Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2009, 3347
LG Köln, Beschluss vom 09.09.2009 - 33 O 47/09
1. Der Wert des Streitgegenstandes in Wettbewerbs- wie in Markensachen ist vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an der Unterbindung des gerügten Wettbewerbsverstoßes festzusetzen.
2. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse des Antragstellers, wie es sich im Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrages bzw. der Klage darstellt.
3. Ein nicht unerhebliches Indiz für die Bewertung des Interesses an dem erstrebten Verbot stellt in diesem Zusammenhang die Streitwertangabe der Partei bei Verfahrensbeginn - d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist - dar.

IBRRS 2009, 3346

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.06.2009 - 8 W 19/09
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.
2. Nicht nur Kostengesichtspunkte, sondern auch der Gesichtspunkt einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sprechen dafür, die einzelnen Wohnungseigentümer in getrennten Prozessen in Anspruch zu nehmen.
3. Hat der Antragsteller einen anerkennenswerten Grund für eine isolierte Geltendmachung seiner Ansprüche, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, er betreibe die Rechtsverfolgung mutwillig in getrennten Verfahren.
4. Die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen oder mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen.

IBRRS 2009, 3340

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2008 - 14 U 229/07
1. Tritt der Besteller wegen eines Mangels vom Werkvertrag zurück, nachdem er die hergestellte Sache genutzt hat, so steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu.
2. Dieser Nutzungsersatz richtet sich nicht nach dem üblichen Mietzins; maßgeblich ist die Wertminderung nach der Relation von tatsächlicher Nutzung und voraussichtlicher Nutzungsdauer.
3. Für die Nutzungsdauer kann auf steuerliche AfA-Tabellen nicht zurückgegriffen werden.
4. Kosten für Wartungs- und Erhaltungsmaßnahmen sind für die Berechnung des Nutzungsersatzes nicht zu berücksichtigen.
5. Rechnet der Beklagte im Rechtsstreit hilfsweise mit einer Gegenforderung gegen die Klageforderung auf, kann der Kläger der Hilfsaufrechnung des Beklagten nicht dadurch begegnen, dass er mit einer weiteren Forderung hilfsweise gegen die Gegenforderung des Beklagten die Aufrechnung erklärt.
IBRRS 2009, 3329

OLG Celle, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 23/09
1. Bei der Ermittlung des Vermögens und bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im Wesentlichen das gesamte Vermögen der verfügenden Ehegatten darstellt, ist nicht nur der Wert der verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch der des veräußerten Grundstücks um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern.*)
2. Der normalerweise für eine Beweisaufnahme ausreichende Vortrag einer Partei zum Wert eines Grundstücks, dieses habe einen bestimmten Wert x, kann unter bestimmten Umständen unzureichend sein, um über die Behauptung der Partei Beweis zu erheben, z. B. wenn genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die gegen den von der Partei behaupteten Wert sprechen.*)

IBRRS 2009, 3328

OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 39/09
1. Die auf Feststellung gerichtete Drittwiderklage gegen den Zedenten des Klägers richtet sich nicht auf ein anderes Interesse, sondern entspricht genau dem Interesse, das auch mit dem Antrag auf Abweisung der Klageforderung geltend gemacht wird.
2. Bei der auf Feststellung gerichteten Drittwiderklage sind ungeachtet dessen, dass keine Parteiidentität besteht, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gegeben. Klage und Drittwiderklage betreffen denselben Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift, weshalb nur der höhere Wert der Klage maßgebend ist.

IBRRS 2009, 3319

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2008 - 2-13 T 33/08
1. Vor der Auferlegung von Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG ist einem Verwalter rechtliches Gehör zur beabsichtigten Kostenentscheidung zu gewähren.*)
2. Dem Verwalter, der gemäß § 49 Abs. 2 WEG mit Kosten belastet wird, steht die sofortige Beschwerde nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog zu. Ob dies entgegen § 99 Abs. 1 ZPO auch gilt, wenn er zugleich als unterlegene Partei des Rechtsstreits Berufung gegen das Urteil einlegen kann, bleibt offen.*)
3. Ist der Verwalter zugleich Wohnungseigentümer und in dieser Eigenschaft Partei der Beschlussanfechtungsklage, bedarf es gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG keiner Beiladung und selbst dann keiner gesonderten Zustellung des Urteils an ihn, wenn dieses einen Kostenausspruch nach § 49 Abs. 2 WEG enthält.*)

IBRRS 2009, 3318

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 225/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3317

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 81/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3315

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - IX ZA 33/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3314

BGH, Beschluss vom 30.09.2009 - IV ZR 79/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3313

BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - IX ZB 158/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3312

BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - IX ZB 36/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3285

OLG Bremen, Beschluss vom 17.09.2009 - 3 W 19/09
Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dem Inhalt seines Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)

IBRRS 2009, 3284

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2009 - 8 W 392/09
Wenn die Auflassung lediglich wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird, ist für den Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks analog § 6 Satz 1 ZPO maßgebend, sondern dieser bemisst sich nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung.*)

IBRRS 2009, 3279

BGH, Beschluss vom 27.08.2009 - VII ZR 69/08
Wird in erster Instanz durch Einholung von Sachverständigengutachten die umfassende Aufklärung aller möglichen Schadensursachen betrieben, ist der erstmalige Vortrag einer bisher nicht behaupteten Ursache in der Berufungsinstanz verspätet und nicht zu berücksichtigen.
IBRRS 2009, 3277

BGH, Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 146/07
1. Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.*)
2. Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.*)

IBRRS 2009, 3275

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - I ZB 67/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3272

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 164/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3270

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - IX ZB 63/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3251

LG Köln, Beschluss vom 22.12.2008 - 29 S 34/08
1. Dem Kläger fehlt das für die Anfechtung des Beschlusses erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Negativbeschluss keine Rechte des Klägers beeinträchtigt, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand entfaltet.
2. Wenn der Verwalter, die Zustimmung der Veräußerung auf Weisung der Wohnungseigentümer versagt, kann der veräußerungswillige Wohnungseigentümer in einem gegen den Zustimmungsberechtigten gerichteten Verfahren über einen Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
3. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es dann auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so dass ein bestandskräftiger, die Zustimmung ablehnender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen steht.

IBRRS 2009, 3250

LG Hamburg, Urteil vom 07.01.2009 - 318 S 78/08
1. Eine Klage ist "demnächst" zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen.
2. Es stehen auch schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei einer vorwerfbaren Verzögerung von mehr als 14 Tagen entgegen. Die schutzwürdigen Belange der übrigen Eigentümer bestehen nicht nur darin, Gewissheit darüber zu erlangen, ob Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten wurden oder nicht. Vielmehr sind auch schutzwürdige Belange darin zu erkennen, dass die Bestandskraft von Beschlüssen nicht dadurch ausgehöhlt wird, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen des § 167 ZPO aus Billigkeitserwägungen zeitlich stets weiter hinausgeschoben wird.

IBRRS 2009, 3243

LG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2009 - 318 T 99/08
1. Im Fall der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde durch den Rechtsmittelführer ist zu berücksichtigen, dass das WEG für den Fall der Rücknahme - anders als etwa das FGG - keine gesonderte Regelung für den Kostenersattungsanspruch der übrigen Beteiligten vorsieht, so dass auch in diesem Fall ausgehend von § 47 Satz 2 WEG a.F. nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung auszusprechen ist.
2. Danach kommt es darauf an, ob es nach den Umständen des Einzelfalles billigem Ermessen entspricht, die Kostenerstattung anzuordnen. Nur, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich war, also von vornherein klar auf der Hand lag und deshalb von vornherein bekannt gewesen sein musste, entspricht es billigem Ermessen, die Regel des § 47 Satz 2 WEG auf die Beschwerderücknahme nicht anzuwenden.

IBRRS 2009, 3235

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2007 - 8 U 155/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3232

KG, Beschluss vom 25.05.2009 - 8 U 76/09
1. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist sind neben der ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beizufügen.
2. Etwaige Lücken bei der Ausfüllung können dann geschlossen werden, wenn sich geradezu aufdrängt, dass der Antragssteller über keine Einnahmen verfügt; er (der Antragssteller) darf andernfalls jedoch nicht darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
3. Es kommt bei der Entstehung von Verpflichtungen aus einem Dauerschuldverhältnis nicht darauf an, ob der Verlauf des Dauerschuldverhältnisses in der Zukunft gewiss oder ungewiss war. Folglich haftet ein inzwischen ausgeschiedener Gesellschafter, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.

IBRRS 2009, 3228

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2008 - 24 U 133/07
1. Stütz der Kläger Anspruchsgründe auf selbständige Tatsachenkomplexe, so darf ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder (Teil-)Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
2. Grundsätzlich muss die Entscheidung über den Anspruchsgrund sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erledigen und kann nur ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten Klagebegehrens ausreicht. Begehrt der Kläger auch Ansprüche von geringerer Reichweite, so ist über diese gesondert zu entscheiden.

IBRRS 2009, 3208

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2009 - 11 W 40/09
Im Fall einer isolierten Drittwiderklage gegen den
Zedenten der Klagforderung hat der Zedent auch dann die Kosten der Drittwiderklage zu tragen, wenn er den Anspruch sofort anerkennt. Einer vorherigen Abmahnung des Zedenten bedarf es nicht.*)

IBRRS 2009, 5007

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - 10 W 23/09
1. Ist einem von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Erstschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden, stehen einer Inanspruchnahme des weiteren Erstschuldners wegen der gesamten Gerichtskosten § 31 Absätze 2 und 3 GKG nicht entgegen.*)
2. Anstelle des weiteren Erstschuldners kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG auch ein Zweitschuldner wegen der gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden; § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG hindert dies nicht.*)

IBRRS 2009, 3189

BGH, Urteil vom 10.07.2009 - V ZR 69/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3181

BVerwG, Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09
Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat.*)

IBRRS 2009, 3172

BGH, Beschluss vom 25.05.2009 - II ZR 60/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3170

BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - IX ZB 166/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3164

BGH, Beschluss vom 04.09.2009 - IV ZR 32/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3160

BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - VI ZR 163/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3147

OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2009 - 16 W 40/09
1. Es rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er bereits ein für die Partei negatives Gutachten in einem anderen Rechtsstreit erstattet hat.
2. Es rechtfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem übersandten Befangenheitsantrag abgibt.

IBRRS 2009, 3142

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - V ZB 190/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3141

BGH, Beschluss vom 04.02.2009 - V ZR 132/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3139

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - XII ZR 9/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3137

BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3136

BGH, Beschluss vom 13.07.2009 - II ZR 272/08
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.*)

IBRRS 2009, 3134

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 222/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3133

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - V ZR 143/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3132

BGH, Beschluss vom 03.09.2009 - III ZA 16/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3131

BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - V ZR 170/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3130

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - V ZA 5/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3129

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 243/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3128

BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - V ZB 138/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3126

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.*)*)

IBRRS 2009, 3125

BGH, Beschluss vom 19.05.2008 - VII ZR 159/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3124

BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - II ZR 242/08
1. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745).*)
2. Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.*)

IBRRS 2009, 3123

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - V ZB 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
