Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16173 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 0182
BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZR 112/21
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30.11.2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG a.F., sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, IMR 2021, 519).*)

IBRRS 2022, 0178

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO ist für die Erhebung der Hauptsacheklage der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich; die Kostenentscheidung ist aufzuheben, wenn der Antragsteller des Beweisverfahrens die Klage vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch erhebt.*)

IBRRS 2022, 0175

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 12/21
Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden.*)

IBRRS 2022, 0169

AG Schweinfurt, Beschluss vom 16.04.2021 - 10 C 1106/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2021, 2062

LG Schweinfurt, Beschluss vom 21.06.2021 - 11 T 61/21
1. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, ist nicht anzuerkennen.
2. Die Erfüllung einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung ist nicht mit der Erfüllung einer Geldforderung gleichzusetzen.
3. Aus der Rückgabe einer Wohnung können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob der ausziehende Mieter vom Bestehen des Räumungsanspruchs bzw. der Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags ausgeht.

IBRRS 2022, 0124

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2021 - 21 W 112/21
Die Geltendmachung einer Restwerklohnforderung, der Mängel entgegenstehen können, die Gegenstand des selbständigen Beweissicherungsverfahrens sind, mittels hilfsweiser Aufrechnung ist ausreichend, um dem Erfordernis einer Klageerhebung i.S.v. § 494a ZPO zu genügen.*)

IBRRS 2022, 0148

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2021 - 4 U 48/20
1. Der Schutzbereich der Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist nach deren Sinn und Zweck dann nicht eröffnet, wenn der Erwerber einer Inhaberschuldverschreibung mangels im Vertrag vorgesehener Informationen nicht ermitteln kann, wie sich der Wert seiner Zertifikate entwickelt, und die Emittentin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften zugleich die Entwicklung der Schuldverschreibung beherrschen, sodass Spekulationsgeschäfte faktisch ausgeschlossen sind.*)
2. Eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB, mit der das Eingreifen der Bereichsausnahme gem. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB abbedungen werden soll, kann im Einzellfall darin liegen, dass der Unternehmer den Verbraucher auf das Bestehen seines gesetzlichen Widerrufsrechts hinweist und der Verbraucher dieses Angebot annimmt.*)
3. Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer Partei an einer im Wege der Videokonferenz stattfindenden mündlichen Verhandlung aufgrund technischer Probleme lediglich durch Tonübertragung und nicht unter zeitgleicher Bildübertragung teil, kann dieser Verstoß gegen § 128a ZPO gem. § 295 ZPO geheilt werden.*)

IBRRS 2022, 0140

BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - III ZR 303/20
1. Die Befangenheit eines Richters ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u. a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er aufgrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (hier verneint).

IBRRS 2022, 0144

BSG, Beschluss vom 14.06.2021 - B 4 AS 86/21 B
1. Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die Beurteilung, ob ein erheblicher Grund vorliegt, liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
2. Dieses Ermessen kann sich auf Null reduzieren mit der Folge, dass der Termin aufgehoben werden muss und anderenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
3. Der Hinweis darauf, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl im Landkreis, in dem ein Prozessbevollmächtigter seinen Kanzleisitz hat, als auch im Landkreis, in dem das Gericht seinen Sitz hat, auf die Infektionen mit dem Covid-19 bezogene Inzidenzwerte von über 200 bestehen, reicht für eine Terminsverlegung nicht aus.
4. Die Unzumutbarkeit einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung folgt nicht allein aus Inzidenzwerten oder der allgemeinen Infektionslage. Vielmehr haben die Gerichte einen erheblichen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob gerichtliche Verhandlungen trotz der Infektionslage durchgeführt werden können.
5. Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus gehört derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko, von dem auch die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vollständig ausgenommen werden können.

IBRRS 2022, 0143

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2021 - L 18 R 856/20
Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert.

IBRRS 2022, 0132

LG München II, Urteil vom 12.08.2021 - 1 O 1832/20
Ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 0127

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2021 - 1 AR 41/21
1. Ein Vertrag über die Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems für eine mehrere Hektar große Deponie ist ein Bauvertrag i.S.d. § 650a BGB.
2. Eine Streitigkeit über die Verpflichtung zur Rückzahlung überhöhter Vergütungen wegen Manipulationen bei der Vergabe von Bauleistungen ist eine Bausache.

IBRRS 2022, 0121

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.11.2021 - 5 W 67/21
1. Bei Zurückweisung des binnen des laufenden Hauptsacheverfahrens gestellten Antrags auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ergibt sich in diesem selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung, wenn diese Zurückweisung wegen erkannter Unzulässigkeit des Antrags auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für den binnen des Hauptsacheverfahrens gestellten Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn zeitlich nach dem Eingang dieses Antrags gem. § 358a ZPO ein vorterminlicher gerichtlicher Beweisbeschluss zum selben Gegenstand stattfindet.
IBRRS 2022, 0104

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 1/21
1. In welchem Umfang der Bestreitende seinen Vortrag substantiieren muss, hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat.
2. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren. Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen.
3. Substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten.
4. Hat der Kläger zur Begründung seines Anspruchs ein Privatgutachten vorgelegt, reicht es für ein erhebliches Bestreiten nicht aus, den Klägervortrag als unzureichend zu bezeichnen und Kritik an dem vorgelegten Privatgutachten zu üben. Es ist vielmehr an der Beklagtenseite, wenn möglich eigene Untersuchungen zu veranlassen und - soweit zutreffend - auf dieser Grundlage dem Klägervortrag entgegen zu treten.

IBRRS 2022, 0098

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZB 7/21
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens.*)

IBRRS 2022, 0081

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2021 - VerfGH 137/21.VB-2
Ein Fachgericht verstößt dann gegen die Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.*)

IBRRS 2022, 0064

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2021 - 2 W 21/21
1. In einer gerichtlichen Kostenentscheidung können grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche im Verhältnis von Streitgenossen zueinander tituliert werden.*)
2. Schließen die Parteien in einem Rechtsstreit über ein Bauvorhaben, in dem der Planer und die beteiligten Handwerker gesamtschuldnerisch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen werden, einen umfassenden Vergleich, durch den auch ansonsten drohende Folgeprozesse über den Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen werden, ist es regelmäßig gerechtfertigt, dass das Gericht in der gem. § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung jedem Beklagten seine außergerichtlichen Kosten auferlegt.*)

IBRRS 2022, 0076

BGH, Urteil vom 19.10.2021 - VI ZR 1173/20
Zu den Wirkungen eines Anerkenntnisses.*)

IBRRS 2022, 0053

LG Berlin, Beschluss vom 23.11.2021 - 67 S 220/21
Die gegen eine Räumungsverurteilung gerichtete Berufung ist wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn sie bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur einen von mehreren voneinander unabhängigen und selbständig tragenden Verurteilungsgründen angreift.*)

IBRRS 2022, 0067

BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtigter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners gestützten) Fristverlängerungsantrag keinen Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92, unter 2 a, NJW 1993, 134 = IBRRS 1992, 0343; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, Rz. 7, IBRRS 2007, 4242; IBR 2019, 650).*)

IBRRS 2022, 0033

OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2021 - 16 W 31/21
1. Eine nicht oder nicht mehr existente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen kann. Eingeschränkt werden diese Grundsätze nur dann, wenn die nichtexistente Partei nicht nur ihre Parteifähigkeit bestritten, sondern auch Einwendungen in der Sache vorgebracht hat.*)
2. Beantragt nach der Klagerücknahme nur die beklagte Partei eine Kostenentscheidung, so hat das Gericht die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Eine materiell-rechtliche Erwägungen berücksichtigende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der beklagten Partei scheidet aus.*)

IBRRS 2022, 0023

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 MN 125/21
Auch der angehende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte an einem Grundstück ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er die ernsthafte Absicht und zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, das Eigentum bzw. das sonstige Nutzungsrecht zu erwerben (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4.00 -, BauR 2001, 1243 = BRS 64 Nr. 55 = IBRRS 2003, 2130; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2017 - 12 KN 206/15 -, NordÖR 2017, 436 = BRS 85 Nr. 172 = IBRRS 2017, 2713).*)

IBRRS 2022, 0011

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2021 - 1 S 3255/21
1. Auf Prozesserklärungen ist § 118 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar.*)
2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege vor dem Hintergrund der prozess- und haftungsrechtlichen Bedeutung von Prozesserklärungen keine "prozessualen Scherzerklärungen" abgibt, sondern abgegebene Prozesserklärungen auch ernstlich meint.*)
3. Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann wirksam von der innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder sinngemäß mitteilt, dass es einen Umstand, der nach Rechtsauffassung des Klägers oder Antragstellers gegebenenfalls zur Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits führt, also tatsächlich (materiell) eine Erledigung herbeiführt, für bewiesen hält.*)
4. Liegt eine wirksame Erledigungserklärung vor, kann der Erklärende diese nach Eingang der damit übereinstimmenden Erklärung der Gegenseite grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder anfechten.*)

IBRRS 2021, 3827

OVG Saarland, Beschluss vom 15.12.2021 - 2 B 259/21
1. Anders als bei Einlegung der Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO) hat der Beschwerdeführer bei Begründung der Beschwerde nicht die Wahl zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht. Die Begründungsfrist ist vielmehr nur gewahrt, wenn die Begründungsschrift innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein fristgerechter Eingang beim erstinstanzlichen Gericht genügt insoweit nicht.*)
2. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält.*)

IBRRS 2022, 0005

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2021 - 6 U 350/20
1. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen, ohne dass dafür ein Zulassungsgrund erforderlich wäre.
2. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils der ersten Instanz an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.

IBRRS 2022, 0004

BVerwG, Beschluss vom 20.04.2021 - 9 B 31.20
1. Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des reversiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
2. Sofern eine Regelung der bundesrechtlichen AO nur kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers gilt, handelt es sich hierbei um nicht reversibles Landesrecht.

Online seit 2021
IBRRS 2021, 1748
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 - VfGBbg 15/19
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität hat der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

IBRRS 2021, 3826

VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2021 - 2 A 312/18
Ordnet das Bundesverfassungsgericht die vorübergehende Weitergeltung einer als verfassungswidrig festgestellten Norm an, die Rechtsgrundlage eines mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit angefochtenen Bescheids war, so handelt es sich dabei um ein erledigendes Ereignis (hier: BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -, zu Nachzahlungszinsen gem. §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO).*)

IBRRS 2021, 3818

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 - 17 U 111/20
Der von einem Prozessvergleich erfasste und im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch der Darlehensgeberin auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrages führt zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts, weil keine wirtschaftliche Identität zwischen den Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf und dem mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Wertersatzanspruch besteht.*)

IBRRS 2021, 3715

BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20
Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.*)

IBRRS 2021, 0921

BGH, Beschluss vom 11.02.2021 - V ZR 140/20
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, abändern lassen will.
2. Die Beschwer richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils.

IBRRS 2021, 3776

KG, Beschluss vom 08.11.2021 - 8 U 22/20
Der Wert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels gemindert ist, ist nach § 9 ZPO mit dem 42-fachen Monatsbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen. Eine geringere Bemessung (etwa nach dem 12-fachen Monatsbetrag) ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn neben der Feststellung Beseitigung des Mangels begehrt wird (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH; Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16, IBRRS 2016, 1507 = IMRRS 2016, 0933).*)

IBRRS 2021, 3763

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2021 - 9 W 93/21
Die Rücknahme eines ersten Kostenfestsetzungsantrags führt nicht dazu, dass nicht erneut ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden kann. Auch eine Klage, die zurückgenommen wird, kann erneut erhoben werden (Argument aus § 269 Abs. 6 ZPO). Dies gilt entsprechend für einen Kostenfestsetzungsantrag.*)

IBRRS 2021, 3757

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2021 - Vf. 23-VI-21
1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann.
2. Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen.
3. Geht das Gericht hingegen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.

IBRRS 2021, 3748

BayObLG, Beschluss vom 18.11.2021 - 102 AR 151/21
Weicht das verweisende Gericht bei der Prüfung der eigenen Zuständigkeit von der höchstrichterlichen bzw. der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ab, auf die es von einer Partei hingewiesen wurde, und folgt ohne jede sachliche Auseinandersetzung einer Mindermeinung, so kann dies den Schluss auf eine rein ergebnisorientierte und damit schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare und damit willkürliche Verweisung rechtfertigen.*)

IBRRS 2021, 3732

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2021 - 6 U 59/20
Es ist grundsätzlich zulässig, Aussagen von im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Einer Zustimmung zur Verwertung des Gegners des Beweisführers bedarf es hierzu nicht. Stellt díeser aber einen Antrag auf persönliche Vernehmung der Zeugen, ist diesem Antrag grundsätzlich wegen der Schwäche des Urkundenbeweises durch das Protokoll und dem Anspruch auf die Zeugenvernehmung mit allen prozessualen Garantien nachzukommen. Eine ausschließliche Verwertung von Protokollen ist dann unzulässig.*)

IBRRS 2021, 3731

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 12 S 3232/20
1. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.*)
2. Im Fall der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich der Fristenkontrolle maßgeblich auf die Mitteilung über den Eingang der Klage abzustellen.*)

IBRRS 2021, 3729

LG Berlin, Urteil vom 03.06.2021 - 55 S 115/20 WEG
1. § 48 Abs. 5 WEG ist entsprechend auf eine vor dem 01.12.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklage anzuwenden. Der analogen Anwendung steht nicht entgegen, dass mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 am 01.12.2020 (BGBl. I S. 2187) der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf § 18 Abs. 1 WEG beruht und dieser Anspruch nur noch gegen die Gemeinschaft selbst, nicht aber mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer besteht. Hierauf kommt es wegen des besonderen Charakters der Beschlussersetzungsklage als Gestaltungsklage nicht an.*)
2. Zu den Anforderungen und zum Inhalt einer Beschlussersetzung im Falle eines Feuchtigkeitsmangels.*)

IBRRS 2021, 3717

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2021 - 18 AR 33/20
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit und findet auch für den Fall der Verbindung einer Wohnungseigentumssache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren Anwendung.*)
2. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Formen der Streitgenossenschaft.*)
3. Die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Grundsätzlich ist ein Gericht zu bestimmen, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. für die Hauptsache hätte.*)

IBRRS 2021, 3854

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2021 - 19 U 86/21
Im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO kommt es in Berufungsverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz auf die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht an.

IBRRS 2021, 3721

AG Landau, Beschluss vom 22.09.2021 - 5 C 768/21
1. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Antragsteller gehalten, geeignete Personen für die Verwalterbestellung vorzuschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrags neben der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramts durch gerichtliche Bestellung darzulegen.
2. Der Antragsteller hat die Umstände darzulegen, die es ihm unmöglich machen würde, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

IBRRS 2021, 3713

BGH, Beschluss vom 02.11.2021 - IX ZR 39/20
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.
2. Bei der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Beweiserhebung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann.
3. Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Altersbestimmung einer Unterschrift darf nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden.

IBRRS 2021, 3691

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - VI ZB 45/21
Eine erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage erhöht nicht den Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten (Fortführung BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08, Rz. 8 f., IBRRS 2009, 1332 = NJW-RR 2009, 853).*)

IBRRS 2021, 3689

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - III ZB 50/20
Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13.02.1997 - III ZR 285/95, IBRRS 1997, 0421 = NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, Rz. 15, IBRRS 2015, 0420 = NJW-RR 2015, 511).*)

IBRRS 2021, 3681

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 11 SV 41/21
Gerichtsstandsvereinbarungen deutscher Personengesellschaften mit ausländischen persönlich haftenden Gesellschaftern sind an Art. 25 Brüssel-la-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zu messen. § 38 ZPO findet keine Anwendung.*)

IBRRS 2021, 3673

BGH, Urteil vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18
Zur Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten.*)

IBRRS 2021, 3667

VerfGH Thüringen, Beschluss vom 06.10.2021 - VerfGH 7/21
1. Die Fachgerichte sind verpflichtet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.
2. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere die Art des Verfahrens und die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Materie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen.
3. Ein seit mehr als 13 Jahren anhängiger Bauprozess dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Justizgewährung nicht gerecht werden.
4. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile zu erheben.

IBRRS 2021, 3651

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - XI ZB 31/19
Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285, Rn. 282 = IBRRS 2021, 0394).*)

IBRRS 2021, 3646

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 91/20
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei "Auswechselung" eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das Berufungsgericht.*)

IBRRS 2021, 3632

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 16/21
1. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
2. Eine Rückwirkung der Zustellung gem. § 167 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Eintritt der Erledigung betrifft weder die Wahrung einer Frist noch den Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung.
3. Auch im Verfahrensrecht kommt die Umdeutung einer Prozesshandlung in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht.
4. Ob die Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung in eine Klagerücknahme grundsätzlich möglich ist, kann offen bleiben. Denn eine Umdeutung scheidet aus, wenn beide in Betracht kommenden Prozesshandlungen den angestrebten Zweck verfehlen.
