Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16172 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 3036
KG, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 W 281/05
Das Vorliegen eines Routinefalls, bei dem ein vorbereitendes Mandantengespräch in der Regel entbehrlich ist, kann verneint werden, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der gegnerischen Partei angeordnet und der Rechtsanwalt der auswärtigen Partei - wie vom Gericht erbeten - gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt sein soll.*)

IBRRS 2005, 3027

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.08.2005 - 5 W 237/05
Nicht in jedem Fall, in dem der Richter vor Ablauf einer den Parteien gesetzten Stellungnahmefrist entschieden hat, liegt eine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten und ein hieraus ableitbarer Befangenheitsgrund vor.*)

IBRRS 2005, 3026

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2005 - 5 W 243/05
Das Nichterscheinen des Zeugen im Termin ist dann nicht genügend entschuldigt, wenn der Zeuge lediglich geltend macht, den Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis wohl aber überhört zu haben, oder der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet.*)

IBRRS 2005, 3024

KG, Beschluss vom 25.08.2005 - 8 W 37/05
Zur Bemessung des Streitwerts für eine Räumungsklage des (Haupt)Vermieters gegen den Untermieter.*)

IBRRS 2005, 3022

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2005 - 9 U 56/05
1. Zur Darlegungs- und Beweislast eines Berufungsklägers, der sich gegen die drohende Verwerfung seiner Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist wendet, indem er behauptet, der Datumsstempelabdruck neben der Unterschrift seines Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis, mit dem dieser den Erhalt des angefochtenen Urteils bestätigt, stamme nicht aus dessen Kanzlei; tatsächlich sei das Urteil erst später zugestellt worden*)
2. Zu den nach § 236 II ZPO erforderlichen Darlegungen in einem Wiedereinsetzungsantrag.*)

IBRRS 2005, 3021

OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 21/05
Die Frage, ob der Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden soll, eine vollstreckbare Verurteilung, insbesondere eine hinreichend bestimmte Gegenleistung, zu der Zug um Zug verurteilt wurde, enthält, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich offen bleiben. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen.*)

IBRRS 2005, 3019

OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 23/05
1. Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers kann unter bestimmten Voraussetzungen als Antragsrücknahme mit Antrag auf Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ausgelegt werden.*)
2. Bei einer durch Schiedsspruch zuerkannten unbedingten Zahlungsverpflichtung gibt eine mehrwöchige Untätigkeit des Schuldners dem Gläubiger regelmäßig Anlass, einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag verfrüht gestellt ist, sind auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2005, 3014

OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2005 - 9 U 58/05
Der Antrag auf Stellung einer Bürgschaft (hier: Sicherheitsleistung bei einem Gewerberaummietvertrag) kann nicht mit einem bedingten Antrag auf Schadensersatz für den Fall verbunden werden, dass die Sicherheit nicht fristgemäß erbracht wird.*)

IBRRS 2005, 3010

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2005 - 8 Sc 1/04
Der Schlichtungssausschuss des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. ist ein Schiedsgericht im Sinne des § 1066 ZPO.*)

IBRRS 2005, 3009

BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - III ZB 65/04
Liegt ein Formmangel der Schiedsvereinbarung vor und hat der Schiedsbeklagte dennoch vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt ohne Einwendungen gegen den Formmangel zu erheben, so ist der Formmangel nicht zu berücksichtigen.

IBRRS 2005, 3007

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2005 - 13 U 99/05
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.*)

IBRRS 2005, 3005

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.06.2005 - 1 W 692/05
Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).*)

IBRRS 2005, 3000

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04
1. Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.*)
2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."*)

IBRRS 2005, 2995

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - III ZR 21/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2994

BGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 225/04
Wenn die Parteien eines Grundstückskaufes, von dem Notar entsprechend unterrichtet, wissen, dass ein anstehendes Umlegungsverfahren zu einer Flächenreduzierung des Kaufgrundstücks führt, dann liegt es nicht fern, dass sie diesem Umstand den Kaufvertrag anpassen und die Übereignungsverpflichtung auf die Fläche beschränken, die das Grundstück nach Abschluss des Umlegungsverfahrens haben wird. Berücksichtigt dies das Berufungsgericht nicht, so verkennt es den gesamten Umfang des Auslegungsstoffes und verstößt somit gegen die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB.

IBRRS 2005, 2993

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
Bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen, kann derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schuldet.

IBRRS 2005, 2992

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 281/03
Endet das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter während eines noch andauernden Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Mieter einen Titel zur Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln an der Mietsache erwirkt hat, so erledigt sich damit gleichsam das Zwangsvollstreckungsverfahren, da der Mieter insoweit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beseitigung der Mängel haben kann.

IBRRS 2005, 2991

BGH, Beschluss vom 10.12.2004 - IXa ZB 53/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2990

BGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 251/04
1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass das Berufungsgericht die Revision wegen einer für die Auslegung des Landesnachbarrechts maßgeblichen Frage zugelassen hat.
2. Zum nachbarrechtlichen Anspruch auf Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern.

IBRRS 2005, 2987

BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 126/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2984

BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZR 25/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2983

BGH, Beschluss vom 27.07.2005 - XII ZR 70/04
1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist.
2. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung.

IBRRS 2005, 2982

BGH, Beschluss vom 22.12.2004 - III ZR 235/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2981

BGH, Beschluss vom 20.07.2005 - XII ZB 68/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2976

BGH, Beschluss vom 24.08.2005 - VI ZR 227/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2968

KG, Beschluss vom 02.03.2004 - 15 W 15/04
Mit der Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung liegt dann ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, wenn die Gründe für den Verlegungsantrag erheblich sind und in der Verweigerung eine augenfällige Ungleichbehandlung der Prozessparteien zum Ausdruck kommt.

IBRRS 2005, 2967

BGH, Beschluss vom 25.08.2005 - VII ZB 35/04
Anträge nach § 494 a ZPO sind unzulässig, wenn und solange im Werklohnprozess des Antragsgegners ein Gewährleistungsanspruch des Antragstellers zur Aufrechnung gestellt ist, der sich auf Mängel bezieht, die Gegenstand des Beweisverfahrens waren.*)

IBRRS 2005, 2959

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 14/05
Für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustellung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO.*)

IBRRS 2005, 2957

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 172/04
1. Der Auftraggeber, der von dem Unternehmer einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung verlangt, muß sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf die werkvertragliche Nachbesserung anzuwenden ist, ein Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung zurechnen lassen.
2. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung kommt auch außerhalb des Schadensersatzrechts in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck und ist deshalb auf Nachbesserungs- und Kostenerstattungsansprüche gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 637 BGB n.F.) und § 13 Nr. 5 VOB/B entsprechend anzuwenden.
3. Setzt sich das Gericht nicht hinreichend mit einem Sachverständigengutachten auseinander und folgt stellenweise dem Gutachten, an anderer Stelle jedoch nicht, so ist ein neues Gutachten zu den strittigen Beweisthemen einzuholen.
4. Der Auftraggeber hat nur einmal die Möglichkeit, durch eine schriftliche Aufforderung die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Gang zu setzen.
IBRRS 2005, 2956

BGH, Beschluss vom 07.04.2005 - I ZB 2/05
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.*)

IBRRS 2005, 2955

OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 W 64/03
Nach dem Wortlaut und Sinn des § 17 Abs. 2 GVG ist eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, das heißt für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht gegeben ist.

IBRRS 2005, 2953

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2005 - 4 U 161/04
1. Eine Kostentragung des Klägers kommt nur bei einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO in Betracht, nicht bei einem späteren (§ 91 Abs. 1 ZPO).
2. Die Kostenlast hinsichtlich einer Hauptsacheerledigung hat der Beklagte zu tragen. Das Gericht entscheidet gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

IBRRS 2005, 2949

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2005 - 5 U 43/03
1. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden dann gleich zu achten ist, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die teilweise Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
2. Ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Leistungshindernisses zu beurteilen.
3. Beim Unvermögen der Eigentumsverschaffung an einem Grundstück infolge einer nicht mehr bestehenden Eigentümerstellung, welche aus einer Enteignung durch die DDR zum Zeitpunkt der Teilung Deutschlands resultiert, liegt mangels der Absehbarkeit einer Änderung des Zustands, der Teilung Deutschlands, von Unmöglichkeit auszugehen.

IBRRS 2005, 2946

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Wx 61/05
Wird die Protokollierung der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen § 29 FGG i.V.m. §§ 24a 1 Nr. 1a, 26 RPflG nicht von einem Rechtspfleger sondern vom Urkundsbeamten vorgenommen, ist das Rechtsmittel wegen Forumunwirksamkeit unzulässig.

IBRRS 2005, 2942

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.07.2005 - 4 W 93/05
1. Hat der Kläger den Rechtsstreit nicht veranlasst, sind die Kosten des Rechtsstreits vom Veranlasser zu tragen.
2. Veranlasser können insbesondere die Beschwerdeführer sein, welche durch die von Ihnen gefertigte Klageschrift und ohne Vollmacht der als Kläger bezeichneten Partei das Verfahren eingeleitet und damit den Rechtsstreit "veranlasst" haben.
3. Die Kostenregelungen der ZPO, die von einer Kostentragungspflicht des unterliegenden Klägers ausgehen, setzen voraus, dass die jeweiligen Parteien richtig bezeichnet und auch tatsächlich wirksam vertreten sind.
4. Im Falle einer vollmachtslosen Vertretung sind die Kosten des Rechtsstreits abweichend vom Wortlaut der §§ 91 ff, 269 Abs. 3 ZPO demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des Vertreters veranlasst hat, gegebenenfalls auch dem vollmachtslosen Vertreter selbst.

IBRRS 2005, 2937

KG, Urteil vom 13.05.2004 - 28 AR 73/02
Zur Anwendbarkeit von § 91a ZPO bei der Kostenentscheidung in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.*)

IBRRS 2005, 2935

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2004 - 15 AR 24/04
Wird der Antrag auf Überweisung einer gepfändeten Forderung (§ 835 Abs. 1 ZPO) nicht mit dem Pfändungsantrag verbunden, sondern erst später - nach der Forderungspfändung - gesondert gestellt, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gemäß § 828 Abs. 2 ZPO auf den allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin zum Zeitpunkt des Überweisungsantrags an. Dass der vorausgegangene Pfändungsbeschluss von einem anderen Gericht erlassen wurde, spielt hierbei keine Rolle.*)

IBRRS 2005, 2934

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2004 - 15 AR 43/04
1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 16.2.2004 - 15 AR 1/04 -).*)
2. Das gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht zunächst von seiner eigenen Zuständigkeit ausgeht, diese Rechtsauffassung jedoch nach 2 1/2-jähriger Verfahrensdauer und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Zusammenhang mit einem Richterwechsel ändert.*)

IBRRS 2005, 2933

KG, Beschluss vom 07.10.2004 - 12 W 25/04
Aus einem etwaigen Beratungsverschulden der Bank kann sich grundsätzlich kein Anspruch des Kunden auf Abschluss eines anderen, ihm günstigeren Vertrages ergeben; vielmehr ist der Anspruch grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichtet. Zum Beratungsverschulden der Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Windmühle.*)

IBRRS 2005, 2929

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2004 - 15 AR 41/04
Maßgeblich für die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) ist grundsätzlich der Sachvortrag des Antragstellers. Ergibt dieser - evtl. streitige - Sachvortrag einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand (hier: wirksame Gerichtsstandsvereinbarung mit allen Antragsgegnern), kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht, und zwar auch nicht etwa "vorsorglich" für den Fall, dass sich später im Hauptverfahren die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung herausstellt.*)

IBRRS 2005, 2928

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2004 - 15 W 25/04
1. Erhebt der Insolvenzverwalter nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) eine Klage, so sind die Kosten, die der Insolvenzverwalter nach Klageabweisung dem Gegener erstatten muss, eine Neumasseschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO.*)
2. Stellt sich bei einer Neumasseschuld heraus, dass die Masse zur vollen Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und aller Neumasseschulden (§ 209 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 InsO) nicht ausreicht, kommt ein Leistungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht in Betracht; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann gegen den Insolvenzverwalter in diesem Fall nur ein Feststellungstitel ergehen.*)

IBRRS 2005, 2927

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2004 - 15 W 23/04
Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören immer dann zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten des Beweisverfahrens "notwendig" waren; ebenso spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren im späteren Hauptprozess "verwertet" wurden.*)

IBRRS 2005, 2926

KG, Beschluss vom 05.01.2005 - 28 AR 103/04
Zur Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei der Bestimmung des Mahngerichts.*)

IBRRS 2005, 2923

BGH, Beschluss vom 31.08.2005 - XII ZR 63/03
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn trotz ausreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen zur Höhe eines entgangenen Gewinns eine Beweiserhebung unterbleibt.*)

IBRRS 2005, 2921

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2005 - 20 W 533/04
Die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch welches dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, ist nur gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren.*)

IBRRS 2005, 2919

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2005 - 15 W 44/04
1. Holt ein Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall ein Privatgutachten ein, weil er Zweifel an der Unfallschilderung und an der Schadenshöhe hat, sind die Kosten des Sachverständigen in einem späteren Zivilprozess nur dann erstattungsfähig, wenn das vorprozessuale Gutachten prozessbezogen eingeholt wurde.*)
2. Die Kosten des Gutachtens sind in der Regel nicht prozessbezogen entstanden, wenn der Haftpflichtversicherer den Sachverständigen zwar nach einem Anspruchsschreiben des Geschädigten, aber vor einer Klageandrohung beauftragt hat. Ein Betrugsverdacht des Haftpflichtversicherers ändert hieran nichts.*)

IBRRS 2005, 2917

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2005 - 20 W 360/04
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solche nicht rechtsfähig bzw. beteiligtenfähig. Für eine wirksame Verfahrenseinleitung ist grundsätzlich die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen. Notwendig und ausreichend ist, die Partei (die Beteiligten) so klar zu bezeichnen, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung für jeden Dritten die betreffende Partei ermittelbar ist.*)
2. Zur Berichtigung des Aktivrubrums.*)

IBRRS 2005, 2915

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2005 - 11 U 69/04
Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist der erwartete Verfahrensausgang nur ein Kriterium. Daneben ist der die Hauptsache erledigende Vergleich zu berücksichtigen. Dieser gewinnt besondere Bedeutung im Rahmen eines Immissionsstreites (§ 906 BGB), weil dort die wesentliche Auseinandersetzung der Parteien in das Vollstreckungsverfahren verlagert ist.*)

IBRRS 2005, 2913

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.06.2005 - 2 W 86/05
1. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich, wenn er zu einem vorangegangenen Hinweis des Gerichts im Widerspruch steht und ohne weitere Anhörung und Begründung ergeht.*)
2. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers.*)

IBRRS 2005, 2902

BGH, Urteil vom 11.05.2005 - IV ZR 279/04
Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.*)
