Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16173 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 3617
BVerfG, Beschluss vom 21.10.2021 - 1 BvR 838/19
1. Dass ein Beschwerdeführer die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde per Fax versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts schickt, muss ihm bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Sendeprotokolls, das die Nummer des Empfängergeräts wiedergibt, auffallen.
2. Unterlässt es der Beschwerdeführer, das Sendeprotokoll auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren, handelt er sorgfaltswidrig, da er so die zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der Frist mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt.

IBRRS 2021, 3587

OLG München, Urteil vom 21.07.2021 - 10 U 2558/16
Ein Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen darf als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vollständig und überzeugungsfähig ist, der Antrag aber gleichwohl nicht konkret begründet wird. Zwar kann von keiner Partei verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret ausformuliert. Sie muss aber zumindest angeben, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.

IBRRS 2021, 3582

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2021 - 3 W 87/21
Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage, auch im Fall einer sog. steckengebliebenen Stufenklage, die sich vor Bezifferung des Leistungsantrags erledigt hat.

IBRRS 2021, 3572

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21
Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.*)

IBRRS 2021, 3560

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 238/21
Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess zwar dem Anwaltszwang. Einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei aber ohne Anwalt zustimmen.

IBRRS 2021, 3559

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 157/21
1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang.
2. Aber einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei ohne Anwaltszwang zustimmen.

IBRRS 2021, 3558

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 141/21
1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang.
2. Aber einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei ohne Anwaltszwang zustimmen.

IBRRS 2021, 3557

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 139/21
1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang.
2. Aber einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei ohne Anwaltszwang zustimmen.

IBRRS 2021, 3556

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2021 - 6 W 95/21
1. Der vom EuGH herausgestellte Gleichrang der Zustellungsarten nach der EuZVO egalisiert nicht deren Anwendungsbereich.*)
2. Einer Privatpartei, die eine Zustellung im Parteibetrieb ins Europäische Ausland zu besorgen hat, steht einzig die unmittelbare Zustellung nach Art. 15 EuZVO offen. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 EuZVO.*)
3. Der Privatpartei steht es nicht frei, nach ihrem Belieben eine Ersetzung dieser Zustellungsart durch eine solche nach Art. 14 EuZVO auf ihre Veranlassung durch das Gericht zu verlangen. Eine Ersetzung der Zustellungsart kommt erst dann in Betracht, wenn der Privatpartei keine Möglichkeit der Zustellung mehr nach der EuZVO verbleibt (dazu OLG Dresden, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 W 940/18, NJW 2019, 1470).*)

IBRRS 2021, 3555

BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - IX B 15/21
Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt.*)

IBRRS 2021, 3546

BayObLG, Beschluss vom 26.10.2021 - 101 AR 148/21
Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist auch bei Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.*)

IBRRS 2021, 3535

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZR 166/19
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
2. Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen.

IBRRS 2021, 3520

OLG Bremen, Beschluss vom 22.10.2021 - 1 W 22/21
1. Das Vorliegen einer Prozessvollmacht nach § 81 ZPO genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO.*)
2. Dass ein Vertreter im Verhältnis zur Partei lediglich zum Abschluss eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt ermächtigt ist, steht der Annahme einer Ermächtigung zum Vergleichsschluss nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen.*)
3. Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO gegeben, so ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen.*)
4. Stützt das Erstgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf die durch das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei begründete Erschwerung der Sachaufklärung und eine darauf beruhende Verzögerung des Prozesses, so unterliegen die Sachverhaltsermittlung sowie die Beurteilung der Beweisbedürftigkeit und der Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung der Parteien durch das Erstgericht nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.*)

IBRRS 2021, 3856

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2021 - 17 Ta 4/21
Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser pflichtwidrig Rechnungen eines Dritten zur Zahlung freigegeben haben soll, die der Arbeitgeber für überhöht hält, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Dritte aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bezahlung dieser Rechnungen in Anspruch genommen wird.*)

IBRRS 2021, 3504

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2021 - 22 U 33/21
1. Verkündet der vom Fensterbauer auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber mehreren Baubeteiligten (hier: dem Architekten, dem Estrichleger und dem Fliesenleger) wegen (tatsächlich) alternativer Haftung den Streit, hat die Streitverkündung zu Gunsten des Auftraggebers nur eine sehr beschränkte Interventionswirkung.
2. Verneint das Erstgericht die Haftung des Fensterbauers für einen Mangel, steht in den Folgeprozessen mit den Streitverkündeten nur fest, dass der Fensterbauer nicht haftet.
3. Tritt das Erstgericht die Feststellung, dass der Fensterbauer deshalb nicht haftet, weil einer der Streitverkündeten verantwortlich ist, erstreckt sich die Interventionswirkung nicht auf die letztgenannte Feststellung; bei dieser handelt es sich um eine überschießende Feststellung, die nicht an der Interventionswirkung teilnimmt.

IBRRS 2021, 3484

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 O 79/21
1. Bei der Streitwertbemessung kann nicht (sinngemäß) dem Gedanken aus § 39 Abs. 1 GKG Rechnung getragen werden, wonach mehrere Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet werden.*)
2. Die Belastung mit mehr als einem Klage- und Eilverfahren betrifft nicht die Bemessung des Streitwerts, sondern einen Aspekt, der nur im Rahmen der Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt werden kann.*)

IBRRS 2021, 3483

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2021 - 7 KN 21/20
Wird ein Normenkontrollantrag ohne rechtsanwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht gestellt, das Verfahren erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an das zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen und erst sodann ein Rechtsanwalt vom Antragsteller beauftragt, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Maßgeblich ist - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung von Konstellationen, in denen missbräuchlich Rechtspositionen erschlichen oder bewahrt werden sollen -, ob die Klage vor dem Verwaltungsgericht fristgerecht erhoben wurde.*)

IBRRS 2021, 3479

OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 A 254/21
Die Verpflichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten zu lassen, gilt schon bei der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung.*)

IBRRS 2021, 3477

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 12/21
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen - hier: Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes - scheitert.*)
IBRRS 2021, 3475

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - V ZB 225/12, = IBRRS 2014, 3229 = IMRRS 2014, 1702 = NJW-RR 2015, 465 f.).*)

IBRRS 2021, 3465

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2021 - 5 A 237/21
Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegenbeweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint).*)

IBRRS 2021, 3451

LG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2021 - 11 O 6/21
1. Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (hier: durch den Hausratversicherer nach Legalzession gem. § 86 VVG).*)
2. Der verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Anspruch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kommt auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Betracht.*)
3. Angesichts der Betroffenheit der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich dabei regelmäßig um eine WEG-Sache und die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (WEG-Abteilungen) ist gegeben.*)

IBRRS 2021, 3438

BGH, Beschluss vom 05.10.2021 - VIII ZB 83/20
Zur Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung (im Anschluss an Senatsbeschluss, IMR 2009, 71).*)

IBRRS 2021, 3408

VG Greifswald, Urteil vom 06.10.2021 - 3 A 1514/20
Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt nicht erst mit einem richtlichen Hinweis zur eventuellen Verfristung der Klage zu laufen, wenn die Möglichkeit der Verfristung bereits aus der zuvor gewährten Einsicht in den Verwaltungsvorgang erkennbar war.*)

IBRRS 2021, 3394

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2021 - 1 AR 37/21
1. Der Begriff der Bausache i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt.
2. Ein Vertrag, der die Erbringung von Leistungen zum Gegenstand hat, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung freizumachen, stellt (noch) keinen Bauvertrag dar (BGH, IBR 2005, 253).

IBRRS 2021, 3087

OLG Celle, Urteil vom 05.06.2019 - 14 U 36/18
1. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich als ermessensfehlerhaft ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aufrechnet.
2. Nur ausnahmsweise kommt ein Vorbehaltsurteil in Betracht, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffs vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sofortige Liquidität oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen (u. a. BGH, IBR 2006, 117).
3. Die Aufrechnung mit einer verjährten Aktivforderung ist auch dann möglich, wenn vor Eintritt der Verjährung die Passivforderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig war.

IBRRS 2021, 3415

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - X ZB 14/20
Ein Beschluss, mit dem das Gericht einem am Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.*)

IBRRS 2021, 3409

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2021 - 12 U 4/21
Ein Streithelfer erhält keine Kostenerstattung für das Berufungsverfahren, wenn er sich an diesem nicht aktiv z. B. durch Einreichung eines Schriftsatzes beteiligt hat (Anschluss an OLG Zweibrücken, NJOZ 2006, 4244).

IBRRS 2021, 3391

BGH, Beschluss vom 05.10.2021 - VIII ZB 68/20
Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft.*)

IBRRS 2021, 3389

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 41/20
Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht.*)

IBRRS 2021, 3341

LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2021 - 80 T 233/21
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich.

IBRRS 2021, 3393

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - KZB 16/21
1. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann, wenn das Gericht eine unrichtige Endentscheidung trifft, weil es eine tatsächlich nicht abgegebene prozessuale Erklärung der betroffenen Partei (hier: Rücknahme der Rechtsbeschwerde) unterstellt.*)
2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter, der zur Entscheidung über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot (hier: LKW-Kartell) berufen ist, zuvor im Rahmen seiner Referendarausbildung oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits sowie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten betraut ist, und in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung von Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren mitgewirkt hat und bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden war.*)

IBRRS 2021, 3387

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, IBR 2021, 52) (hier verneint).

IBRRS 2021, 3383

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2021 - 8 W 3833/21
1. Wird ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (hier: mangels rechtlichem Interesse) als unzulässig zurückgewiesen, hat das Gericht von Amts wegen eine Kostenentscheidung treffen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insofern wird der Grundsatz, dass im selbständigen Beweisverfahren keine isolierte Kostenentscheidung erfolgt, durchbrochen.
2. Unterbleibt eine isolierte Kostenentscheidung, ist diese auf Antrag nachzuholen.
3. Die Ablehnung einer (nachgeholten) Kostengrundentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
4. Die Anordnung der Klageerhebung kann auf Antrag nur "nach Beendigung der Beweiserhebung" erfolgen, d. h. nach der vollständigen sachlichen Erledigung der Beweisaufnahme. Für den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt Entsprechendes. Voraussetzung ist, dass jedenfalls irgendein Beweis erhoben wurde.

IBRRS 2021, 3310

KG, Beschluss vom 27.07.2021 - 3 Ws (B) 194/21
1. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags kann nicht damit gerechnet werden, dass der Richter einen kurz zuvor eingereichten umfangreichen Schriftsatz (hier: 13 Seiten) in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest.*)
2. Die Einschätzung, ob in einem solchen Schriftsatz mit der Absicht, eine "Gehörsrügefalle" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 - IV-2 RBs 49/17 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ss (OWi) 152/17) zu stellen, ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich "versteckt" wurde, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.*)

IBRRS 2021, 3315

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2 W 3/21
1. Der Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung, dessen Rechtsschutz dem Hauptsacheverfahren sehr nahe kommt, ist mit 50% des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.*)
2. Das Interesse am weiteren Füttern der Vögel sowie an der Abwendung der Vertragsstrafe sind etwa gleich hoch zu bewerten.*)
3. Die spätere Entwicklung (hier: Veräußerung der Eigentumswohnung; fehlende Beschlussumsetzung) ist für die Bestimmung des Streitwerts ohne Bedeutung.*)

IBRRS 2021, 2624

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - AnwZ (B) 3/20
1. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, kann dieser aus Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2. Ob in früheren Verfahren erfolgreich geltend gemachte Ablehnungsgründe auch in späteren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen können (sog. übergreifende Ablehnungsgründe), hängt im Einzelfall vom konkreten Ablehnungsgrund ab.
3. Beruhte die frühere Ablehnung auf mehrfach übergangenen Akteneinsichtsgesuchen ohne Hinweis auf eine individuelle Unvoreingenommenheit gegen den Anspruchsteller, greift dieser Ablehnungsgrund nicht auf ein späteres Verfahren durch.

IBRRS 2021, 2683

BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - III ZR 163/20
Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind, und wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO, § 8 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG; Fortführung von Senat, Beschluss vom 18.02.2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 5 = IBRRS 2021, 0852; IMRRS 2021, 0325).*)

IBRRS 2021, 3292

BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - VI ZR 946/20
Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Berücksichtigung des übergegangenen Vorbringens anders ausgefallen wäre.*)

IBRRS 2021, 3289

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZR 258/20
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.*)

IBRRS 2021, 3210

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 S 2503/21
Eine verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheidung in Form eines "Hängebeschlusses" kann mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO angefochten werden.*)

IBRRS 2021, 3258

BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 30/19
Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - IV ZB 10/15, Rz. 7, IBRRS 2015, 3562 = VersR 2016, 137).*)

IBRRS 2021, 3270

LG Dortmund, Beschluss vom 07.06.2021 - 1 S 34/20
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 3204

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2021 - 6 W 107/20
1. Selbstständiges Beweisverfahren und Hauptprozess sind verschiedene Angelegenheiten, so dass im Grundsatz die Gebühren in beiden Verfahren gesondert anfallen. Wenn derselbe Rechtsanwalt, der das selbstständige Beweisverfahren betrieben hat, auch die spätere Hauptsache betreibt, ist die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr in der Hauptsache desselben Rechtszugs anzurechnen, soweit der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird.
2. Das gilt grundsätzlich nicht bei verschiedenen Rechtsanwälten in beiden Verfahren, so dass die Gebühr dann zweimal anfällt. Die Erstattungsfähigkeit der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren hängt dann aber davon ab, dass die Voraussetzungen eines notwendigen Anwaltswechsels vorliegen.

IBRRS 2021, 3197

BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
1. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.*)
2. War die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten einer Partei i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fiktiven (Reise-)Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 16 = IBRRS 2011, 4865 = IMRRS 2011, 3531).*)

IBRRS 2021, 3191

FG München, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 K 178/18
1. Die Richterablehnung verfolgt das Ziel, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betreffenden Verfahren zu hindern.
2. Für ein Gesuch auf Richterablehnung fehlt oder entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch keine Abänderung der Entscheidung in Betracht kommt.
3. Ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, sind dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht erforderlich.

IBRRS 2021, 3172

BGH, Urteil vom 02.09.2021 - VII ZR 124/20
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage.*)

IBRRS 2021, 3161

OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart
1. Unabhängig davon, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält.*)
2. Insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens wirkt sich nachteilig auf den Verfügungsgrund aus, wobei sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.*)
3. Im Regelfall sind Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge als dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Anträgen stattgeben, geht in aller Regel zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung einher, mit der sich der den Fristverlängerungs-/Terminsverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde.*)
4. Weil sich ein solches dringlichkeitsschädliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verfügungsgrund folglich selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine etwaige Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein Antragsteller die ihm verlängerte Frist voll ausschöpft.*)
5. Auch im Berufungsverfahren muss der noch ungesicherte Antragsteller den geltend gemachten Anspruch zügig weiterverfolgen. Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern.*)

IBRRS 2021, 3159

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21
1. Der vom Bundesverwaltungsgericht für Bebauungspläne entwickelte Prüfungsmaßstab in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag bezüglich einer Satzung über eine Veränderungssperre besteht unabhängig von der Frage, ob ein Bauvorhaben auch ohne die Veränderungssperre unzulässig wäre, weil es sich nicht gem. § 34 BauG einfügt.*)

IBRRS 2021, 3144

BGH, Urteil vom 21.09.2021 - X ZR 33/20
1. Ein vor dem Ende der mündlichen Verhandlung über die Revision gestellter Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger auf das vor Eingang seiner Revisionsbegründung abgegebene Anerkenntnis hin zunächst erklärt hat, ein Antrag nach § 555 Abs. 3 ZPO solle nicht gestellt werden, und zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein streitiges Urteil beantragt hat.*)
2. Ein diesbezügliches Verhalten des Klägers begründet auch kein Recht zum Widerruf eines wirksam abgegebenen Anerkenntnisses.*)
