Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16198 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 3811
BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - IX B 35/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3805

OLG München, Urteil vom 09.12.2008 - 9 U 1885/08
Die Geltendmachung von Kosten der Ersatzvornahme sind nur ausgeschlossen, wenn diese Arbeiten durch den Ersatzunternehmer bereits vor Fristablauf ausgeführt werden und dadurch der Bauträgerin ihr noch bestehendes Nachbesserungsrecht genommen wird.

IBRRS 2009, 3796

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - VII ZB 61/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3795

BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - VI ZB 76/08
Zur Auslegung der Berufungsschrift bei einer Falschbezeichnung des Berufungsklägers.*)

IBRRS 2009, 3792

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - IX ZR 169/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3791

BGH, Beschluss vom 30.09.2009 - IV ZR 1/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3787

LG Bonn, Urteil vom 08.10.2009 - 6 S 107/09
Eine Nachforderung des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung kann nicht im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2009, 3784

BGH, Urteil vom 22.09.2009 - Xa ZR 77/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3783

BGH, Beschluss vom 04.11.2009 - IV ZR 25/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3782

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - III ZR 16/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3781

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - VIII ZB 16/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3780

BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - V ZB 4/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3776

BGH, Beschluss vom 06.10.2009 - VI ZB 19/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3775

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - V ZR 60/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3774

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - I ZR 19/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3773

BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - IX ZB 284/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3765

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2009 - 19 W 26/09
Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.*)

IBRRS 2009, 3761

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - V ZB 43/09
Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.*)

IBRRS 2009, 3754

BGH, Beschluss vom 01.10.2009 - VII ZB 41/08
Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert.*)

IBRRS 2009, 3751

LG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2008 - 318 T 24/08
1. Die Verpflichtung zur Entfernung des Garagengebäudes ist zwar an sich eine als vertretbare Handlung zu vollstreckende Maßnahme, denn sie kann grundsätzlich von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden. Hängt sie aber davon ab, dass ein Dritter sie duldet, ist sie als nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken.
2. Im Vollstreckungsverfahren gelten alleine die Vorschriften der ZPO; Vorschriften des WEG oder FGG sind daneben auch nicht ergänzend heranzuziehen.

IBRRS 2009, 3733

LG Wuppertal, Urteil vom 29.04.2008 - 1 O 61/08
1. Die Aufhebung einer Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten einstweiligen Verfügung kann gegen die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt werden.*)
2. Soweit in der Bürgschaftserklärung von Inanspruchnahme die Rede ist, ist damit erkennbar nicht die bloße Inanspruchnahme gemeint, sondern vielmehr die Erfüllung der Bürgschaftsschuld. Es wäre ein Widerspruch in sich selbst, wenn die Bürgschaftsverpflichtung in dem Moment erlöschen würde, wenn der sich aus der Bürgschaft ergebende Anspruch geltend gemacht wird.

IBRRS 2009, 3718

OLG Jena, Beschluss vom 03.09.2009 - 4 W 373/09
1. Ein (gerichtlich bestellter) Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ist unerheblich.*)
2. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit kann auch eine besondere berufliche Nähe des Sachverständigen zu einer Partei sein, die - wie hier - ihren Ausdruck in dem beruflichen Werdegang des Sachverständigen in der Einrichtung der Beklagten gefunden hat. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige vor/bei seiner Beauftragung (auf Vorschlag der Beklagten) diese berufliche Nähe verschwiegen hatte.*)

IBRRS 2009, 3708

OLG Köln, Urteil vom 18.11.2008 - 15 U 45/08
1. Die Voraussetzung des § 150 Abs. 2 BGB ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall angenommen worden, in dem der Baubeginn auf ein bestimmtes Datum festgelegt worden ist, das bei der Annahme des Angebots längst überschritten war, und sich die Parteien über die Geltung einer neuen Bauzeit geeinigt haben.
2. Das Verständnis für ein abänderndes Angebot lässt sich allenfalls aus der allgemeinen Erwägung herleiten, dass ein Unternehmer nach Treu und Glauben nicht erwarten muss, dass der Besteller an dem alten Preis auch dann festhalten will, wenn dem Unternehmer durch die zeitliche Verschiebung Mehrkosten entstehen. Ein entsprechender allgemeiner Rechtssatz in diesem Sinne lässt sich aus § 242 BGB indes nicht herleiten; ein solches Verständnis für den Unternehmer kann sich nur auf der Grundlage der Einzelfallumstände ergeben und im Wege der Auslegung ermitteln lassen.

IBRRS 2009, 3707

KG, Urteil vom 22.12.2008 - 26 U 123/05
1. Der Bauherr hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn der GU unter Verstoß gegen § 4 Nr. 3 VOB/B eine Sanierung von Echtem Hausschwamm unsorgfältig durchführt. An den Beweis des Erkennenmüssens sind hohe Anforderungen zu stellen. Es empfiehlt sich ein Selbstständiges Beweisverfahren.
2. Den sachverständig beratenen Bauherren trifft ein Mitverschulden, wenn er bei vermutetem Befall mit Echtem Hausschwamm einem Sachverständigen keinen umfassenden Gutachtenauftrag erteilt, um das Leistungssoll festzulegen.
3. Die bloße Umstellung auf eine höhere Geldforderung ist noch keine Klageänderung.
4. Wenn Sanierungsmaßnahmen in einzelnen Wohnungen vorgenommen werden, so dass der Sachverständige geleistete Arbeiten gar nicht mehr in Augenschein nehmen kann und auch Hausschwammbefall beseitigt ist, ist die Beweisaufnahme unergiebig. Insoweit muss sich die beweisbelastete Partei vorhalten lassen, dass sie es versäumt hat, bereits die ersten Hinweise auf angeblich übersehenen Hausschwammbefall zum Anlass zu nehmen, ein Gutachten im Rahmen eines besonderen Beweisverfahrens einholen zu lassen.

IBRRS 2009, 3706

KG, Beschluss vom 06.06.2008 - 21 U 6/06
Eine "offensichtliche" Unbegründetheit einer Berufung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bundesgerichtshof in der "Beurteilungssache", ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, eine andere Meinung vertreten könnte. Die Beurteilung von Tatfragen ist vielmehr alleinige Aufgabe der Tatsacheninstanz; die abweichende Bewertung von Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof kann nie vollständig ausgeschlossen werden.

IBRRS 2009, 3705

LG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 333 S 31/08
Der Mieter kann erwarten, dass ihm die Notwendigkeit einer Räumung im Rahmen der Kündigungserklärung genau erläutert wird.

IBRRS 2009, 3689

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - V ZB 76/09

IBRRS 2009, 3688

BGH, Beschluss vom 01.10.2009 - V ZR 25/09

IBRRS 2009, 3686

BGH, Beschluss vom 01.10.2009 - VII ZB 43/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3684

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - V ZB 73/09

IBRRS 2009, 3682

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - V ZB 108/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3681

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - V ZR 140/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3680

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - V ZB 109/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3679

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - V ZB 106/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3678

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - V ZB 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3677

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - V ZR 30/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3674

BGH, Beschluss vom 07.10.2009 - XII ZR 173/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3667

BGH, Urteil vom 24.09.2009 - IX ZR 149/08
Die einem Zwangsverwalter im Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzuziehen, ermächtigt diesen nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt haben sollen.*)

IBRRS 2009, 3666

BGH, Beschluss vom 10.09.2009 - VII ZR 153/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3659

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2008 - 2-27 O 183/04
Die lediglich teilweise Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter ist zulässig.

IBRRS 2009, 3622

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - IV ZB 2/08
Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.*)

IBRRS 2009, 3616

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - XII ZR 93/07
Ergeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Beschwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgründe dargelegt sind. Die allein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 -FamRZ 2007, 117; BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778).*)

IBRRS 2009, 3613

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - XII ZB 82/09
Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).*)

IBRRS 2009, 3593

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Verg 53/08
Auch im Vergabenachprüfungsverfahren kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

IBRRS 2009, 3588

LG Itzehoe, Beschluss vom 29.01.2009 - 11 T 2/09
1. Im Zivilprozess bestimmt allein die klagende Partei, ob und gegen wen sie Rechtsschutz begehrt. Ein in Anspruch genommener Beklagter wird unbeschadet der Frage, ob er in der Sache der "richtige" Beklagte ist, mit Klagzustellung Partei.
2. Ist diese Bestimmung undeutlich so ist die Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Es ist derjenige als Partei anzusehen, der erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
3. In Wohnungseigentumsangelegenheiten können sowohl "die übrigen Wohnungseigentümer" als auch "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" Partei sein.
4. Ein Antrag darf in Fällen, in denen angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des mit der Verfahrenseinleitung verfolgten Begehrens keine vernünftigen Zweifel am wirklich Gewollten besteht, nicht an der fehlerhaften Bezeichnung des in Wahrheit gemeinten Antragsgegners scheitern.

IBRRS 2009, 3573

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - V ZB 30/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3570

BGH, Beschluss vom 13.08.2009 - I ZB 11/09
Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.*)

IBRRS 2009, 3563

BGH, Beschluss vom 01.10.2009 - V ZB 37/09
Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben werden.*)

IBRRS 2009, 3556

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 250/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3555

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 103/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
