Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16198 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 0298
BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VIII ZR 124/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0295

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Xa ZB 40/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0293

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2010 - 19 W 48/09
1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Beweismittelerhaltung bei Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens.*)
2. Eine im Hauptsacheverfahren angekündigte, jedoch noch nicht beschlossene Beweisanordnung steht der Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen.*)

IBRRS 2010, 0277

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2009 - 3 U 144/09
1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht.*)
2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.*)
IBRRS 2010, 0270

LG Duisburg, Urteil vom 28.01.2009 - 13 T 180/08
1. Maßgebend ist bei der Festsetzung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens der Streitwert der Hauptsache, weil es sich um einen vorgezogenen Hauptsachebeweis handelt.
2. Der Wert einer angemessenen Mietminderung ist bei Ansprüchen auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen anzusetzen.

IBRRS 2010, 0268

AG Bernau, Urteil vom 03.02.2009 - 10 C 447/08
Räumungsprozess gegen den Wohnraummieter: Verwertbarkeit im Verfahrensverlauf vorgebrachter Gründe für eine außerordentliche Kündigung*)

IBRRS 2010, 0264

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 Ta 36/09
Der Bedürftige ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung eines in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses zu verschaffen, sofern diese Immobilie nicht von dem Bedürftigen bewohnt wird und somit nicht als sogenanntes Schonvermögen geschützt ist.

IBRRS 2010, 0261

LG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2009 - 316 T 21/09
Gebührenstreitwert für die Feststellung der Mietminderungsberechtigung*)

IBRRS 2010, 0258

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2009 - 8 Ta 83/09
1. Eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur eine solche, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert.
2. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten.

IBRRS 2010, 0246

BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 101/08
Die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung stellt eine Verfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt").

IBRRS 2010, 0223

LG Krefeld, Urteil vom 06.02.2009 - 1 S 117/08
1. Die Platzierung des Schreibens im Hauseingangsbereich kann ausreichend sein, wenn ein Briefkasten fehlt.
2. Für den Zugang eine Schreibens ist der Absender darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit muss er vortragen, dass mit dem Einwurf in das Körbchen die gewöhnliche und im Falle des Empfängers übliche Postzustellung an ihn gewählt worden ist oder dass eine Zuordnung der Briefkästen zu den einzelnen Hausbewohnern nicht möglich war.

IBRRS 2010, 0211

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2009 - 19 W 40/09
Das selbständige Beweisverfahren ist auch dann nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist oder einer angemessenen Frist zur Beantragung der Ergänzung des Gutachtens beendet, wenn das Gericht in seinem Beweisbeschluss versehentlich eine Beweisfrage übergangen hat.*)

IBRRS 2010, 0208

OLG München, Beschluss vom 12.10.2009 - 34 Sch 20/08
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Schiedsspruchs.*)
2. Den Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede, gleichgültig ob nach Art. II Abs. 2 UN-Ü oder aufgrund nationalen Rechts, hat die die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs beantragende Partei zu erbringen (siehe auch Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08; BayObLGZ 2002, 392).*)

IBRRS 2010, 0207

OLG München, Beschluss vom 11.05.2009 - 34 Sch 23/09
Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist die Fälligkeit der zuerkannten Ansprücke keine Voraussetzung.

IBRRS 2010, 0202

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2009 - 24 U 9/09
Der Mieter ist nicht zum Ersatz der Anwaltskosten des Vermieters verpflichtet, sofern es die Abwehr einer Kündigung geht.

IBRRS 2010, 0183

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2009 - 10 U 16/09
Wird eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von über einem Monat beantragt, ohne dass eine Einwilligung des Gegners vorliegt, muss ein Rechtsanwalt in geeigneter Weise dafür sorgen, dass im Fristenkalender nicht nur die beantragte, sondern auch die vom Senat üblicherweise gewährte Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mit Vorfrist eingetragen wird. Auf die Bewilligung einer Fristverlängerung, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, darf er nicht vertrauen.*)

IBRRS 2010, 0182

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2009 - 10 U 16/09
Legen beide Parteien rechtzeitig Berufung ein und begründet eine der Parteien ihre Berufung nicht rechtzeitig, hat die andere Partei nach Rücknahme ihrer Berufung die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung dann nicht zu tragen, wenn zuvor der Anschlussberufungskläger an seiner selbständigen Berufung festgehalten hatte und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hier in die Berufungsbegründungsfrist, abgelehnt werden musste (vgl. Zwischenurteil des Senats vom 20.05.2009, Az. 10 U 16/09).*)

IBRRS 2010, 0181

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009 - 10 U 93/09
Die Streithelferin hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Berufung trotz einer Berufung der unterstützten Partei zu tragen, wenn die Berufungen der unterstützten Partei und der Streithelferin unterschiedliche Teile des erstinstanzlichen Urteils angegriffen und damit unterschiedliche Streitgegenstände hatten.*)

IBRRS 2010, 0180

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2009 - 10 W 37/09
1. Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen der Insolvenz einer Partei führt nicht zur Unterbrechung von Prozesskostenhilfeverfahren unabhängig davon, ob den Prozesskostenhilfeantrag der Insolvenzschuldner oder die Gegenpartei gestellt hat.*)
2. Wenn zum Zeitpunkt der Erhebung einer Widerklage der Widerkläger Kenntnis vom Insolvenzantrag des Prozessgegners hat, ist diese Widerklage grundsätzlich mutwillig im Sinn des § 114 Satz 1 ZPO.*)
3. Vertritt eine Partei gegenüber dem Vertragspartner die Rechtsauffassung, ein Bauvertrag sei nicht zu Stande gekommen, ist darin weder eine Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B, § 649 Satz 1 BGB zu erkennen noch kann eine solche Äußerung in eine Kündigung umgedeutet werden.*)

IBRRS 2010, 0178

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 - 34 U 152/05
1. Der Sachverständige hat seinen Vergütungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 JVEG binnen drei Monaten nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens bei Gericht geltend zu machen.
2. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Gutachtens unabhängig davon, ob der Sachverständige später noch einmal zu einer Erläuterung herangezogen wird.
3. Wiedereinsetzung bei unverschuldetem Irrtum über die Frist.

IBRRS 2010, 0177

OLG Dresden, Urteil vom 15.12.2009 - 14 U 912/08
1. Ist die Heißlagerung der ESG-Scheiben vereinbart, so führt allein das Fehlen des Heißlagerungstests zur Mangelhaftigkeit der Scheiben.
2. Die Beweislast für die Durchführung des Heißlagerungstests trägt der Auftragnehmer.
3. Die fehlende Kennzeichnung als ESG-Glas führt nicht zu einem Mangel der Scheiben, sofern sie wie geschuldet funktionstauglich sind.
4. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt dann nicht den Anforderungen, die an, einen bestimmten Antrag zu stellen sind.
5. Es besteht für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird.
IBRRS 2010, 0169

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2009 - 10 W 123/09
1. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung löst die Anwendung des § 21 GKG aus. Vielmehr muss ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung vorliegen, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt.
2. Im Rahmen einer Zustellung im EU-Ausland angefallene Übersetzerkosten sind nach § 21 GKG niederzuschlagen, wenn es an einem dahin auszulegenden Auftrag der zustellenden Partei fehlt.

IBRRS 2010, 0168

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - 24 U 204/08
1. Wird ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss angegeben werden, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden.
2. Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammen setzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen.
3. Ein Rechtsanwalt ist gehalten, für seinen Mandanten günstigen Sachvortrag schriftsätzlich vorzutragen. Er muss auch ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits vorliegenden Privatgutachtens angreifen, welches zu für seine Partei günstigeren Ergebnissen kommt.
4. Wenn ein Rechtsanwalt eine für seinen Auftraggeber vorteilhafte Einwendung nicht schriftsätzlich vorträgt, weil er meint, dieser Vortrag sei für seinen Mandanten unehrenhaft, so handelt er pflichtwidrig, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens aufgeklärt und dessen Zustimmung eingeholt hat.

IBRRS 2010, 0160

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - VII ZR 133/08
1. Der Übergang vom Vorschussanspruch auf den Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten ist keine Klageänderung, sondern eine Anpassung der Klage an die geänderten Abrechnungsverhältnisse, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zu beurteilen ist.
2. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies darauf schließen, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.
IBRRS 2010, 0156

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009 - 24 U 163/08
Vor Abgabe der Mahnsache (nach Widerspruch) an das Prozessgericht und Eingang der Verfahrensakten wird eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht begründet.*)

IBRRS 2010, 0143

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2008 - 15 O 508/04
1. § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt. Es genügt jedoch, wenn durch den Eintritt in das Geschäft des bisherigen Einzelunternehmers eine das Unternehmen tragende Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht. Dies folgt daraus, dass es sich bei § 28 Abs. 1 HGB nicht um eine besondere kaufmännische Regelung handelt, sondern um einen Ausdruck des Gedankens der Unternehmensbeständigkeit.
2. Der Auftraggeber kann mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden prozessualen Verfahrens machen.
3. Das maßgebliche Kriterium für die Haftung als Gesamtschuldner liegt in der gleichstufigen Verbundenheit der Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt.
4. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte.
5. Solange der Geschädigte seinen Schaden noch nicht vollständig, sondern nur teilweise beziffern kann, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.

IBRRS 2010, 0131

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - V ZB 67/09
Liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.*)

IBRRS 2010, 0120

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - 13 U 120/07
1. Die Pflicht zum Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte erstreckt sich auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte und greift jedenfalls dann ein, wenn es widersprüchlichen oder mehrdeutigen Sachvortrag aufzuklären gibt.
2. Genau so ist darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, alle zur Feststellung des vorgetragenen Sachverhalts erforderlichen Erklärungen abgegeben und unter Beweis gestellt werden. Auf fehlende Schlüssigkeit oder unzureichende Substantiierung ist hinzuweisen.
3. Unerlässlich sind die Erörterung und auch die Hinweispflicht insbesondere dann, wenn der Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge unvollständig, unklar oder neben der Sache liegen. Dass schon der Prozessgegner auf Mängel des Vortrages hingewiesen hat, enthebt das Gericht nicht der Erörterungspflicht.
4. § 264 Nr. 1 ZPO legt lediglich fest, dass in der Ergänzung tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen keine Klageänderung zu sehen ist, aber er schreibt nicht die uneingeschränkte Zulassung vor. Denn selbst bei der Klageänderung, die nicht unter § 264 ZPO fällt, trotz Einwilligung des Gegners kann die Zulassung daran scheitern , dass die der geänderten Klage zugrunde gelegten Tatsachen nach § 529 ZPO nicht mehr eingeführt werden können.
5. Eine einfache Fahrlässigkeit, neuen Vortrag nicht bereits in erster Instanz geleistet zu haben, ist stets dann anzunehmen, wenn schon nach altem Recht mit dem unterbliebenen Vorbringen entgegen einer Fristsetzung in erster Instanz oder unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht gehandelt wurde.

IBRRS 2010, 0114

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - V ZB 151/09
Die Anschlussbeschwerde findet auch im Beschlussanfechtungsverfahren statt.*)

IBRRS 2010, 0112

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2009 - 10 A 6.07
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig.
IBRRS 2010, 0110

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2009 - 10 W 102/09
Wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so ist das gemäß § 41 Abs. 2 GKG für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend. Der maßgebliche Jahresbetrag ist aus dem höchsten Entgelt zu errechnen, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist.

IBRRS 2010, 0103

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2009 - 8 U 133/09
Der Anspruchsteller ist zu einer veränderten Berechnung seiner Schadenspositionen grundsätzlich berechtigt. Denn innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbar sind

IBRRS 2010, 0095

KG, Beschluss vom 23.11.2009 - 8 U 49/09
1. Ob eine den Gebührenstreitwert erhöhende Hilfsaufrechnung vorliegt, ist für jede Instanz gesondert zu prüfen.*)
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren erhöht sich nicht, wenn der Beklagte und Berufungskläger im Berufungsverfahren erklärt, an der in erster Instanz erfolglos geltend gemachten Hilfsaufrechnung nicht festzuhalten.*)

IBRRS 2010, 0088

OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2010 - 2 W 2/10
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Antragsgegner befugt, der beantragten Festsetzung verauslagter Gerichtskosten entgegenzuhalten, der Kostenansatz sei zu Unrecht erfolgt; er ist´nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu verweisen.*)

IBRRS 2010, 0076

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2009 - 5 W 58/08
1. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegen-forderung geltend, handelt es sich um eine Hilfs- oder Eventualaufrechnung, und erhöht sich damit in Anwendung des § 45 Abs.3 GKG der (im übrigen durch die Klageforderung bestimmte) Streitwert des Verfahrens um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Hält der Beklagte der nicht bestrittenen Klageforderung mehrere (recht-lich selbständige) Gegenforderungen mit der Aufrechnung entgegen, handelt es sich nur bei der ersten um eine Hauptaufrechnung.
2. Eine Streitwerterhöhung durch (Hilfs-) Aufrechnung mit mehreren Gegenforde-rungen in einer insgesamt die Klageforderungen übersteigenden Höhe nach § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass es sich bei dem Verteidigungsmittel des Beklagten um mehrere rechtlich selbständige Gegenforderungen handelt. Meh-rere nicht verselbständigte Teilbeträge derselben Forderung können nicht in einem Eventualverhältnis zueinander zum Gegenstand von Hilfsaufrechnungen gemacht werden.
3. Der Streitwerterhöhung aufgrund der hilfsweisen Aufrechnung mit Gegenan-sprüchen gemäß § 45 Abs. 3 GKG steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei den Gegenansprüchen um mängelbedingte Zahlungsansprüche han-delt, die ihren Ursprung in demselben Vertragsverhältnis haben, das die Grundlage für den die Klageforderung darstellenden Vergütungsanspruch ist. Bei einer Hilfsaufrechung mit einem Mängelanspruch gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers findet eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG unter besonderer Berücksichtigung der im Gebührenstreit-wertrecht angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Fällen nicht statt, in denen sich der Auftraggeber in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit verteidigt (Anschluss an BGH Beschluss vom 06.10.2004, IV ZR 287/02, NJW-RR 2005, 506). Dies gilt nicht, wenn das primäre Verteidigungsvorbringen des beklagten Bestellers keine Beziehung zu den Mängeln hat, die die Grundlage für die zur Aufrechnung gestellten monetären Mängelansprüche darstellen.

IBRRS 2010, 0075

LG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2009 - 22 O 11/09
Eine Tatsache, die für sich genommen, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet (hier: Tätigkeit bei einer Partei vor über 40 Jahren) wird dann zu einem Ablehnungsgrund, wenn der Sachverständige auf diese Tatsache nicht oder nicht rechtzeitig hinweist.

IBRRS 2010, 0074

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2009 - 12 W 59/09
1. Wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, sind nicht die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisverfahrens ausschlaggebend. Daher kann Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage nur verneint werden, wenn ein Anspruch offensichtlich nicht besteht. *)
2. Auch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit kann grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses abgestellt werden. *)

IBRRS 2010, 0059

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.11.2009 - 3 U 45/08
1. Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens.*)
2. Zum Schadensersatz aufgrund unterlassener Imprägnierung von Holz wegen fehlerhafter Bezeichnung der Holzlieferung
IBRRS 2010, 0054

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.09.2009 - 9 W 285/09
Der Einwand, der Kostenerstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien Streit besteht.*)

IBRRS 2010, 0022

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 W 3/10
Schließt der Antragsteller eines selbständigen
Beweisverfahrens mit einem von mehreren Antragsgegnern einen Vergleich in einem gesonderten zivilrechtlichen Verfahren, von dem auch die Ansprüche gegen die Antragsgegner voll erfasst sind und erklärt er daraufhin das selbständige Beweisverfahren für erledigt, hat er die Kosten der anderen Antragsgegner gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog zu tragen.*)

IBRRS 2010, 0021

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 W 208/09
Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus.*)

IBRRS 2010, 0010

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - V ZR 78/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0005

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - V ZR 76/09
Der Berufungskläger hat den Rechts- oder Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsbegründung aufzuzeigen; ein globaler Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisantritte genügt nicht den in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Anforderungen an eine Berufungsbegründung.

IBRRS 2010, 0001

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2009 - 5 W 288/09
1. Soll der Wohnungseigentümergemeinschaft ein beziffert feststehender Betrag belastet werden, während einer der Eigentümer mit der Klage die alleinige Haftung des Verwalters durchsetzen will, bestimmt nicht der Miteigentumsanteil des Klägers sondern § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert.
2. Zum Streitwert eines Antrags, durch den der Einbau einer Empfangsanlage für Satelittenfernsehen verhindert werden soll.

Online seit 2009
IBRRS 2009, 4126
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2009 - 16 W 20/09
Eine einseitige Erledigungserklärung in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht als Antragsrücknahme zu werten, wenn sie jedenfalls teilweise aufgrund sachlicher Zwänge (hier Baufortschritt und Renovierungszwang) und nicht ausschließlich aus freien Stücken erfolgt ist (Abgrenzung zu BGH BauR 2005,133; vgl. OLG Oldenburg MDR 1998,242).*)

IBRRS 2009, 4116

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2009 - 14 W 769/09
1. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere davon zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so lässt ihn dies als befangen erscheinen.
2. Die Beurteilung der Frage, ob mögliche im Ortstermin zu ermittelnde Tatsachen geheimhaltungsbedürftig sind, steht allein dem Gericht zu und lässt die Besorgnis des Sachverständigen nicht entfallen.

IBRRS 2009, 4110

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2009 - 6 U 24/09
Verfahrensakten, die nicht an einem Umlauf zwischen Geschäftsstelle und Richter teilnehmen, sondern im Dienstzimmer des Richters nach dessen Willen liegen bleiben, sind von ihm selbst im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht während der Dauer von sechs Monaten jedenfalls einmal zu sichten.

IBRRS 2009, 4099

OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2009 - 5 U 71/08
Keine Unwirksamkeit einer AGB-Unterwerfungserklärung des Schuldners (gegen Schimansky WM 2008, 1049 ff.).*)

IBRRS 2009, 4091

OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2009 - 4 W 12/09
Der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens, das auf die Feststellung von Mängeln einer Mietwohnung gerichtet ist, ist nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bestimmen, ohne dass vom Mieter geltend gemachte Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte oder aus diesem Grunde aufgelaufene Mietrückstände werterhöhend zu berücksichtigen wären.*)

IBRRS 2009, 4090

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2009 - 24 W 16/09
1. Ist neben der Räumung einer Wohnung auch die Rückgabe eines unentgeltlich überlassenen Grundstücks (Teil eines Gartens) Streitgegenstand, so ist jene mit Hilfe einer Schätzung gesondert zu bewerten.*)
2. Werden in einem "Mehrvergleich" Streitgegenstände miterledigt, die im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen sind, sind diese nach allgemeinen Grundsätzen einzeln zu bewerten und erhöhen den Gegenstandswert des Vergleichs.*)
3. Vereinbaren die Parteien in dem "Räumungsvergleich" für den Mieter eine "Umzugskostenbeihilfe", so wirkt diese sich nicht werterhöhend aus, wenn die Parteien darüber nicht gestritten haben.*)
4. Zur Bewertung einer Vergleichsabrede, in der der Wohnungsmieter auf Räumungsschutz verzichtet.*)
5. Bei Streitigkeiten der Mietvertragsparteien über eine mangelbedingte Mietminderung ist nicht der Mangelbeseitigungsaufwand, sondern die auf ein Jahr begrenzte, den Mängeln entsprechende Mietminderung zum Bewertungsmaßstab zu nehmen.*)
6. Da der Anspruch auf Rückbau der Mietsache nicht von dem Räumungsanspruch umfasst ist, ist er auch gesondert zu bewerten.*)
