Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16174 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 0441
BGH, Beschluss vom 24.10.2005 - II ZR 234/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0438

BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - VIII ZR 349/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0437

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZR 186/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0436

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZB 78/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0434

BGH, Beschluss vom 07.12.2005 - VI ZB 62/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0433

BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - II ZB 8/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0430

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 215/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0429

BGH, Beschluss vom 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0428

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - VIII ZR 68/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0421

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 62/05
Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluss entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.

IBRRS 2006, 0420

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 94/05
Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.*)

IBRRS 2006, 0419

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05
1. Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam.*)
2. Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.*)

IBRRS 2006, 0418

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 52/05
Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war.

IBRRS 2006, 0412

BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - VI ZB 76/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0411

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 74/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0410

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 275/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0409

BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - XII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0407

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZR 194/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0406

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZR 22/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0404

BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - X ZR 135/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0403

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 147/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0401

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - IV ZR 59/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0400

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 80/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0399

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0374

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05
1. Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.*)
2. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.*)

IBRRS 2006, 0360

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2006 - 12 W 2/06
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der der Antragsgegner nicht zustimmt, ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels nicht glaubhaft macht.*)

IBRRS 2006, 0359

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 86/05
1. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kann nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu machen sind - Klägerin sein. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin.
2. Für die Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen, besteht seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kein Bedürfnis mehr.
3. Die fehlende Prozessführungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter kann auch nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Der BGH hat nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung ausdrücklich nur für sog. "Altfälle", d.h. für seinerzeit - im Januar 2001 - anhängige Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, IBR 2001, 258).

IBRRS 2006, 0353

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 246/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0352

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 254/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0351

BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - II ZR 252/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0350

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 79/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0347

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZB 223/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0344

BGH, Beschluss vom 16.01.2006 - II ZB 15/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0343

BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - NotZ 13/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0341

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VI ZR 307/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0340

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 28/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0334

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005 - 3 W 167/04
Im Rahmen der Haftung für Wohngeldansprüche tritt bei zwangsverwaltetem Wohnungseigentum der Zwangsverwalter neben den Eigentümer, nicht an dessen Stelle, weshalb die persönliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht entfällt.*)

IBRRS 2006, 0323

BGH, Beschluss vom 30.11.2005 - IV ZR 214/04
Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamtbetrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositionen kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.*)

IBRRS 2006, 0322

BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04
1. Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.*)
2. Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.*)

IBRRS 2006, 0321

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 7/05
Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.*)

IBRRS 2006, 0313

BGH, Urteil vom 30.11.2005 - XII ZR 112/03
Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.*)

IBRRS 2006, 0311

BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 16/04
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.*)

IBRRS 2006, 0305

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 188/04
Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.*)

IBRRS 2006, 0304

BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - VIII ZR 52/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0303

BGH, Beschluss vom 29.09.2005 - IX ZB 296/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0302

BGH, Beschluss vom 25.07.2005 - II ZR 327/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0301

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 176/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0300

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 101/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0299

BGH, Urteil vom 28.10.2005 - V ZR 91/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0298

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 210/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
