Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16198 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 4088
OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2009 - 1 W 10/09
Haben die Parteien eine Schiedsgutachterabrede getroffen, ist der Antrag einer Partei auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) mit dem Ziel der Begutachtung der der Schiedsgutachterabrede unterliegenden Fragestellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Partei im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens festgestellt wissen möchte.*)

IBRRS 2009, 4082

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - VII ZR 237/08
Wenn ein Gericht, statt eine gebotene Beweisaufnahme durchzuführen, den Beweisantritt der beweisbelasteten Partei mit ganz kurzer Argumentation abtut, die zeigt, dass es den entscheidungserheblichen Gehalt dieses Verteidigungsmittels nicht wirklich zur Kenntnis genommen hat, stellt dies nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern verletzt die Partei zugleich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

IBRRS 2009, 4080

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2008 - 5 W 46/08
1. Die sogenannte Untätigkeitsbeschwerde findet als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO statt, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt.*)
2. Die durch § 216 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers gestellte Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich unanfechtbar. In Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze ist eine außerordentliche Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen zulässig, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt.*)
3. Erst wenn die Terminierungspraxis eines Spruchkörpers dazu führt, dass der Rechtsschutz durch Zeitablauf in einer Weise verkürzt wird, für deren Rechtfertigung jede vernünftige Grundlage fehlt, ist der Justizgewährungsanspruch in einer Weise tangiert, die nicht mehr hingenommen werden kann und deshalb der Anfechtung durch die betroffene Partei zugänglich sein muss.*)

IBRRS 2009, 4058

OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2009 - 3 AR 46/09
Einer Verweisung durch das mit der Werklohnklage angerufene Gericht am Ort des Bauwerks an das Wohnsitzgericht des verklagten Auftraggebers ist die Bindungswirkung nicht deshalb abzusprechen, weil der Gerichtsstand des Erfüllungsortes unzutreffend verneint wird (Anschluss an BGH NJW-RR 2002, 1498).*)

IBRRS 2009, 4054

BGH, Urteil vom 15.10.2009 - VII ZR 2/09
1. Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten.
2. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
3. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Partei - gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann.
4. Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG.

IBRRS 2009, 4051

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2009 - 6 U 2259/08
Die Klage eines Insolvenzverwalters, der mit Ermächtigung einer Bank und in Prozessstandschaft die ihr vom Schuldner abgetrenen Forderungen trotz Masseunzulänglichkeit geltend macht, ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Kläger bzw. Insolvenzverwalter gegenüber dem Beklagten "für einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch persönlich stark macht".

IBRRS 2009, 4049

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - VII ZR 65/09
Zur Zulässigkeit der Klage eines Insolvenzverwalters, der in gewillkürter Prozessstandschaft die im Rahmen einer Globalabtretung an eine Bank abgetretenen Forderungen des Schuldners geltend macht.

IBRRS 2009, 4039

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2009 - 3 Wx 128/09
1. Wird ein Antragsgegner auf Vornahme, ein anderer auf Duldung der Maßnahme (hier: Rückbau einer Balkonanlage) in Anspruch genommen und wird innerhalb des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass eine Vornahmepflicht nicht besteht, so kommt auch eine Inanspruchnahme auf Duldung nicht mehr in Betracht.*)
2. Der auf Duldung (des Rückbaus) gerichtete Antrag kann grundsätzlich nicht in einen solchen auf eine entsprechende Verpflichtung zur Vornahme umgedeutet werden.*)

IBRRS 2009, 4037

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2009 - 4 U 144/09
Eine Klage aus § 767 Abs. 1 ZPO analog bleibt selbst dann zulässig, wenn der Schuldner zuvor mit denselben Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren nach § 732 ZPO vorgegangen ist.*)

IBRRS 2009, 4034

BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VII ZR 31/09
Eine Partei kann sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbehalten, dass sie einen Sachverhalt lediglich "für die erste Instanz" unstreitig stellt.*)

IBRRS 2009, 4022

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2009 - 19 W 31/09
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.*)

IBRRS 2009, 4014

LG München I, Urteil vom 31.07.2009 - 18 O 19342/08
1. Der Streithelfer kann statt auf Seiten des Streitverkündenden dessen Gegner beitreten. Widerspricht der Streitverkündende, muss der Streithelfer ein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite, also am Obsiegen der Partei, welcher er beitritt, dartun.
2. Ein solches rechtliches Interesse besteht nicht, wenn der Nebenintervenient aus rein wirtschaftlichen Interessen (Kostentitel gegenüber dem Streitverkündenden) beitritt.

IBRRS 2009, 3986

BGH, Urteil vom 06.11.2009 - V ZR 73/09
1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.*)
2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlichrechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.*)
IBRRS 2009, 3984

LG Dresden, Beschluss vom 20.11.2009 - 10 O 444/09
Die Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen eines anderen Verfahrens ist statthaft.

IBRRS 2009, 3977

BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08
1. Hat der Kläger die Aufhebung oder Beschränkung eines gegen ihn verhängten Stadionverbots beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes der Übergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots gerichteten Klage zulässig, wenn es im Laufe des Rechtsstreits infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die auch nach dem Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Klägers zu beeinträchtigen.*)
2. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund besteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind.*)

IBRRS 2009, 3974

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - VII ZB 1/09
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648).*)
2. Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind.*)

IBRRS 2009, 3971

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - 6 K 9096/05
1. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Dies hat zur Folge, dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten nicht mehr ankommt.
2. Wird ein Briefkasten von mehreren Personen, die in derselben Wohnung wohnen, genutzt, kommt es für den Bekanntgabezeitpunkt nicht darauf an, wie die Briefkastenleerung erfolgt und wie und wann die Post unter den Mitgliedern der Wohnung verteilt wird. Selbst ein sog. Sammelbriefkasten, der für mehrere Wohnungen oder Geschäftsräume eingerichtet ist, ist für eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO geeignet.

IBRRS 2009, 3964

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2009 - 6 O 231/07
1. Nimmt der Kläger die Klage gegen einen von mehreren Beklagten nach einem außergerichtlichen Vergleich zurück, gehen Kostenanträge der Streithelfer des ausgeschiedenen Beklagten in’s Leere.
2. Die Mängelrüge des Projektsteuerers des Bauherrn kann unwirksam sein, wenn sie nicht vom Geschäftsführer unterschrieben ist, sondern von einem Mitarbeiter mit dem Zusatz "i.A.".

IBRRS 2009, 3949

BGH, Beschluss vom 01.10.2009 - VII ZB 37/08
1. Die einem ausländischen Staat zustehenden Forderungen aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Objekts, die ausschließlich für den Erhalt einer kulturellen Einrichtung dieses Staates verwendet werden, können hoheitlichen Zwecken dienen und unterliegen dann der Vollstreckungsimmunität.*)
2. Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungszwecks gelten in gleicher Weise für sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).*)

IBRRS 2009, 3942

KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 22 W 47/09
1. Der Streitwert für eine auf die Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt gerichtete Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an einer infolge der Durchführung der Arbeiten möglichen Mieterhöhung oder einer durch sie zu vermeidender Mietminderung; er wird begrenzt durch den Jahresbetrag der erwarteten Erhöhung oder Minderung.*)
2. Dem weiteren Antrag des Klägers auf Gewährung von Zutritt zu dem Mietobjekt kommt wertmäßig eine eigene Bedeutung zu, wenn die Besonderheit der angestrebten Zutrittsgewährung die zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit nach §§ 887, 888 ZPO eröffnet.*)

IBRRS 2009, 3941

KG, Beschluss vom 16.07.2009 - 8 U 77/09
1. Ein Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, auf ein Schreiben des Vermieters, in dem dieser den Mieter unter Beifügung einer von diesem zu unterzeichnenden Duldungserklärung bittet, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, ob er den geplanten Modernisierungsmaßnahmen zustimmt, zu antworten.*)
2. Reagiert er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, gibt er Veranlassung zu einer vom Vermieter erhobenen Duldungsklage.*)

IBRRS 2009, 3934

KG, Beschluss vom 17.09.2009 - 8 U 71/09
Klagt der Hauptvermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, so ist für die Bestimmung des Streitwerts der Hauptmietzins und nicht der Untermietzins heranzuziehen.*)

IBRRS 2009, 3925

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009 - 2 U 1566/06
1. Ein Architekt haftet dem Bauherrn dann, wenn er nicht darauf hinwirkt, statt einer zweijährigen Verjährungsfrist (VOB/B a.F.) die übliche fünfjährige Gewährleistungspflicht zu vereinbaren.
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des Schadens nur durch die Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden kann.
3. Bei der Streitwertbestimmung hinsichtlich der Feststellungsklage ist ausnahmsweise ein Abschlag von 30% statt der üblichen 20% vorzunehmen, wenn die Höhe des Anspruchs in weiten Teilen nicht abschließend beurteilt werden kann.

IBRRS 2009, 3904

KG, Beschluss vom 10.11.2009 - 27 W 100/09
Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung einer Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen keine sofortige Beschwerde zulässig.

IBRRS 2009, 3902

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2009 - 14 W 763/09
1. Veranlasst das Gericht in Fällen einer EG - Auslandzustellung die Übersetzung der Klageschrift, ohne die insoweit maßgeblichen Vorschriften zu beachten, kann darin eine unrichtige Sachbehandlung liegen, die zur Niederschlagung der Kosten führt.
2. Hat das Gericht die erforderliche Nachfrage, ob die Klage übersetzt werden soll, versäumt, darf nicht fingiert werden, der Kläger hätte ohne das Versäumnis die Übersetzung gewünscht.

IBRRS 2009, 3886

BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - V ZR 144/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3885

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZR 129/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3883

BGH, Beschluss vom 03.11.2009 - IX ZB 182/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3882

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - IX ZR 11/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3881

BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - IX ZB 197/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3880

BGH, Beschluss vom 03.11.2009 - IX ZR 164/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3878

BGH, Urteil vom 22.10.2009 - III ZR 295/08
1. Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) im Zivilprozess rechts- und parteifähig.*)
2. Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im Amtshaftungsprozess.*)
3. Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von § 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht im Drittinteresse der gesetzlichen Krankenkassen.*)

IBRRS 2009, 3877

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2009 - 2 W 98/09
1. Die streitwertabhängige sachliche Zuständigkeit in einem selbständigen Beweisverfahren, hinsichtlich dessen noch kein Rechtsstreit anhängig ist, richtet sich nach dem Wert bei Antragstellung.*)
2. § 506 ZPO ist bei einer nachträglichen Erhöhung des Wertes im selbständigen Beweisverfahren nicht analog anzuwenden.*)
3. Wenn der aufgrund des Beweisbeschlusses beauftragte Sachverständige zu einer von den Angaben des Antragstellers abweichenden Kostenschätzung kommt, bleibt es daher bei der sachlichen Zuständigkeit des zuerst tätigen Gerichts.*)
4. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller eine Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf weitere Mängel des betroffenen Bauvorhabens beantragt, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrages waren; auch in diesem Fall ist das Verfahren von dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen.*)

IBRRS 2009, 3875

BGH, Beschluss vom 29.10.2008 - XII ZB 75/08
Bei einem Feststellungsantrag, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegstand hat, ist kein Abschlag vorzunehmen; vielmehr richtet sich die Beschwer nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit enfallende Miete.

IBRRS 2009, 3860

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 294/08
Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländischen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsächlich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich.*)

IBRRS 2009, 3856

OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2009 - 9 W 112/09
Bezeichnet der Kammervorsitzende in der mündlichen Verhandlung das Verteidigungsvorbringen des Beklagten als "Quatsch mit Soße", muss ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - nicht aber erst zwei Tage später - gestellt werden.

IBRRS 2009, 3842

OLG München, Beschluss vom 29.10.2009 - 34 Sch 15/09
1. Bestimmen die Parteien im Rahmen einer Schiedsklausel als zuständiges staatliches Gericht im Sinn von § 1062 ZPO ein Oberlandesgericht, das nach der im Bundesland geltenden Zuständigkeitskonzentration keine (örtliche) Zuständigkeit hat, kann die Klausel dahin auszulegen sein, dass das Oberlandesgericht als zuständig bestimmt sein soll, welches nach der landesgesetzlichen Zuständigkeitsnorm die übertragenen Aufgaben anstelle des bezeichneten Gerichts wahrnimmt.*)
2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren.*)

IBRRS 2009, 3838

BGH, Beschluss vom 12.06.2008 - V ZR 222/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3837

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 113/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3836

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - IV ZR 259/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3835

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - Xa ZR 146/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3834

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - IX ZR 232/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3830

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - IX ZR 239/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3829

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZR 237/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3827

BGH, Beschluss vom 13.10.2009 - KVZ 41/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3825

BGH, Beschluss vom 12.10.2009 - VI ZB 57/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3824

BGH, Beschluss vom 19.10.2009 - II ZR 241/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3818

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2009 - 16 W 120/09
1. Es entspricht dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, Ergänzungsfragen im Zuge des Beweisverfahrens zu behandeln, auch wenn zwischenzeitlich in der Hauptsache Klage erhoben wurde.
2. Einem im Zuge eines selbständigen Beweisverfahrens rechtzeitig gestellten Antrag auf Ergänzung des Gutachtens muss in den Grenzen des Rechtsmissbrauches grundsätzlich stattgegeben werden, auch wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält.
IBRRS 2009, 3816

OLG München, Beschluss vom 09.10.2009 - 9 W 2334/09
1. Das Interesse des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren, in dem keine Sachanträge gestellt werden, ist anders zu beurteilen als das Interesse des Streithelfers, dem uneingschränkt der Streit verkündet worden ist.
2. Im ersteren Fall ist deshalb der Streitwert bei der Beurteilung des Interesses des Streithelfers am Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens irrelevant.

IBRRS 2009, 3815

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - IX B 8/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
