Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2010, 1026
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - III ZB 88/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1025

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - VI ZB 56/07
Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet.*)

IBRRS 2010, 1021

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07
1. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.*)
2. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 und BGHZ 162, 1).*)

IBRRS 2010, 1018

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 142/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1016

BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - VI ZR 256/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1013

BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - III ZB 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1012

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZR 4/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1011

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - IV ZB 32/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1009

BGH, Beschluss vom 13.10.2009 - VIII ZR 312/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1007

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 272/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1004

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZR 68/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0992

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2010 - 49 S 139/09
Bei einem Werklohnstreit aus der Reparatur einer Klimaanlage ist der Gerichtsstand des § 29 ZPO am Ort der zu reparierenden Anlage gegeben.

IBRRS 2010, 0991

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.11.2009 - 13 C 325/09
Für einen Werklohnstreit aus einem Reparaturvertrag läßt sich ein Gerichtsstand am Ort der zu reparierenden Anlage nicht aus § 29 ZPO herleiten.

IBRRS 2010, 0989

OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2009 - 4 W 41/09
Begrenzung des Gebührenstreitwertes in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49 a GKG.*)

IBRRS 2010, 0981

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.02.2010 - 2 AR 30/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden vom Gerichtsstand des § 29a ZPO Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfasst.

IBRRS 2010, 0971

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.11.2009 - 2 W 164/09
Bei Bauwerkverträgen ist gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen regelmäßig der Ort des Bauwerks. Das gilt auch für Reparaturarbeiten, da der Schwerpunkt des Vertrags durch die besondere Ortsbezogenheit der vertragstypischen Werkleistung bestimmt wird.

IBRRS 2010, 0963

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 29.01.2010 - Vf. 113-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

IBRRS 2010, 0962

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.09.2009 - Vf.44-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
3. Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein.

IBRRS 2010, 0961

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.64-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

IBRRS 2010, 0960

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.79-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

IBRRS 2010, 0952

OLG München, Beschluss vom 29.01.2010 - 11 W 728/10
1. Die Entstehung auch der reduzierten Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz nach den Nrn. 3200, 3201 W-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung eines ihm erteilten Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden ist (Fortführung von Senat JurBüro 1994, 93).*)
2. Allein aus der Entgegennahme der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten (der ersten Instanz) des Rechtsmittelgegners kann ohne einen dahin gehenden - erforderlichenfalls glaubhaft gemachten - Sachvortrag nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist (entgegen Kammergericht Beschluss vom 21.01.2009 - 2 W 57/08 - MDR 2009, 469 = JurBüro 2009, 261).*)

IBRRS 2010, 0949

OLG München, Beschluss vom 15.07.2009 - 20 W 1804/09
Sofern ein Schuldner gegen die Anordnung einer Zwangsverwaltung Beschwerde einlegt, so bestimmt sich der Streitwert im Beschwerdeverfahren nach dem Jahresbetrag der durch die Zwangsverwaltung entzogenen Mieteinnahmen.

IBRRS 2010, 0937

BGH, Beschluss vom 20.01.2010 - VIII ZB 36/08
Wird neben einer unzulässigen Berufung die Anschließung an die Berufung der Gegenseite erklärt, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel.

IBRRS 2010, 0933

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2010 - 15 W 97/09
1. Die einer Partei für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten entstandenen Kosten sind nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit setzt dabei voraus, dass die Kosten prozessbezogen entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind.
2. Prozessbezogen ist ein Privatgutachten dann, wenn es sich auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf ihn eingeholt wurde.
3. Die Einholung des Privatgutachtens ist notwendig, wenn die Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur mit besonderer Sachkunde zu widerlegen sind.

IBRRS 2010, 0930

BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10
1. Auch im selbständigen Beweisverfahren wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt.*)
2. Die Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens ist für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend.*)
IBRRS 2010, 0927

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27.08.2009 - 13 O 155/03
Der Gläubiger kann gemäß § 180 Abs. 2 InsO den Prozess aufnehmen und den Klageantrag gemäß §§ 263, 264 ZPO ändern.

IBRRS 2010, 0922

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2010 - 5 W 7/10
1. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines neuen Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren besteht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
2. Vor Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ist aus Gründen der Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zunächst die mündliche Erläuterung des bisherigen Sachverständigen abzuwarten.
IBRRS 2010, 0915

BGH, Beschluss vom 16.02.2010 - VIII ZB 76/09
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlender Ursächlichkeit eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten.*)
2. Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Postausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen.*)

IBRRS 2010, 0914

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - V ZR 162/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0908

BGH, Beschluss vom 03.03.2010 - IX ZB 236/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0900

BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - XII ZB 147/05
1. Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503).*)
2. Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung allerdings voraus, dass sich feststellen lässt, in welchem Umfang das Versäumnisurteil in der Sache Bestand hat.*)

IBRRS 2010, 0897

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - VII ZB 3/09
1. § 15 Nr. 3 EGZPO gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln.*)
2. Eine Verfügung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 ThürKO, mit der die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde aus einem arbeitsgerichtlichen Titel zugelassen wird, ist nicht vollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat.*)
3. Ist vor der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen, so hat das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu prüfen, ob diese Maßnahme aufzuheben ist.*)

IBRRS 2010, 0895

BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - VII ZR 166/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0892

BGH, Urteil vom 02.02.2010 - XI ZB 24/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0890

BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 222/09
1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nicht nach § 70 FamFG, sondern nach § 574 ZPO und setzt auch in Freiheitsentziehungssachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.*)
2. Die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung beginnt gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie beträgt in verfassungskonformer Anwendung von § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG einen Monat (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG).*)
3. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt auch für die persönliche Anhörung des Betroffenen.*)
4. Der Sicherungshaftantrag der beteiligten Behörde muss dem Betroffenen vor der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG zugeleitet werden. Die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung genügt (nur), wenn der Sachverhalt einfach gelagert und der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist.*)
5. Nur unter diesen Voraussetzungen kann bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen auch von einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags abgesehen und für die mündliche Eröffnung ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.*)
6. Bei Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist regelmäßig nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuordnen, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist.*)

IBRRS 2010, 0884

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - V ZR 108/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0881

BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.*)

IBRRS 2010, 0879

BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 187/08
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Mängeln einer Werkleistung.*)

IBRRS 2010, 0877

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2010 - 14 W 138/10
1. Will ein Auftraggeber der Restwerklohnklage des Unternehmers Baumängel entgegenhalten, ist es in der Regel ausreichend, deren Symptome selbst zu beschreiben und die weitere Sachaufklärung dem Gericht zu überlassen. Ausnahmsweise können die Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens erstattungsfähig sein, wenn das konkrete Erscheinungsbild der Mängel von einem bautechnischen Laien nicht sachgemäß erfasst und dargestellt werden kann.
2. Die Erstattungsfähigkeit ist in einem derartigen Fall nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Rechtsstreit primär um die Frage ging, ob die Werklohnforderung verjährt ist. Wegen der umfassenden Prozessförderungspflicht ist der Bauherr in einem derartigen Fall gehalten, zu den lediglich hilfsweise geltend gemachten Baumängeln sofort ein Privatgutachten einzuholen.

IBRRS 2010, 0862

BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - VIII B 190/08
1. Zur Klagebefugnis eines Miterben gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften.
2. Zur Klagebefugnis einer als Vermieterin auftretenden Bruchteilsgemeinschaft.

IBRRS 2010, 0858

BGH, Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 191/07
a) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtigter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter.*)
b) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr verfahrensrechtlich die Hauptsache.*)

IBRRS 2010, 0856

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 153/08
Die Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist ungeachtet der Möglichkeit wirksam, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren über die Prozesskosten entschieden wird.*)

IBRRS 2010, 0855

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 - 11 U 27/06
Das Rechtsstaatsprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu bescheiden.

IBRRS 2010, 0832

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZB 46/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0830

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZA 40/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0826

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - IX ZR 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0821

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZA 30/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0820

BGH, Beschluss vom 22.02.2010 - VI ZR 297/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0817

BGH, Urteil vom 23.02.2010 - XI ZR 286/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0814

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08
Die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.*)
