Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16174 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 3243
BGH, Urteil vom 30.09.2005 - V ZR 275/04
Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.*)

IBRRS 2005, 3242

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2005 - 15 E 1188/05
1. Zum Rechtsweg für Vergabestreitigkeiten, die nicht den Regelungen des Vierten Teils des GWB unterliegen.*)
2. Macht der Bieter gegen eine Gemeinde geltend, dass diese auf der Grundlage ihrer mehrheitlichen Beteiligung auf den Auftraggeber im Vergabeverfahren einwirken soll, so ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)

IBRRS 2005, 3241

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - VII ZR 229/03
Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungsrechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 = BauR 2004, 115 = ZfBR 2004, 58 = NZBau 2004, 98).*)

IBRRS 2005, 3240

OLG Jena, Beschluss vom 22.09.2005 - 4 U 800/05
1. Ist wegen Auslandsbezugs für eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht - funktionell - zuständig, so muss bei Versäumung der Berufungs- und -begründungsfrist - wegen zunächst beim Landgericht eingelegter Berufung - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht gestellt werden.*)
2. Die Frist des § 234 (Abs. 1) ZPO wird nur dadurch gewahrt, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die versäumten Rechtshandlungen gemäß §§ 236 Abs. 1, 237, 519 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht angebracht werden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.*)

IBRRS 2005, 3239

KG, Beschluss vom 19.09.2005 - 24 W 154/05
Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte ist auch gegeben, wenn ein Wohnungskäufer die vom Bauträger eingesetzte Verwaltungs-GmbH und deren Geschäftsführer wegen unzutreffender Abnahme des Gemeinschaftseigentums aufgrund einer Ermächtigung im Kaufvertrag und eines dadurch ausgelösten Verlustes eines Sicherungsmittels (Bürgschaft) in Anspruch nimmt.*)

IBRRS 2005, 3238

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2005 - 19 W 42/05
Für eine neben einer zulässig eingelegten Berufung erhobene Vollstreckungsgegenklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein weitergehender Rechtsschutz als im Berufungsverfahren nicht erlangt werden kann.*)

IBRRS 2005, 3237

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2005 - 19 AR 16/05
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 für eine beabsichtigte Parteierweiterung scheidet aus, wenn nach bereits begonnener Beweisaufnahme eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO in Betracht käme.*)

IBRRS 2005, 3236

OLG Jena, Beschluss vom 13.10.2005 - 4 W 565/05
Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann der (die) Beklagte noch nach Behebung dieses Mangels den Anspruch "sofort" anerkennen mit der Folge, dass dann dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.*)

IBRRS 2005, 3234

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2005 - 2 W 90/05
Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen (§ 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähigen Honorar des Sachverständigen, wenn für diesen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss ergeben oder nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift ohne weiteres erkennbar sind.*)

IBRRS 2005, 3221

OLG Celle, Beschluss vom 18.10.2005 - 16 W 90/05
1. Nach § 348 Abs. 4 ZPO (und § 348 a Abs. 3 ZPO) unterliegt die erfolgte oder unterlassene Vorlage an oder Übernahme durch die Zivilkammer nicht der sofortigen Beschwerde.*)
2. Auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt.*)

IBRRS 2005, 3216

BGH, Beschluss vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04
Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässig.*)

IBRRS 2005, 3203

OLG München, Beschluss vom 24.10.2005 - 34 Wx 82/05
1. Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. wegen Verletzung der korrespondierenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums richten sich nicht gegen die Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband.*)
2. Zur Würdigung von Sachverständigengutachten durch den Tatrichter.*)
3. Hat der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen, trifft ihn zwar die Pflicht zur Überwachung des Dritten. Der Verkehrssicherungspflichtige darf jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der ordnungsgemäß ausgewählte Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern.

IBRRS 2005, 3202

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2005 - 6 W 574/05
1. Geht es in einem selbständigen Beweisverfahren um den Beweis von Mängeln, aus denen bestimmte Ansprüche hergeleitet werden, so ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von dem Vorhandensein sämtlicher zu Beginn des Verfahrens behaupteter Mängel auszugehen.
2. Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens, d.h. das Interesse des Antragstellers an diesem Verfahren, entspricht dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs, also regelmäßig dem Streitwert der Hauptsache.

IBRRS 2005, 3201

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 05.09.2005 - 3 OH 28/05
Zur Beauftragung eines Sachverständigen.

IBRRS 2005, 3200

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005 - 23 W 10/05
1. Die Anordnung der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren bedeutet weder eine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht die Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners, weswegen die Kosten einen Teil der Kosten eines anhängigen oder künftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien bilden, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren stattgefunden hat.
2. Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner, soweit in der einseitigen Erledigungserklärung nicht eine Rücknahme des Antrags zu sehen ist, was eine Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge hat.

IBRRS 2005, 3183

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2005 - 2 W 4/05
Nach Erledigung der Hauptsache hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden Kosten auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 91 a ZPO zu tragen.*)

IBRRS 2005, 3179

OLG Celle, Urteil vom 21.09.2005 - 3 U 99/05
1. Zu den Pflichten von Verkehrsanwalt und Prozessanwalt gegenüber dem Mandanten.*)
2. Zur Darlegungs- und Beweislast beim Rechtsanwaltsregress, zur Frage von Beweiserleichterungen im Falle einer groben Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, zur Abgrenzung vom Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens.*)
3. Zur Pflicht des Gerichts, ungeachtet der Verspätung von Vorbringen eine Beweisaufnahme noch möglich zu machen.*)
4. Zu den Voraussetzungen der Primär- und der Sekundärverjährung.*)

IBRRS 2005, 3155

BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - IV ZB 11/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3154

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.06.2005 - 12 W 35/05
Es ist keine Voraussetzung einer Streitverkündung, dass der behauptete Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger wirklich besteht. Diese Prüfung findet erst in dem Prozess zwischen dem Streitverkünder und dem Dritten statt.*)

IBRRS 2005, 3153

BGH, Urteil vom 12.07.2005 - X ZR 229/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3152

BGH, Urteil vom 06.09.2005 - X ZR 171/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3151

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 205/04
Kann der Gläubiger in seinem Bestreben, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners herbeizuführen keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit - im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungsstockung - des Schuldners zulassen.

IBRRS 2005, 3150

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 223/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3149

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - I ZB 4/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3148

BGH, Beschluss vom 14.09.2005 - IV ZR 163/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3144

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 7/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3143

OLG München, Urteil vom 23.06.2005 - 1 U 1915/05
1. Das Gericht muss die Parteien, wenn es von einer ihnen mitgeteilten Rechtsauffassung abweichen will, vor einer Entscheidung darüber unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.*)
2. Die zur Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze sind nicht ohne weiteres eins zu eins auf die Verkehrssicherungspflicht eines Gewerbetreibenden gegenüber seinen Kunden übertragbar. Es gilt tendenziell gegenüber der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab.*)

IBRRS 2005, 3140

BayObLG, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 Z AR 143/05
1. Zuständigkeitsbestimmung im Verfahren der Forderungspfändung.*)
2. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine zu pfändende Forderung gemeinschaftlich zusteht, einheitlich vollstreckt werden soll.
3. Die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Grundsätze über die Bindung eines Verweisungsbeschlusses auch im Verfahren der Forderungspfändung anzuwenden sind, ist durch die Gesetzesänderung überholt.

IBRRS 2005, 3137

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2005 - 4 U 101/05
1. Der Ablauf der Berufungsfrist lässt das Rechtsschutzbedürfnis an der Verlustigerklärung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO nicht entfallen.*)
2. Zum Rechtsschutzbedürfnis am Kostenausspruch gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.*)

IBRRS 2005, 3134

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 91/05
Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817).*)

IBRRS 2005, 3131

BGH, Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04
Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.*)

IBRRS 2005, 3128

BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - XII ZB 63/05
Die Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die Höhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der Rechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht.*)

IBRRS 2005, 3126

BGH, Urteil vom 26.07.2005 - X ZR 134/04
Der Grundsatz, daß sich der Tatrichter seiner Aufgabe, eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen darf (BGH, Urt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633), gilt auch im Bereich der Vertragshaftung.*)

IBRRS 2005, 3114

BGH, Urteil vom 20.06.2005 - II ZR 366/03
1. Ein richterlicher Hinweis, der seinem fallbezogenen Inhalt nach weder dem in Bezug genommenen Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen ist, gilt als nicht erteilt.*)
2. Eine Klage gemäß § 283 BGB a.F. i.V.m. § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Beklagte seine Pflicht zur Herausgabe ernsthaft bestreitet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, WM 1999, 610 ff.).*)

IBRRS 2005, 3109

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2005 - 11 W 276/05
Hat der Antragsgegner den Nachbesserungsanspruch des Antragstellers, welcher dem Beweisverfahren zu Grunde liegt, im Wesentlichen anerkannt und sich ohne Einschränkung verpflichtet, die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen, so sind ihm die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluss aufzuerlegen.

IBRRS 2005, 3106

BGH, Beschluss vom 09.11.2004 - X ZR 65/03
Auch wenn der Gutachter mit einer der beiden Prozessparteien bei mehreren früheren Bauobjekten beruflich zusammengearbeitet hat, so führt dies nicht zwingend zu einer Befangenheit als Gerichtssachverständiger.

IBRRS 2005, 3083

BGH, Beschluss vom 14.05.2005 - V ZB 17/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3080

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2005 - 1 AR 56/05
1. Nach überwiegender, wenn auch umstrittener Ansicht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschlossen wird und einen Rechtsstreit betrifft, der bereits vor einem zuständigen Gericht anhängig ist, im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht geeignet, dem bereits befassten Gericht die Zuständigkeit zu nehmen, so dass die Verweisung des Rechtsstreits an das andere, als zuständig vereinbarte Gericht in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.
2. Da die Gegenansicht jedoch vertretbar ist, kann eine gleichwohl von einem Gericht ausgesprochene Verweisung nicht als objektiv willkürlich und daher unwirksam behandelt werden.

IBRRS 2005, 3078

BGH, Beschluss vom 14.12.2004 - XI ZB 20/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3077

BGH, Beschluss vom 27.07.2005 - XII ZR 67/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3076

BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotSt (B) 2/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3075

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 325/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3074

BGH, Beschluss vom 20.01.2005 - IX ZR 112/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3073

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 297/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3070

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 334/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3069

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 323/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3068

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 137/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3066

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 25/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3065

BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 358/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 3063

BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - IX ZA 6/05
Die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines redlichen Erwerbs gehen im Vermögensrecht nur dann zu Lasten des Erwerbers, wenn überhaupt greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen.
