Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16174 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 0874
KG, Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.*)

IBRRS 2006, 0873

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2006 - 4 W 21/06
1. Der Entscheidung des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren vor der Zivilkammer fehlt im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine ordnungsgemäße prozessuale Grundlage, wenn die voll besetzte Kammer das Verfahren nicht zuvor durch förmlichen Beschluss auf den Einzelrichter übertragen hat.*)
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht ist für den Umfang der Belastung nicht nur der Nennwert des Grundpfandrechts, sondern auch das Zinsrisiko mit einem Rückstand von zwei Jahren angemessen zu berücksichtigen; der Wert des Erbbaurechts ist nach den Vorschriften für die Anlage von Mündelgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbbRVO zu ermitteln, wobei die Belastungsgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 ErbbRVO keine Anwendung findet.*)

IBRRS 2006, 0871

KG, Beschluss vom 16.02.2006 - 20 W 52/05
Auch ein nach Anzeige der Verteidigungsabsicht erklärtes Anerkenntnis ist noch als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu werten, wenn die Anerkenntniserklärung innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt.*)

IBRRS 2006, 0870

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2006 - 2 W 21/06
Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß § 147 ZPO durch ausdrücklichen Verbindungsbeschluss erfolgt, kann eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamtgegenstandswert erfolgen.*)

IBRRS 2006, 0868

KG, Beschluss vom 10.03.2006 - 7 U 20/06
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist bereits dann statthaft, wenn der Berufungskläger einen nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässigen Berufungsgrund schlüssig vorträgt. Eine Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil, dem ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen ist, kann auf die Verletzung der in § 700 Abs. 6 ZPO normierten Prüfungspflicht gestützt werden.*)

IBRRS 2006, 0865

BVerfG, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 BvR 1761/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0864

BGH, Urteil vom 14.04.1999 - IV ZR 289/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0863

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2006 - 4 U 186/05
1. Ein Gerichtssachverständiger, dem nach Erstellung des Gutachtens der Streit verkündet wird, ist von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem er dem Rechtsstreit beitritt.
2. Das bisher vom Sachverständigen in diesem Verfahren erstattete Gutachten bleibt verwertbar.

IBRRS 2006, 0862

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 310/05
1. Ein Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren ist so lange als verfahrensfähig zu behandeln, bis das Fehlen seiner Verfahrensfähigkeit rechskräftig fest steht. Dieser Grundsatz ist auf die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter beschränkt und kann dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es um einen Mangel der gewillkürten Vertretung eines Beteiligten im Verfahren geht.*)
2. Nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. dient die Zustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung und ist damit für die Zustellung nicht mehr konstitutiv. Lücken der Zustellungsurkunde können daher durch Feststellungen des Gerichts, die aus Umständen außerhalb der Zustellungsrukunde herrühren, geschlossen werden.*)
3. Mehrere Schriftstücke können auch in einer Sendung zugestellt werden.*)
4. Das Fehlen des Aktenzeichens zuzustellender Schriftstücke auf dem Umschlag der Sendung führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Der Nachweis der Identität des zuzustellenden und des in der Ausführung der Zustellung übergebenen bzw. niedergelegten Schriftstücks kann auch auf andere Art erfolgen als durch die Übereinstimmung der Geschäftsnummer auf der Zustellungsurkunde und der zuzustellenden Sendung (abweichend zu § 211 Abs. 1 ZPO a. F. BGH LM § 211 ZPO Nr. 1).*)

IBRRS 2006, 0860

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2005 - 6 W 185/05
Eine Erhöhungsgebühr für die Vertretung von mehreren Gesellschaftern einer GbR kann nicht zu den notwendigen Kosten gezählt werden, weil die Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs durch die parteifähige GbR möglich gewesen wäre.*)

IBRRS 2006, 0853

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2006 - 17 W 44/05
Läuft das selbständige Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner, von denen dann einer die Ansprüche erfüllt, kann der andere Ersatz seiner Kosten nur noch über einen eventuellen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erhalten.

IBRRS 2006, 0843

BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 114/05
Zu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben.*)

IBRRS 2006, 0835

LG München I, Beschluss vom 16.06.2005 - 18 O 7466/03
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen stellt sich als Versuch eines rechtsmissbräuchlichen Eingriffs in den Verfahrensfortgang dar.*)

IBRRS 2006, 0834

OLG München, Beschluss vom 29.07.2005 - 9 W 1940/05
Die Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist rechtsmissbräuchlich und nicht zuzustellen.

IBRRS 2006, 0831

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2006 - 5 W 162/06
1. Die Vorlage einer Kopie reicht im Verfahren nach §§ 592 ZPO nur dann aus, wenn die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Original und Kopie unstreitig sind.
2. Im Urkundenprozess ist ein Antrag auf Vorlage des Schriftstücks durch den Gegner nicht statthaft.

IBRRS 2006, 0830

BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - X ZB 34/05
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ist keine Beschwerde zulässig.

IBRRS 2006, 0825

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 75/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0824

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 185/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0822

OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2005 - 5 W 92/05
1. Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO können grundsätzlich auch Tatsachenfeststellungen zur Vorbereitung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung sein.
2. Im selbständigen Beweisverfahren für Feststellungen zum Grad der Invalidität findet § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entsprechende Anwendung.

IBRRS 2006, 0813

BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - III ZB 50/05
1. Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.*)
2. Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.*)

IBRRS 2006, 0805

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2006 - 3 W 244/05
1. Für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung ist es gerade nicht erforderlich, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat Italien für die Instanz "endgültig" oder dass sie gar rechtskräftig sein muss. Vielmehr reicht es gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aus, dass der Zahlungsbefehl in Italien vollstreckbar ist (EuGVÜ) oder das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war.
2. Namentlich steht der Anerkennung der vorläufigen italienischen Zahlungsanordnung nicht der deutsche ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) entgegen.

IBRRS 2006, 0800

BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - XII 215/05
Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.*)

IBRRS 2006, 0796

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2005 - 12 U 59/03
1. Der werkvertragliche Vorschussanspruch, der sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergibt, kann hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums von jedem Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft selbstständig geltend gemacht werden, also auch von mehreren Miteigentümern gemeinsam.
2. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn Zahlung an den Verwalter verlangt wird, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder berechtigt und verpflichtet ist.
3. Entsprechendes gilt, soweit Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum einzelner Kläger ineinander greifen.
4. Soweit ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist, ist jedoch nur der jeweils betroffene Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung des Vorschussanspruchs befugt.
5. Ein nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem „Verkauf“ der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist. Dies gilt aber auch dann, wenn im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs die Sanierung des Altbaus bereits abgeschlossen ist. Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Auch bei einer neu errichteten Eigentumswohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Wohnung zur Zeit der Veräußerung bereits fertig gestellt war.
7. Sind die Sanierungsmaßnahmen im Umfang der Neuerrichtung von Wohnungen vergleichbar, so ist der Bauträger für die Beschaffenheit der Wohnungen nach Werkvertragsrecht gewährleistungspflichtig, und zwar nicht nur hinsichtlich der sanierten Gebäudeteile, sondern auch im Hinblick auf die unverändert gebliebene Altbausubstanz.
8. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist.

IBRRS 2006, 0791

OLG München, Beschluss vom 06.02.2006 - 34 SchH 10/05
1. Über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet das Schiedsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.*)
2. Bei der Entscheidung des staatlichen Gerichts über das Ablehnungsgesuch kommt es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts regelmäßig nicht an.*)

IBRRS 2006, 0789

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2005 - 1 W 18/05
Zur Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens im Arzthaftungsstreit (hier: abgelehnt).*)

IBRRS 2006, 0786

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 19 U 120/05
Nach Art. 5 Nr. 1 b HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort prozessrechtlich autonom zu ermitteln. Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen.*)

IBRRS 2006, 0782

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 27/05
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich. Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
2. Der Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten ist nicht in jedem Fall unzumutbar.
3. Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar.
4. Hat sich der Prozesskostenhilfesuchende durch eigenes Verhalten (trotz der gerichtlichen Auseinandersetzung) weitgehend mittellos gemacht, so stellt sich die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe als rechtsmissbräuchlich dar.

IBRRS 2006, 0779

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 152/01
Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einfügung des § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) keinen Anspruch.

IBRRS 2006, 0778

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 218/04
1. Für den Ausschluss der Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO, hier der nach Abschluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung des Mieters, ist nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen.
2. § 767 Abs. 2 ZPO schließt lediglich Einwendungen gegenüber durch Urteil festgestellten Ansprüchen aus. Um einen solchen Anspruch handelt es sich nicht, wenn der vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht Gegenstand des Vorprozesses war.
3. Eine Staffelmietvereinbarung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MHG setzt lediglich voraus, dass die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe vereinbart wird. Hierfür ist es ausreichend, dass sich die Miete während des vereinbarten Zeitraums lediglich einmal erhöht.

IBRRS 2006, 0777

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 196/04
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder auch nur vertretbar sind.

IBRRS 2006, 0775

OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2005 - 24 W 23/05
1. Tritt der Bauunternehmer in dem Prozess des Baustofflieferanten gegen den Bauherrn auf Zahlung von Baustoffen dem obsiegenden Baustofflieferanten bei, so steht ihm ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauherrn zu. Diesem steht jedoch insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung dieser Kosten zu, wenn der Bauunternehmer aufgrund des Bauvertrages verpflichtet war, die Baustoffe zu bezahlen.
2. Lässt sich der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Beratung des Mandanten bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilen, so dient das Aufforderungsschreiben des Anwalts an den Gegner auf Erstattung der Kosten der Vorbereitung der Klage gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG; es gehört damit zum Rechtszug und begründet keinen außergerichtlichen Gebührenanspruch gemäß Nr. 2400 VV RVG.

IBRRS 2006, 0773

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 110/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0772

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - XI ZB 43/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0771

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 117/04
Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin und damit "richtige" Partei eines Rechtsstreits (BGHZ 146, 341, 348), nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen.

IBRRS 2006, 0770

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 52/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0760

OLG München, Beschluss vom 23.01.2006 - 1 W 2990/05
Dass ein Sachverständiger in der Vergangenheit in Einzelfällen Privatgutachten für Mandanten des Anwalts der gegnerischen Partei erstattet hat, begründet für sich genommen keine Zweifel an dessen Unparteilichkeit.*)
Anlass zur Besorgnis der Befangenheit kann jedoch bestehen, wenn es sich um eine regelmäßige Geschäftsbeziehung handelt oder die Privatgutachtertätigkeit für die Kanzlei des Anwalts der gegnerischen Partei ein bedeutsamer wirtschaftlicher Faktor für den Sachverständigen ist.*)

IBRRS 2006, 0756

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZR 171/03
Die Erweiterung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist unzulässig.

IBRRS 2006, 0754

BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - XII ZR 86/04
Der Umstand, dass Berufungsgerichte die gleiche Vereinbarung unterschiedlich ausgelegt haben, stellt keinen Zulassungsgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde dar.

IBRRS 2006, 0751

BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 90/05
Grobe Nachlässigkeit wegen erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiierten Sachvortrags und damit Ausschluss nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist.

IBRRS 2006, 0750

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZB 260/05
Gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, findet keine sofortige Beschwerde nach der InsO, sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.

IBRRS 2006, 0749

BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - VI ZB 52/05
1. Der Rechtsanwalt kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird.
2. Für einen Verlängerungsantrag ist es nach üblicher Praxis ausreichend mit Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen zu begründen.
3. Durfte der Klägervertreter die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Gesuchs auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwarten, so ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde.

IBRRS 2006, 0745

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2006 - 14 W 5/05
Im Falle einer teilweisen Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist kein Raum für eine Kostenentscheidung.

IBRRS 2006, 0733

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - I ZR 151/02
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.*)

IBRRS 2006, 0725

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05
1. Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.*)
2. Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.*)
3. Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.*)

IBRRS 2006, 0715

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2005 - 10 W 71/05
Erlangt ein Sachverständiger im Rahmen eines Ortstermins Kenntnis von womöglich weiteren mangelhaften Bauleistungen einer Partei, begründet der Umstand, dass er seinen Verdacht zu den Akten mitteilt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht den Vorwurf seiner Befangenheit.*)

IBRRS 2006, 0714

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006 - 23 W 10/06
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen und entspricht regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens.
2. Im Einzelfall kann jedoch eine andere Bemessung gerechtfertigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn nicht alle im selbständigen Beweisverfahren zur Prüfung gestellten Mängel im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt werden.
3. Beantragt der Antragsteller, die Kosten für die Mängelbeseitigung sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Dabei ist jedoch der vom Antragsteller lediglich geschätzte Wert weder bindend noch maßgebend.
4. Das streitwertbildende Interesse an der Beweiserhebung wird jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwerts nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollten.

IBRRS 2006, 0710

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).*)
2. Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43).*)
3. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).*)

IBRRS 2006, 0697

BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 279/04
Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.*)

IBRRS 2006, 0694

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - III ZR 214/05
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).*)

IBRRS 2006, 0689

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2005 - 14 W 64/05
Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich auch dann nach den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten, wenn nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller dieser im Rahmen der Wertfestsetzung ein preisgünstigeres Angebot einer ausführenden Firma vorlegt.
