)

IBRRS 2020, 2540

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2020 - 1 ME 33/20
1. Um die Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege zur Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes zu erschüttern, ist es erforderlich, die Punkte, die das Landesamt übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, konkret zu benennen und hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorzutragen. Diese sind dann im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls durch Beweisaufnahme aufzuklären, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes anhand der verfügbaren Unterlagen auf ihre Wahrscheinlichkeit zu überprüfen.*)
2. Nr. 17a der Streitwertannahmen des Senats (Nds. VBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197) ist nur in Fällen anwendbar, in denen die Beteiligten direkt, etwa im Rahmen einer Feststellungsklage oder eines Rechtsstreits über einen Verwaltungsakt nach § 4 Abs. 5 NDSchG, über die Denkmaleigenschaft streiten. Für Klagen gegen denkmalrechtliche Anordnungen ist Nr. 17b der Streitwertannahmen maßgeblich.*)

IBRRS 2020, 2535

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - VI ZR 468/19
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhalten an BGH, Urteil vom 08.06.1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380; Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - IV ZR 128/18, IBRRS 2019, 0847 = IMRRS 2019, 0311).*)

IBRRS 2020, 2507

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19
Der Umstand, dass es sich bei dem Geschäftsführer einer Prozesspartei um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handelt, führt dazu, dass eine persönliche Beziehung besteht, die einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit – auch – der übrigen Handelsrichter gibt.

IBRRS 2020, 2510

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZR 100/19
Ein Ablehnungsgesuch, das sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter richtet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist, stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar.

IBRRS 2020, 2462

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2020 - 2 U 248/19
Im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung des Mietobjekts ist die zur Unzulässigkeit eines Teilurteils über den geltend gemachten Räumungsanspruch führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen auch dann gegeben, wenn das Erstgericht zwar die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung als durchgreifend erachtet, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsmittelgericht diesbezüglich zu einem abweichenden Ergebnis gelangt und im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der durch den Vermieter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung Feststellungen zu einem Zahlungsverzug des Mieters zu treffen hat.*)

IBRRS 2020, 2498

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 17 U 398/20
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, 4, § 130a Abs. 3 ZPO.*)
IBRRS 2020, 2410

VG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2020 - 2 K 4518/19
Die neuere Tendenz in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, bei der Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Wert für die jeweilige Baugenehmigung zu deckeln (sog. Deckelungsmethode, vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 5 S 1704/19, IBRRS 2020, 0007; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 Bf 212/18, IBRRS 2019, 3752), vermag im Regelfall nicht zu überzeugen.*)

IBRRS 2020, 2330

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 E 402/20
Zu den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Akten der ordentlichen Gerichte zählen grds. auch Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwalters, auch soweit hierfür nach § 3 Nr. 1 lit. i RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig ist.

IBRRS 2020, 2487

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20
1. Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat.*)
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber erfolgen, wenn der Kläger bei Klageerhebung von der Existenz möglicher weiterer Schuldner der Klageforderung keine Kenntnis hatte und diese auch nicht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln konnte.*)

IBRRS 2020, 2411

VG Würzburg, Beschluss vom 10.08.2020 - 4 M 20.643
1. Außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Dieser Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit ist in den Tenor aufzunehmen und zu begründen.
2. Unterbleibt eine ausdrückliche Entscheidung über die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, erfasst die getroffene Kostengrundentscheidung diese Aufwendungen nicht, sodass diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.

IBRRS 2020, 2432

OLG München, Beschluss vom 15.07.2020 - 20 U 4176/19
Der Gegner einer negativen Feststellungsklage muss darlegen und beweisen, dass das Recht, dessen er sich berühmt, besteht.

IBRRS 2020, 2433

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZB 48/19
Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein - aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Ist der Schriftsatz eines Anwalts aber "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar", ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

IBRRS 2020, 2431

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2020 - 15 WF 158/20
Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung bietet nicht grundsätzlich und in jedem Fall Anlass, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre, deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.

IBRRS 2020, 2423

BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 AR 62/20
1. Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist, dass der Antragsteller zur Begründung seiner Klageansprüche Tatsachen behauptet, mit denen die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft i. S. v. §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind.*)
2. Zur schlüssigen Darstellung einer hinsichtlich des Streitgegenstands bestehenden Rechtsgemeinschaft aufgrund Gesamtschuldnerschaft reicht es nicht aus, dass der Klageantrag auf die Verurteilung mehrerer Personen „als Gesamtschuldner“ gerichtet ist.*)

IBRRS 2020, 2413

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2020 - 20 VA 19/19
1. Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020 - I-15 VA 35/19 und OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019 - 7 VA 17/19).*)
2. Gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für einen nicht prozessbeteiligten Dritten steht dem Rechtsanwalt einer Partei des Prozesses im Grundsatz eine Antragsbefugnis aus § 24 Abs. 1 EGGVG nicht zu.*)
3. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt durch die Bewilligung von Akteneinsicht aber drittbetroffene und im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG antragsbefugt sein; dies gilt dann, wenn dem Rechtschutzversicherer der von ihm vertretenen Partei als Drittem Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligt worden ist, weil dieser das Bestehen von nach § 86 Abs. 1 VVG auf ihn übergangener Schadensersatzansprüche gegen eben jenen Rechtsanwalt prüfen will.*)

IBRRS 2020, 2339

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten.*)
2. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.*)
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.*)
4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen. Die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können*)

IBRRS 2020, 2311

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2020 - 20 W 2/20
Eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 142 ZPO, bestimmte Urkunden vorzulegen, ist nicht statthaft. Dies gilt nicht nur im selbstständigen Beweisverfahren, sondern auch bei einer Anordnung während eines Klageverfahrens.

IBRRS 2020, 2312

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - II ZR 20/20
Ein Berufungsgericht muss eine bereits in erster Instanz angehörte Partei nochmals hören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Vernehmung eines Zeugen.

IBRRS 2020, 2295

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 W 14/20
Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung, ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft.*)

IBRRS 2020, 2266

VGH Hessen, Beschluss vom 01.07.2020 - 3 F 1148/19
1. Der grundsätzlich statthafte Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich ist unzulässig, wenn das Recht auf Einbringung eines solchen Antrags verwirkt ist.*)
2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bereits vor Ablauf eines Jahres Verwirkung eintreten. Die äußerste Grenze markiert die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)

IBRRS 2020, 2264

VGH Hessen, Beschluss vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15
Die Aufhebung eines Vorranggebiets in einem Regionalplan, der nicht als Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergeht, kann nicht im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden.*)

IBRRS 2020, 2261

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20
1. Die Kosten der Übersetzung der Klageschrift und der Klageerwiderung sind einer obsiegenden ausländischen Prozesspartei grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn der streitgegenständliche Vertrag ca. 15 Jahre vor Klageerhebung in deutscher Sprache geschlossen und die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist.
2. Mit dem bestrittenen Einwand, ihm sie bei Vertragsschluss zugesagt worden, das gesamte Verhältnis der Parteien vollziehe sich auch im Falle streitiger Auseinandersetzung in deutscher Sprache, kann der Kostenschuldner im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht gehört werden.

IBRRS 2020, 2259

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2020 - 5 S 24/19
§ 37a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.*)

IBRRS 2020, 2265

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - 1 BvR 1978/19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese deshalb auch durchzuführen.

IBRRS 2020, 2246

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - I ZB 83/19
Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gem. § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Die Vorschrift findet bei Fortfall eines Bevollmächtigten im Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Anwendung, weil die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten tritt. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins i.S.v. § 547 Nr. 4 ZPO aus.*)

IBRRS 2020, 2238

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 56/20
1. Sofern der Ort für die Leistung nicht vertraglich bestimmt ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Beauftragten der Ausführungsort, somit der Ort, an dem der Beauftragte die Handlung, die zum Auftrag gehört, vorzunehmen hat.*)
2. Der Verbrauchergerichtsstand der Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn Verbraucher und Unternehmer nicht in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind. Ein Auslandsbezug kann sich allerdings aus dem Grund der Streitigkeit ergeben, wenn dieser die Durchführung eines Vertrags allein oder auch im Ausland betrifft.*)
