Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16174 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1572
BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 283/05
Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.*)

IBRRS 2006, 1571

BGH, Beschluss vom 24.04.2006 - II ZR 65/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1568

BGH, Beschluss vom 24.04.2006 - II ZR 19/05
Das Gericht verkennt den Vortrag des Beklagten und verstößt zudem gegen seine Hinweispflicht, wenn es angenommen hat, schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die Honorierung in einem "krassen Missverhältnis" zu der Gegenleistung gestanden habe, obwohl es nur darauf ankam, ob ein mündlicher Vertrag über die Zahlung von 350.000,00 US-$ geschlossen worden war.

IBRRS 2006, 1563

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - IV ZR 139/05
Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).*)

IBRRS 2006, 1561

BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZR 21/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1555

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.07.2005 - 2 Sch 4/05
Die Aufrechnung ist auch im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung grundsätzlich zuzulassen; dies gilt allerdings nicht, wenn sich das Schiedsgericht bereits mit der zur Aufrechnung gestellten Forderung im Schiedsverfahren befasst hat.

IBRRS 2006, 1552

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2006 - 22 W 36/05
1. Wird der Hauptsacheanspruch durch Nachbesserung des Antragsgegners gegenstandslos, unterbleibt eine Anordnung gemäß § 494a ZPO im selbständigen Beweisverfahren.
2. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist insgesamt im Hauptsachestreit zu entscheiden. Deshalb kommt eine Teilkostenentscheidung gemäß § 494a ZPO nicht in Betracht, auch wenn nur hinsichtlich eines Teils der in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde.

IBRRS 2006, 1548

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 111/05
1. Eine Sache, die auf Grund einer Vorfristenanordnung vorgelegt wird, muss nicht sofort bearbeitet und auch die vom Büropersonal notierte Frist nicht sofort überprüft werden.
2. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Versäumung der Frist hätte erkannt werden müssen, also der Irrtum darüber nicht mehr unverschuldet war.

IBRRS 2006, 1547

BGH, Beschluss vom 26.04.2006 - XII ZR 60/05
1. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
2. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.

IBRRS 2006, 1546

BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - VIII ZB 93/04
Das Interesse an der Freigabe der Bürgschaft ist in jedem Fall mit der Bürgschaftssumme zu bewerten. Hier verhält es sich wie bei der Bemessung des Wertes des Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde; dieser ist mit dem Wert der Bürgschaftsforderung gleichzusetzen, wenn der Schuldner mit der Herausgabeklage eine Inanspruchnahme des Bürgen verhindern will.

IBRRS 2006, 1538

KG, Beschluss vom 14.10.2005 - 11 W 8/04
Wird eine erstinstanzliche Kostentscheidung angegriffen, für die das Gesetz den Gerichten Ermessen einräumt, ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt, die von ihm zu überprüfende Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen.*)

IBRRS 2006, 1536

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2006 - 15 W 109/05
1. Die partiell rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist als Vertragspartner des Verwalters anzusehen.
2. Werden in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen einheitlichen Antrag der Streitgenossen hin, die durch denselben Anwalt vertreten waren, die Kosten ohne Aufteilung einheitlich für alle Streitgenossen festgesetzt, so ist der Titel dahingehend auszulegen, dass sie hinsichtlich der Kostenerstattungsforderung Gesamtgläubiger sind.
3. Eine Rechtskrafterstreckung des gegenüber einem Gesamtgläubiger ergangenen Urteils gegenüber einem anderen Gesamtgläubiger findet nicht statt.

IBRRS 2006, 1531

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZR 139/05
1. Die bloße Nichteinhaltung der Wochenfrist für Schriftsätze (§ 132 Abs. 2 ZPO) genügt nicht, um Angriffsmittel nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Grobe Nachlässigkeit hinsichtlich der Prozessförderungspflicht liegt vor, wenn die Partei dasjenige unterlässt, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens als notwendig hätte einleuchten müssen.

IBRRS 2006, 1529

BGH, Beschluss vom 20.10.2004 - XII ZB 35/04
Zur Anfechtung der Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen.*)

IBRRS 2006, 1518

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2005 - 1 U 156/05
Zu einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung eines Jagdpachtvertrages ist grundsätzlich nur die Jagdpachtgesellschaft (GdbR), nicht aber ein einzelner Jagdpächter (gegen den Willen der Mitpächter) befugt.*)

IBRRS 2006, 1517

KG, Beschluss vom 29.11.2005 - 21 W 77/05
Eine Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit im Entscheidungssatz ist auch bei einem sog. Stuhlurteil bis zur Verkehrung in sein Gegenteil (hier Klageabweisung - Klagestattgabe) möglich, wenn die nachträglich abgesetzten Entscheidungsgründe die Unrichtigkeit ergeben.*)

IBRRS 2006, 1516

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2005 - 8 W 208/05
Nur ausnahmsweise kann die Einholung eines Privatgutachtens als eine zur zweckentsprechenden Prozessführung notwendige Maßnahme bewertet werden. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Partei zum Beispiel wegen der Kompliziertheit des ihr fremden Prozessstoffes ohne die Einschaltung eines Sachverständigen außer Stande sein würde, überhaupt sachgemäß vorzutragen bzw. zu dem Vortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen.

IBRRS 2006, 1504

BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - X ZR 164/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1496

KG, Beschluss vom 29.12.2005 - 8 W 81/05
Im schriftlichen Vorverfahren ist nach der Verteidigungsanzeige in der Regel kein sofortiges Anerkenntnis mehr anzunehmen. Es muss bei der ersten Gelegenheit erklärt werden, bei der ein Anerkenntnisurteil ergehen kann.

IBRRS 2006, 1490

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2006 - 4 W 33/05
Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters entspricht dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache.*)

IBRRS 2006, 1487

OLG Jena, Beschluss vom 27.01.2006 - 9 W 45/06
Die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen bietet für die Höhe der Erstattungsfähigkeit eines zu seiner Widerlegung eingeholten Privatgutachtens einen geeigneten Vergleichsmaßstab sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der monetären Bewertung.

IBRRS 2006, 1478

BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - V ZR 201/05
1. Ein übereinstimmendes Verständnis einer Vereinbarung durch die Parteien geht deren Wortlaut und jeder anderweitigen Auslegung vor; das gilt auch dann, wenn dieses Verständnis in der Vereinbarung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.
2. Wird ein Zeuge zum Beweis einer nicht für seine Person maßgebliche innere Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache, also von der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, erlangt hat.

IBRRS 2006, 1476

BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - V ZB 167/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1473

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZR 94/05
Die Gerichte brauchen insbesondere nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist.

IBRRS 2006, 1472

BGH, Beschluss vom 16.03.2006 - I ZR 80/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1469

BGH, Beschluss vom 08.11.2005 - VI ZR 121/05
1. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann.
2. Es kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.).

IBRRS 2006, 1468

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2005 - 2 W 205/05
1. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-Gesellschaft nach § 736 ZPO genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner; ein Titel gegen die Gesellschaft ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden Verbindlichkeit beruht.*)
2. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt nicht im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO.*)

IBRRS 2006, 1467

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2005 - 14 Wx 53/05
1. Mit der Zahlung des angeforderten Vorschusses hat sich ein Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hat, ob die Zustellung des ein WEG-Verfahren einleitenden Antrags von der vorherigen Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen ist, in der Hauptsache erledigt.*)
2. Mit der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Fortführung dieses Verfahrens entfallen. Es besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß die Zustellung des Antrags nicht von der Einzahlung eines Vorschusses hätte abhängig gemacht werden dürfen.*)

IBRRS 2006, 1465

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 8 B 91.05
1. Die Vorschrift des § 97 Satz 1 VwGO ist auf eine Sachverhaltsermittlung im Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens entsprechend anwendbar.*)
2. Ein Sachverständigengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruht, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt wurde, ist regelmäßig nicht verwertbar.*)

IBRRS 2006, 1458

OLG München, Urteil vom 16.05.2006 - 9 U 2009/05
Zur Frage der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Prozessstandschaft bei der Klage einer GmbH aus einer sicherungsabgetretenen Restwerklohnforderung vor, während und nach dem Insolvenzverfahren.

IBRRS 2006, 1454

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - V ZB 164/05
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).*)

IBRRS 2006, 1450

BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - VIII ZR 236/05
§ 718 Abs. 1 ZPO findet im Revisionsverfahren keine Anwendung.*)

IBRRS 2006, 1449

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 W 92/05
Ein Richter, der einen begründeten Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf die Möglichkeit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten in einer Bausache ablehnt, obwohl der nachsuchende Prozessbevollmächtigte nicht in einer Sozietät verbunden ist, und über das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch noch selbst entscheidet, ist als befangen im Sinne des § 42 ZPO anzusehen.*)

IBRRS 2006, 1448

BGH, Beschluss vom 01.03.2006 - VIII ZB 28/05
1. Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.*)
2. Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.*)

IBRRS 2006, 1446

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2006 - 13 AR 60/05
Die Frage, welcher Verfahrensantrag rechtlich als Klage oder Widerklage zu werten ist, ist nicht nach dem beliebigen Standpunkt des jeweiligen Betrachters oder nach einem spiegelbildlichen Umkehrschluss zu beurteilen, sondern richtet sich ausschließlich und allein nach § 33 ZPO.
Eine Widerklage ist die während der Rechtshängigkeit einer Streitsache von dem Beklagten (dem Widerkläger) - i. d. R. - gegen den Kläger (den Widerbeklagten) bei demselben Gericht in dem Verfahren über die Vorklage erhobene Gegenklage.

IBRRS 2006, 1427

BGH, Urteil vom 27.04.2006 - VII ZR 31/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1421

OLG Celle, Beschluss vom 03.04.2006 - 4 W 51/06
Im WEG-Verfahren kann eine unselbständige Kostenentscheidung ausnahmsweise entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht schon dann isoliert angefochten werden, wenn sie in hohem Maße fehlerhaft ist, sondern nur dann, wenn die Entscheidung inhaltlich dem Gesetz fremd ist.*)

IBRRS 2006, 1406

LG Flensburg, Beschluss vom 16.03.2006 - 5 O 8/06
Eine Teilkostenentscheidung über außergerichtliche Kosten ist bei rechtskräftiger Entscheidung betreffend der nicht insolventen Parteien möglich.

IBRRS 2006, 1405

BGH, Urteil vom 22.02.2006 - IV ZR 56/05
1. Das Verbot, Präklusionsgründe in der nächsten Instanz auszuwechseln, gilt unterschiedslos, ob den Gerichten bei der Entscheidung über die Zurückweisung ein Ermessen eingeräumt oder sie bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ist.*)
2. Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann nie wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (ZPO § 282 Abs. 1) verspätet sein.
3. Stützt ein Urteil den Ausschluss von Vortrag wegen Verspätung auf die falsche Vorschrift der ZPO, darf das Berufungsgericht den Ausschluss nicht unter Berufung auf die richtige Vorschrift aufrechterhalten, selbst wenn nach dieser Vorschrift ein Ausschluss gerechtfertigt wäre.

IBRRS 2006, 1393

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 14/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 1375

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2006 - 13 U 94/05
Bei der Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers ist ausnahmsweise auf den Grundsatz der materiellen Beschwer abzustellen, wenn der siegreiche Kläger einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts geltend macht, der zu einer unrichtigen Antragstellung führt.

IBRRS 2006, 1374

BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VIII ZB 29/05
Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).*)

IBRRS 2006, 1373

LG Marburg, Urteil vom 30.01.2006 - 1 O 231/03
Über den Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F. hinaus tritt die Hemmungswirkung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch dann ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Antragsschrift auch ohne förmliche Zustellung ohne weiteres festgestellt werden kann und sich der Antragsgegner zudem an dem Verfahren aktiv beteiligt hat.

IBRRS 2006, 1357

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 15/06
1.Dem Gläubiger für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts darf die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.
2. Die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, ersetzt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren.

IBRRS 2006, 1356

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 31/05
Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen.*)

IBRRS 2006, 1355

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2005 - 23 U 9/05
1. Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn die Baustelle im Inland liegt.
2. Es gilt deutsches Recht, wenn die Parteien Deutsch als Vertragssprache wählen und im Prozess einmütig auf deutsches Recht Bezug nehmen.
3. Es reicht nicht aus, dass der ausländische Auftragnehmer seine AGB-Schiedsklausel auf bezahlten Abschlagsrechnungen abgedruckt hat.
4. Der AGB-Verwender muss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen, und zwar entweder in der Vertragssprache oder in einer Welthandelssprache (Englisch).

IBRRS 2006, 1354

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02
1. Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzforderung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen.*)
2. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.*)

IBRRS 2006, 1350

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 161/05
Streiten die Parteien darüber, ob der Kläger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ordnet der Richter daraufhin abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage an und erlässt er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine wirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zulässigkeit der Klage insgesamt bejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar.*)

IBRRS 2006, 1348

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 121/03
1. Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein Schlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer, wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die Pressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet werden kann, dass die Anzeige irreführend ist.*)
2. Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Weist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die Berufungsbegründung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.*)

IBRRS 2006, 1332

OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2006 - 6 U 1474/05
1. Ein die Hemmung des Laufs der Verjährung auslösendes Verhandeln des Schuldners im Sinne des § 203 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger ihm gegenüber den Anspruch geltend gemacht hat.*)
2. Hat der Schuldner geltend gemachte Ansprüche des Gläubigers unmissverständlich zurückgewiesen und kommt es in der Folgezeit zu einem Schriftwechsel der Parteien, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sich der Schuldner damit aus Sicht des Gläubigers dennoch auf Verhandlungen eingelassen oder ob er lediglich seine den Anspruch unverändert ablehnende Haltung weiter begründet und verteidigt hat.*)
