Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16195 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 0552
BGH, Beschluss vom 12.01.2009 - XI ZR 89/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0544

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2008 - 18 W 149/07
Im Rahmen der Kostenfestsetzung kann das Gericht die Höhe geltend gemachter Kosten, die im Rahmen einer Beweisaufnahme entstanden sind, gemäß § 287 ZPO schätzen.

IBRRS 2009, 0531

BGH, Beschluss vom 12.02.2008 - XI ZR 237/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0484

OLG München, Beschluss vom 19.01.2009 - 34 Sch 4/08
1. Den Nachweis einer nach Art. II des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 – UN-Ü) wirksamen Schiedsabrede hat die die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs betreibende Partei zu erbringen (wie BayObLG vom 12.12.2002, 4Z Sch 16/02 = BayObLGZ 2002, 392).*)
2. Kann nicht nachgewiesen werden, dass sich eine Partei durch „schriftliche Vereinbarung“ im Sinne von Art. II Abs. 2 UN-Ü der schiedsrichterlichen Entscheidung unterworfen hat, ist sie mit ihrer Einrede im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie im Erlassstaat des Schiedsspruchs die dort mögliche fristgebundene Aufhebungsklage nicht betrieben hat.*)

IBRRS 2009, 0483

OLG München, Beschluss vom 28.01.2009 - 34 Sch 22/08
1. Zu den Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut.*)
2. Grundsätze der Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung.*)

IBRRS 2009, 0416

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZR 165/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0413

BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - IX ZB 56/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0412

BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - IX ZB 125/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0411

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 65/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0408

BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZR 24/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0388

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZR 7/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0387

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - IX ZB 253/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0381

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2009 - 6 W 5/09
Seit die Zivilprozessordnung dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO), sondern jederzeit möglich ist, muss der Beklagte es innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den begründeten Klagantrag enthält, oder, falls keine Frist gesetzt ist, in dem ersten Schriftsatz, in welchem er zu dem geänderten Antrag Stellung bezieht.*)

IBRRS 2009, 0377

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZB 167/08
1. Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen.*)
2. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.*)

IBRRS 2009, 0372

BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08
Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.*)

IBRRS 2009, 0369

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 185/08
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).*)

IBRRS 2009, 0368

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - V ZB 57/08
Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.*)

IBRRS 2009, 0365

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 47/07
Ein Berufungsurteil, welches die Berufung gegen ein erstinstanzliches Teilurteil zurückweist, durch das unter Vornahme eines pauschalen Abschlages vom geltend gemachten Gesamtschaden ein Mindestschaden zuerkannt worden ist, verletzt § 301 ZPO, wenn das Berufungsgericht dabei durch konkrete Schadensberechnung einen Methodenwechsel vollzieht, der zur Folge haben kann, dass im Schlussurteil über den noch zu erkennenden Spitzenbetrag abweichend von den Berechnungsansätzen des Berufungsgerichts entschieden wird.*)

IBRRS 2009, 0358

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 83/08
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.*)

IBRRS 2009, 0357

BGH, Beschluss vom 24.11.2008 - II ZB 4/08
1. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine sofortige Beschwerde ( § 46 Abs. 2 ZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO).*)
2. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) statthaft. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eröffnet die Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen ausdrücklich nur "gegen den Musterentscheid" selbst.*)

IBRRS 2009, 0356

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 124/08
1. Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.*)
2. Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.*)

IBRRS 2009, 0354

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen Gericht gestellt wird.*)

IBRRS 2009, 0347

AG Duisburg, Urteil vom 29.07.2008 - 76a C 24/08
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Zahlung laufender Hausgelder nach § 155 Abs. 1 ZVG nicht verlangen, weil Hausgelder dem Begriff der vorweg zu bestreitenden "Ausgaben der Zwangsverwaltung" nicht unterfallen.
2. Nur wenn Überschüsse aus der Zwangsverwaltung vorhanden sind, sind Hausgelder ohne weiteres Verfahren zu leisten.

IBRRS 2009, 0344

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2009 - 3 Wx 217/08
Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.*)

IBRRS 2009, 0337

OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009 - 2 W 15/09
1. Jedenfalls für den Fall einer Anreise per Bahn über eine lange Strecke (hier: M. - H. mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) sind bei der Ermittlung der Reisekosten die Kosten der Benutzung der 1. Wagenklasse zu Grunde zu legen.*)
2. Übernachtungskosten sind bei der Ermittlung der (fiktiven) Reisekosten in Ansatz zu bringen, wenn die Reise zur Nachtzeit i. S. von § 758 a Abs. 4 Satz 2 ZPO hätte begonnen werden müssen.*)

IBRRS 2009, 0336

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2008 - 4 U 119/08
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr finden.*)
2. Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen pflichtwidrig verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses ist durch die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Beweisaufnahme in §§ 402, 379 Satz 1, 356 ZPO nicht gedeckt, wenn der Umstand der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nicht kausal für eine eintretende Verzögerung war.*)

IBRRS 2009, 0335

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2009 - 11 U 49/08
1. Keine bindende Verweisung zwischen Zivil- und Schiedsgericht.*)
2. Eine Vertragsklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, in der die Zuständigkeit eines endgültig entscheidenden Schiedsgerichts vorgesehen ist, ist mit Art. 3 Abs. 6 GVO vereinbar.*)

IBRRS 2009, 0325

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2007 - 8 W 18/07
Möchte der Auftragnehmer festgestellt wissen, dass vom Auftraggeber behauptete Mängel nicht vorliegen, so entspricht sein Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens dem der Durchsetzung seiner Restwerklohnforderung.

IBRRS 2009, 0318

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2008 - 16 Wx 289/07
1. Bei Altverfahren ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses abzustellen.
2. Eine Umdeutung kommt nur soweit in Betracht, soweit eine nichtige dingliche Regelung existiert; eine weitergehende Kostentragungsregelung scheidet aus.

IBRRS 2009, 0317

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2008 - 10 W 114/08
Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, steht wirtschaftlich gesehen die gesamte Betriebskostenabrechnung, eingeschlossen die geleisteten Vorauszahlungen, in Streit. In diesem Fall betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, so dass die Werte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind.

IBRRS 2009, 0316

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2008 - 16 S 13/08
1. Wortlaut, Systematik und gesetzgeberische Intention belegen, dass die Bezeichnung der übrigen Miteigentümer als Beklagte der Anfechtungsklage nicht "Wohnungseigentümergemeinschaft" lauten kann, da hiermit der Verband bezeichnet ist.
2. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger Anlagen zu berücksichtigen.

IBRRS 2009, 0311

LG Köln, Beschluss vom 03.06.2008 - 29 T 49/08
Ein Wohnungseigentümer gibt dann Veranlassung zur Klage, wenn er mit Wohngeldzahlungen und Zahlungen auf beschlossene Umlagen im Verzug ist, für welche ein Fälligkeitsdatum bestimmt war.

IBRRS 2009, 0310

LG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2008 - 25 S 5/08
1. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Einer Fehlbezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen.
2. Bei einer Beschlussanfechtung kommt als Beklagte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht in Betracht, da es nicht um die in § 10 Nr. 6 WEG genannten Pflichten und Rechte geht. Nur in den Fällen, in denen als materielle Anspruchsgegner sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen (wie z.B. bei der Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) scheidet eine Auslegung der Parteibezeichnung und damit eine Rubrumsberichtigung aus

IBRRS 2009, 0308

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008 - 16 Wx 228/07
1. Der antragstellende Wohnungseigentümer, der die Abberufung des Verwalters erreichen möchte, hat zunächst zu versuchen, einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die von ihm angestrebte Verwaltungsmaßnahme herbeizuführen.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Abberufungsverlangen kann dann bejaht werden, wenn dem Wohnungseigentümer die vorherige Anrufung der Versammlung nicht zugemutet werden kann, weil in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse ein Mehrheitsbeschluss nicht zu erwarten ist.
3. Eine gravierende Pflichtverletzung des Verwalters kann vorliegen, wenn er sich nicht bemüht, einen von ihm abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich umzusetzen, um die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu schaffen.
4. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen nur auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie nach § 47 WEG bzw. nach der im Vergleichswege getroffenen Kostenregelung zu tragen haben.
5. Alle aus den Mitteln der Gemeinschaft verauslagten Kosten müssen in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden, so dass auch ungerechtfertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen sind.
6. Die Eigentümergemeinschaft hat die notwendigen Entscheidungen über das "Ob" und das "Wie" von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich selbst treffen. Es ist aber in engen Grenzen zulässig, auch im Wege des Beschlusses weitere Befugnisse sowohl auf den Verwalter als auch den Verwaltungsbeirat zu übertragen, wenn dadurch der mit der gesetzlichen Regelung (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 WEG a. F.) intendierte Schutzzweck nicht ausgehöhlt wird.
7. Die Niederschrift über die Eigentümerversammlung ist eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO. Ihr kommt nach den zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätzen die Vermutung der Richtigkeit zu, so dass die Beweislast denjenigen trifft, der die Unrichtigkeit behauptet.
8. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (hier: für Antrag auf Abänderung der Teilungserklärung).
9. Ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung – Abänderung der Regelung über die Stimmerverteilung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG – ergibt sich auch nicht bei der Gefahr der Stimmenmajorisierung.

IBRRS 2009, 0301

KG, Beschluss vom 11.12.2008 - 2 AR 55/08
1. Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt der Verweisungsbeschluss im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise, wenn die Verweisung auf Willkür beruht. Willkür ist nicht anzunehmen, soweit die Frage der Zuständigkeit unzutreffend beantwortet wurde. Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden Entscheidung und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings dann überschritten, wenn das verweisende Gericht die maßgebliche Zuständigkeitsregel zwar in den Entscheidungsgründen erörtert, dabei aber zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis gelangt.
2. § 43 WEG ist weit auszulegen. Deshalb unterfallen Streitigkeiten schon dann dem § 43 WEG, wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die die Streitigkeit bezogen ist, "im Werden" befindet.
3. Auch wenn die Klägerin als GbR bezeichnet wird, liegt keine Willkür vor. Denn es ist vertretbar, darin eine durch Rubrumsberichtigung korrigierbare Fehlbezeichnung zu sehen, wenn davon ausgegangen wird, die GbR sei in der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegangen.

IBRRS 2009, 0300

BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZR 182/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0297

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 33/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0296

BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZR 196/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0290

BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - IX ZR 189/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0288

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZR 26/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0287

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - IX ZB 273/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0286

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07
Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.*)

IBRRS 2009, 0285

BGH, Beschluss vom 19.11.2008 - IX ZB 181/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0284

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 255/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0283

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZR 223/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0282

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 72/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0273

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 47/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0266

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZB 275/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0265

BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - IX ZB 251/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 0264

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - IX ZR 175/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
