Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16172 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 1781
BFH, Urteil vom 18.02.2021 - III R 5/19
Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.*)

IBRRS 2021, 1779

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20
1. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 01.12.2020 geltende Recht anzuwenden.*)
2. Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.*)

IBRRS 2021, 1704

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 - 21 U 85/17
1. Während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
2. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft.
3. Die objektive Reichweite der Rechtshängigkeitssperre hängt von dem allgemeinen Streitgegenstandsbegriff ab.
4. Der Streitgegenstand ist ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

IBRRS 2021, 1738

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - 14 U 225/20
In der von einem Prozessbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen erklärten „Rücknahme“ der Verjährungseinrede in erster Instanz liegt regelmäßig kein materieller Verzicht auf die Einrede.*)

IBRRS 2021, 1736

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2021 - 12 U 3/21
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers das Empfangsbekenntnis bzgl. des auf elektronischem Weg zugestellten Urteils nicht zurücksendet und die Berufungsbegrünung jedenfalls zwei Monate nach Einlegung der Berufung nicht eingeht.

IBRRS 2021, 1653

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - VII ZR 39/20
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach u. a. verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden.
2. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.

IBRRS 2021, 1658

BGH, Beschluss vom 08.04.2021 - VII ZB 21/20
Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher - sofern nichts anderes vereinbart wird - bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten (Bestätigung von BGH, IBR 2021, 276).

IBRRS 2021, 1670

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17, Rz. 7 m.w.N., IMRRS 2019, 0143 = NJW-RR 2019, 332).*)
2. Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses i.S.v. § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat.*)

IBRRS 2021, 1636

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2021 - 7 KS 88/20
Hinsichtlich der Frage, ob eine die Kostenerstattung gebietende Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO vorliegt, ist ein Kostenrisiko des Beigeladenen nicht das Risiko, durch eigenen Aufwand entstandene Kosten nicht erstattet zu erhalten, sondern das Risiko, einem anderen Beteiligten dessen Kosten ersetzen zu müssen.*)

IBRRS 2021, 1632

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2021 - 9 W 24/20
Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.*)

IBRRS 2021, 1628

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 S 3134/20
1. Das Gericht darf nur solches Vorbringen in nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätzen berücksichtigen, das sich im Rahmen des gewährten Nachschubrechts hält. Der Schriftsatznachlass berechtigt nicht zur Nachholung in der mündlichen Verhandlung versäumter Klageanträge.*)
2. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 LLG ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 27a Abs. 1 LLG nicht dahingehend auszulegen, dass ein „automatisches Hineinwachsen“ von Dauergrünland in naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr möglich wäre.*)

IBRRS 2021, 1634

AG Konstanz, Urteil vom 06.05.2021 - 4 C 525/20 WEG
1. Die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist prozessunfähig.
2. Eine Klageänderung von den Wohnungseigentümern auf die verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht sachdienlich, da die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, der das vertretungsberechtigte Organ fehlt, unzulässig wäre.
3. Gegen die Sachdienlichkeit spricht, dass dann zusätzlich Kosten für einen bei einer zerstrittenen WEG hierzu bereiten Prozesspfleger i.S.v. § 57 ZPO anfallen.

IBRRS 2021, 1626

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 S 379/21
Der Streitwert für eine Klage auf zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen beträgt 21 Prozent des zu stundenden Betrags. Das errechnet sich aus dem Jahreszins von 6 Prozent aus § 238 Abs. 1 AO, multipliziert nach Maßgabe von § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des Jahresbetrags.*)

IBRRS 2021, 1599

OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2021 - 9 W 58/21
1. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist – insbesondere im Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung – nicht Verfahrensvoraussetzung für die Beschwerdeentscheidung. Daher stehen auch grobe Verfahrensverstöße oder ein völliges Fehlen des Abhilfeverfahrens der Durchführung des Beschwerdeverfahrens und einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht stets entgegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 462/16 –, IBRRS 2017, 0996).*)
2. Ein gerichtlicher Hinweis auf möglicherweise lückenhaften Vortrag des Klägers zu seiner Aktivlegitimation und/oder Prozessführungsbefugnis ist grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit auf Seiten des Klägers zu begründen.*)
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren im Falle der Richterablehnung entspricht grundsätzlich dem Wert der Hauptsache.*)

IBRRS 2021, 1575

BGH, Beschluss vom 20.04.2021 - X ARZ 562/20
1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.
2. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend.
3. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei „extremen Verstößen“ gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

IBRRS 2021, 1573

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2021 - 3 W 39/21
1. Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Festsetzen eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
2. Die rein subjektive Angst, sich in einem Gerichtstermin oder auf der Fahrt dorthin mit einer Infektionskrankheit anzustecken, genügt für eine Entschuldigung grundsätzlich nicht.
3. Wird das Risiko einer Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung vom RKI insgesamt als "sehr hoch" eingeschätzt, genügt die allgemeine Angst des geladenen Zeugen, im Gerichtsgebäude der - wenn auch geringen - Gefahr ausgesetzt zu sein, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, den Anforderungen an eine Entschuldigung.
IBRRS 2021, 1527

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2021 - 18 W 4/20
Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen.*)

IBRRS 2021, 1534

BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - V ZR 136/20
Strebt der Rechtsmittelführer neben der Abberufung des bisherigen Verwalters die Bestellung eines neuen Verwalters an, bestimmt sich seine Beschwer nach seinem Anteil an dem Resthonorar des bisherigen Verwalters und nach dem Honorar des neuen Verwalters, wobei in sich überschneidenden Zeiträumen nur das höhere Honorar maßgeblich ist.

IBRRS 2021, 1510

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - VI ZR 493/19
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (hier: Vortrag und Beweisantritt zu einer illegalen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug mit Dieselmotor EA189).*)

IBRRS 2021, 1493

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 U 3607/20
Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 130a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund kann die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall einer Dokumentpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b Hs. 2 KV-GKG nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.*)

IBRRS 2021, 1484

AG Oberhausen, Urteil vom 09.03.2021 - 37 C 1585/20
1. Nach neuem Recht ist nur noch der Verband bei Störungen des Gemeinschaftseigentums klagebefugt. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren.
2. Der Verband kann den klagenden Eigentümer jedoch rückermächtigen. Eine solche Rückermächtigung setzt eine wirksame Ermächtigung und ein schutzwürdiges Interesse voraus, zudem darf der Prozessgegner nicht benachteiligt werden.
3. Für die Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümer grundsätzlich notwendig. Ausnahmsweise kann auch der Verwalter eine solche Rückermächtigung erteilen, etwa wenn der einzelne Eigentümer bereits zum alten Recht Klage erhoben hat und nun diesem ein Prozessverlust droht.
4. Ohne Erlaubnis darf ein Eigentümer eines Restaurants bzw. dessen Mieter keine Tische auf der Gemeinschaftsfläche vor dem Restaurant aufstellen.

IBRRS 2021, 1483

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 S 10/21
Wenn der anwaltliche Prozessbevollmächtigte eines Rechtsmittelführers trotz mehrmaliger Aufforderung weder das Empfangsbekenntnis zu der erstinstanzlichen Entscheidung vollzieht noch sonst eine Erklärung zum Zugangszeitpunkt abgibt, geht die Nichterweislichkeit der Fristwahrung zu Lasten des Rechtsmittelführers.*)

IBRRS 2021, 1464

LG Berlin, Beschluss vom 22.04.2021 - 67 S 49/21
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gem. § 556g Abs. 3 BGB liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfalle grundsätzlich nicht über 600 Euro.*)

IBRRS 2021, 1410

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2021 - 1 ME 58/20
Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist derselbe Streitwert wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde zu legen (Anschluss an OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2019 - 12 ME 197/19 = IBRRS 2021, 1411; vom 21.12.2020 - 12 ME 140/20 -, ZNER 2021, 100, unter Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung).*)

IBRRS 2021, 1448

BayObLG, Beschluss vom 21.04.2021 - 102 AR 63/21
Erhebt ein anwaltlich beratener Kläger gegen einen Beklagten an dessen allgemeinen Gerichtsstand Klage, obwohl er bereits ankündigt, noch einen weiteren Schuldner gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen, und ist für beide potentielle Beklagte ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand (hier: Ort der unerlaubten Handlung) unschwer feststellbar, kommt eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr in Betracht; mit der Klage übt der Kläger bindend sein Wahlrecht aus, auch wenn er den Namen und die Anschrift des weiteren Schuldners noch nicht kennt.*)

IBRRS 2021, 1411

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2019 - 12 ME 197/19
1. Ein erfolgreicher Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der nunmehr geltend gemachte veränderte Umstand für die vorangehende Entscheidung entscheidungserheblich gewesen ist. Ist die aufschiebende Wirkung einer Klage eines Umweltverbands wegen Mängel bei der UVP wiederhergestellt worden, reicht es daher nicht aus, wenn ein Vorhabenträger geltend macht, es werde - etwa wegen der Jahreszeit - (derzeit) nicht gegen materielles Umweltrecht verstoßen.*)
2. Der Senat geht bei Beschwerden in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Streitwert aus wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.*)

IBRRS 2021, 1421

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2021 - 8 B 10170/21
1. Dem Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst steht keine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks zu (hier: Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche).*)
2. Ein mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.*)

IBRRS 2021, 1409

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 12 LB 148/20
Setzt das Verwaltungsgericht auf die Drittanfechtung einer Genehmigung - statt über deren Aufhebung sowie ggf. deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu entscheiden - ohne Prüfung weiterer Anfechtungsgründe den Vollzug der Genehmigung durch Urteil bis zur Heilung eines vereinzelt festgestellten Verfahrensfehlers aus, so kommt im Berufungsverfahren eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in Betracht.*)

IBRRS 2021, 1390

OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2021 - 8 AR 11/21
1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits dann willkürlich, wenn ein Gericht von einer Rechtsauffassung abweicht, die sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend vertreten wird.*)
2. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil es ausführlich begründet annimmt, dass im Falle des mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht der Ort der belegenen Kaufsache, sondern der Wohnsitz des Verkäufers ist.*)

IBRRS 2021, 1363

OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2021 - 2 B 77/21
1. Die im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare "Prüfungssperre" des § 17a Abs. 5 GVG hinsichtlich des Rechtswegs greift nur dann, wenn die Entscheidung der ersten Instanz unter Beachtung des § 17a GVG erlassen worden ist.*)
2. Ist eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in der ersten Instanz unterblieben, hat das Rechtsmittelgericht die Rechtswegfrage inhaltlich zu prüfen.*)
3. Der Anspruch auf Grundstücksübertragung ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand der Veräußerer ist.*)
4. Ausnahmen sind möglich, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich rechtlich überlagert ist (z. B. wenn die Vergabekriterien öffentlichen Zwecken dienen).*)
5. Hat der Antragsteller sich nicht im öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren beworben, sondern macht seinen Anspruch auf Grundstücksübertragung außerhalb dieses Verfahrens auf vertraglicher Grundlage geltend, ist der Zivilrechtsweg gegeben.*)

IBRRS 2021, 1331

BGH, Beschluss vom 29.01.2021 - AnwSt (B) 4/20
1. Liegt aus Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass vor, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln, besteht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Dies ist bei allen Mitgliedern des Senats der Fall, wenn ein Rechtsanwalt mehrfach auf sein offenes Akteneinsichtsgesuch hinweist und der Senat dieses dennoch übergeht und einstimmig die Zurückweisung einer Beschwerde beschließt.

IBRRS 2021, 1360

OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2021 - 3 Ws 91/21
1. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.*)
2. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben.*)

IBRRS 2020, 3759

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZB 37/18
Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165 = IBRRS 2015, 3126 = IMRRS 2015, 1410).*)

IBRRS 2021, 1280

AG Viersen, Urteil vom 16.04.2021 - 32 C 159/18
Die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung kann erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt werden. Das gilt nicht nur für die Hilfsaufrechnung, sondern auch für die Primäraufrechnung.

IBRRS 2021, 1323

BFH, Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19
1. Sog. Von-bis-Werten in der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt nur insoweit Bindungswirkung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen.*)
2. Zur Zulässigkeit von Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz.*)
IBRRS 2021, 1271

AG Wiesbaden, Urteil vom 11.09.2020 - 92 C 4398/14
Hat das Gericht über gesamten Kosten des Rechtsstreits vollständig entschieden, so wurde der Kostenpunkt nicht i.S.d. § 321 ZPO übergangen, auch wenn über die Kosten sachlich falsch entschieden worden sein sollte.

IBRRS 2021, 1296

AG Frankenthal, Urteil vom 26.02.2021 - 3c C 59/20
1a. Der Nachweis des Eingangs eines Schriftstücks auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts im Sinne des § 130a Abs. 5 ZPO obliegt auch bei Übersendung eines elektronischen Dokuments derjenigen Partei, die sich darauf beruft, bei einer Klageschrift, mit deren Eingang die Verjährung gehemmt werden soll, also der Klagepartei.*)
1b. Zum Nachweis des Eingangs reicht ein Transfervermerk, aus dem hervorgeht, dass ein Dokument zu einem bestimmten Zeitpunkt an das Gericht übermittelt wurde, nicht aus, weil aus ihm der Eingang bei Gericht gerade nicht entnommen werden kann; insbesondere ist ein derartiger, softwaregenerierter Vermerk nicht geeignet, die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu ersetzen.*)
2a. Bleibt eine automatisierte Empfangsbestätigung bzgl. einer auf elektronischem Weg versandten Akte aus und kommt es in der Folge auch nicht zu einer Anforderung des Gerichtskostenvorschusses durch das Gericht, trifft die Klagepartei eine Nachfrageobliegenheit, nach der sie den Gründen dafür innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzugehen hat.*)
2b. Ein Zeitraum von über neun Wochen nach Fristablauf/Verjährungseintritt ist dabei jedenfalls deutlich zu lange, als dass eine anschließende Zustellung der Klage noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO angesehen werden könnte.*)

IBRRS 2021, 0767

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2021 - 5 W 3/21
1. Wurde ein Architektenvertrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) geschlossen und macht der Architekt den Mindestsatz abweichend von einer diesen unterschreitenden Honorarvereinbarung geltend, ist zweifelhaft, ob die Klage analog § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des BGH (IBR 2020, 352) an den EuGH ausgesetzt werden kann.
2. Eine Aussetzung ist jedenfalls unzulässig, soweit der Mindestsatz nach § 4 Abs. 4 HOAI 1996/2002 mit der Begründung geltend gemacht wird, eine Honorarvereinbarung sei nicht schriftlich oder nicht bei Auftragserteilung getroffen worden.

IBRRS 2021, 1308

OLG München, Beschluss vom 26.04.2021 - 34 AR 26/21
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ohne sich mit den maßgeblichen zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen auseinanderzusetzen.*)

IBRRS 2021, 1295

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - LwZR 4/20
Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt.*)

IBRRS 2021, 1283

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2021 - 9 U 5/20
1. Ist der Kläger mangels unmittelbarer Beweismittel auf die Führung eines Indizienbeweises angewiesen, kann er alle verbleibenden Beweismöglichkeiten ausschöpfen, um den notwendigen Beweis durch den Nachweis von Hilfstatsachen zu führen.*)
2. Auch wenn der Richter bei der Behandlung von Beweisanträgen zu Indiztatsachen freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, müssen die wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung, dass der in Rede stehende Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, an der Überzeugung des Richters nichts ändern würde, im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.*)

IBRRS 2021, 1240

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2021 - 19 W 11/21
Das Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien gemäß § 299 Abs. 1 ZPO umfasst auch das Recht auf Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung (§ 160a Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO) bis zu deren Löschung (§ 160a Abs. 3 Satz 2 ZPO).*)

IBRRS 2021, 1218

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.03.2021 - 12 LA 163/20
Einem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind auch die außergerichtlichen Kosten des Vertretenen aufzuerlegen, wenn sich dieser aktiv an dem in seinem Namen geführten Rechtsmittelverfahren beteiligt, um zu verhindern, dass ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugerechnet wird.*)

IBRRS 2021, 1206

OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2021 - 2 U 6/19
1. Über seinen Wortlaut - "Kündigung" - hinaus gilt § 87 Abs. 1 ZPO auch für den Fall der einvernehmlichen Mandatsbeendigung durch Aufhebungsvertrag.*)
2. Das Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung mit Rücksicht auf § 308 Abs. 2, § 525 Satz 1 ZPO auch unabhängig von dahingehenden Berufungsangriffen von Amts wegen ändern. Das gilt auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Insbesondere kann ein in erster Instanz unterbliebener Ausspruch nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO nachgeholt werden.*)
3. Ob Mehrkosten i.S. des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO tatsächlich angefallen sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.*)

IBRRS 2021, 1130

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2021 - 2 U 143/20
1. Die behördliche Schließung in der Folge der COVID-19-Pandemie begründet weder einen Mangel noch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts.
2. Wegen des Vorrangs der §§ 536 ff. BGB sind die Regelungen der Unmöglichkeit verdrängt.
3. Sofern für die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage wegen des Verwendungsrisikos des Mieters (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB) überhaupt Raum ist, muss das Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen.
4. Im Urkundenverfahren ist der Einwand des Mieters auf Herabsetzung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage unstatthaft, da der dem Mieter hierfür obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt werden kann (§ 598 ZPO).

IBRRS 2021, 1207

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 161/20
1. Eine Unterlassungsverfügung ist nur dann zum Zwecke der Vollziehung dem Anwalt des Antragsgegners zuzustellen, wenn dieser sich als Prozessbevollmächtigter bestellt hat und dem Antragssteller die Bevollmächtigung zur Prozessführung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht wurde (Festhaltung an OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 252). Aus § 172 Abs. 1 ZPO ergibt sich nicht die Pflicht, ein bereits im Parteibetrieb wirksam zugestelltes Schriftstück nach Bestellung des Prozessbevollmächtigten erneut zuzustellen.*)
2. Aus dem Umstand, dass ein Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO auch im Widerspruchsverfahren gestellt werden kann und die Verfahrenskosten des Widerspruchsverfahrens dann auch das Aufhebungsverfahren betreffen, ergibt sich nicht, dass der Schuldner einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch, für außergerichtliche Kosten in Form eines Gegenverfügungsantrags im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgen kann.*)

IBRRS 2021, 1200

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2021 - 6 U 123/20
1. Die unwirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch E-Mail des Antragstellervertreters kann als geheilt gelten, wenn der Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung angeordnet wird, dem Antragsgegner überobligatorisch von Amts wegen zugestellt wurde.*)
2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB kann auch dann geltend gemacht werden, wenn sich die Gegenseite im Eilverfahren auf die Versäumung der Vollziehungsfrist beruft.*)

IBRRS 2021, 1185

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 O 132/20
Das hohe Alter eines Zeugen begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt, und rechtfertigt damit die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Als „hohes Alter“ in diesem Sinne kommt aber nur ein fortgeschrittenes Lebensalter in Betracht; von einem solchen ist auszugehen, wenn der potentielle Zeuge die durchschnittliche Lebenserwartung deutlich überschritten hat.*)

IBRRS 2021, 1028

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 - 3 S 2373/20
1. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als "geborene" Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlichrechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine "gekorene" Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden.*)
2. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.*)

IBRRS 2021, 1166

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.03.2021 - 1 AR 631/21
Eine Gerichtsstandsbestimmung kann analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch in Fällen erfolgen, in denen eine allgemeine Zivilkammer und eine Kammer mit Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG jeweils verbindlich ihre funktionelle Zuständigkeit ablehnen und die Zuständigkeitsbestimmung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.*)
