Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2009, 2724
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 65/08
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)

IBRRS 2009, 2716

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2009 - 15 Wx 22/09
1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist.*)
2. Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer Wohngeldsache, die vor dem 01.07.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig.*)
3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.*)

IBRRS 2009, 2712

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 29/09
Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.*)

IBRRS 2009, 2711

BGH, Urteil vom 02.07.2009 - IX ZR 152/06
Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).*)

IBRRS 2009, 2698

BGH, Beschluss vom 30.06.2008 - VIII ZR 98/08
1. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen.
3. Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht es versäumt hat, über eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO zu entscheiden, und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt.

IBRRS 2009, 2685

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009 - 24 U 18/07
Klagt der Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen und Räumung, ist ein Teilurteil über die Räumung zulässig, wenn die Räumungspflicht auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht und die dem Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände für die Räumung gänzlich bedeutungslos ist.*)

IBRRS 2009, 2663

BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 295/08
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.*)

IBRRS 2009, 2645

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 40/09
Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.*)

IBRRS 2009, 2642

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - I ZB 85/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2638

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 160/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2636

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 56/08
Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.*)

IBRRS 2009, 2630

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 342/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2629

BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - II ZB 8/08
1. Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.*)
2. Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen. Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).*)

IBRRS 2009, 2628

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08
Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.*)

IBRRS 2009, 2627

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 218/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2624

BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - II ZR 111/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2621

BGH, Urteil vom 09.07.2009 - III ZR 46/08
Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist.*)
Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit genießt die Europäische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten grundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule über das Schulgeld.*)

IBRRS 2009, 2612

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - II ZR 158/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2611

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 234/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2610

BGH, Urteil vom 25.06.2009 - IX ZR 154/08
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.*)

IBRRS 2009, 2600

BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 99/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2576

LG Halle, Beschluss vom 28.03.2008 - 3 OH 17/07
Die Untereigentümergemeinschaft ist keine rechtsfähige juristische Person. Sie ist nicht parteifähig.

IBRRS 2009, 2564

BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2563

BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - VII ZR 62/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2562

BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - VII ZR 49/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2561

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - VII ZR 110/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2560

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - VII ZR 170/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2559

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - VII ZR 21/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2558

BGH, Beschluss vom 26.03.2009 - VII ZR 105/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2555

OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009 - 13 W 48/09
Der in einer Auftragsbestätigung enthaltene Hinweis auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einsehbarkeit auf der Internetseite des Verwenders oder in dessen Geschäftsräumen genügt auch im kaufmännischen Rechtsverkehr den Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO an den Abschluss einer Vereinbarung über einen internationalen Gerichtsstand nicht, wenn der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht zugleich übersandt wird oder ihm im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung aufgrund vorangegangener Verträge bereits vorliegt.*)

IBRRS 2009, 2544

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2006 - 24 U 8/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2543

OLG Dresden, Beschluss vom 02.04.2008 - 10 U 1179/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2542

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 4 W 44/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2541

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2007 - 8 U 155/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2540

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2007 - 8 U 155/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2533

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2008 - 14 W 0198/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2530

OLG Koblenz, Urteil vom 11.09.2008 - 5 U 276/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2521

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2009 - 8 U 10/09
Die materielle Rechtskraftwirkung der ersten einstweiligen Verfügung ist kein Hindernis für erneuten Eilantrag.

IBRRS 2009, 2518

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2009 - 3 W 34/09
Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (§ 49 Absatz 1 GKG). § 49a Absatz 2 GKG setzt für dieses Interesse lediglich Unter- und Obergrenzen. Eine Multiplikation des Interesses bis zum fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt (a. A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).*)

IBRRS 2009, 2512

OLG Schleswig, Urteil vom 27.02.2009 - 4 U 79/08
Die für den Fall des Vergleichswiderrufs erklärte Rücknahme einer Prozessaufrechnung ist wirksam.*)

IBRRS 2009, 2507

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - V ZB 132/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2506

BGH, Beschluss vom 19.06.2008 - V ZB 29/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2504

BGH, Urteil vom 29.05.2009 - V ZR 201/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2503

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - V ZB 165/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2502

BGH, Beschluss vom 10.04.2008 - V ZR 154/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2501

BGH, Beschluss vom 19.08.2008 - VIII ZR 157/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2499

BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - VIII ZR 320/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2498

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZB 99/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2491

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - V ZR 86/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2490

BGH, Urteil vom 29.04.2009 - XII ZR 67/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
