Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16201 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 1489
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 142/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1488

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1487

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - VI ZR 116/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1486

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 46/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1483

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - V ZR 111/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1482

BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - XI ZB 25/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1480

BGH, Beschluss vom 27.11.2009 - BLw 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1477

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 89/09
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).*)

IBRRS 2010, 1476

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - IX ZB 103/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1475

BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - VIII ZB 44/09
1. Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanordnung beschränkt. Sie kann nur solche Beschwerdeanträge stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, unstatthaft.*)
2. Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210).*)

IBRRS 2010, 1473

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - I ZB 36/09
1. Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch darauf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute.*)
2. Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)

IBRRS 2010, 1472

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - IX ZB 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1471

BGH, Urteil vom 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09
Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.*)

IBRRS 2010, 1470

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 229/08
1. Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt.*)
2. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.*)

IBRRS 2010, 1469

BGH, Beschluss vom 22.12.2009 - EnVR 64/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1468

BGH, Beschluss vom 21.12.2009 - X ZR 61/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1467

BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - VI ZB 58/08
Setzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss für das (Rechts-) Beschwerdegericht aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat.*)

IBRRS 2010, 1466

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 326/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1462

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Xa ZB 38/08
Das Patentgericht hat in einem erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten eine öffentliche mündliche Anhörung oder eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2006 bei ihm anhängig geworden ist.*)

IBRRS 2010, 1461

BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 41/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1460

BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZR 11/06
Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.*)

IBRRS 2010, 1457

KG, Beschluss vom 26.02.2010 - 7 U 100/09
Die Kostentragungspflicht richtet sich für den Fall, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, weil die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, nach den allgemeinen Regelungen des Kostenrechts.*)

IBRRS 2010, 1453

BGH, Urteil vom 01.02.2010 - II ZR 209/08
1. Eine Zurückverweisung an das Erstgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet.*)
2. Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurück zu verweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat. Dass nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, dessen Einfluss auf den Prozessverlauf nicht abzuschätzen ist, rechtfertigt für sich genommen die Zurückverweisung nicht.*)
3. Mitglieder einer in Insolvenz geratenen Genossenschaft sind vom Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung nicht ausgenommen, wenn ein Anspruch gegen die insolvente Genossenschaft betroffen ist, der seine Grundlage nicht in dem genossenschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht hat, sondern auf einer Vereinbarung beruht, die das Mitglied wie ein außen stehender Dritter mit der Genossenschaft geschlossen hat.*)

IBRRS 2010, 1451

BGH, Urteil vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09
1. Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten.*)
2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet.*)

IBRRS 2010, 1449

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZR 105/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1446

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - I ZB 116/08
1. Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen.*)
2. Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar.*)
3. Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.*)
4. Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen.*)
5. Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschließend geregelt.*)

IBRRS 2010, 1443

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1442

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - IV ZR 40/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1441

BGH, Beschluss vom 16.03.2010 - VI ZB 46/09
Ein Prozessbevollmächtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn er zur Begründung des Verlängerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende Rücksprache mit dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen hätten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgen können. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gründe in der Antragsschrift aus; eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.*)

IBRRS 2010, 1436

BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - AnwZ (B) 41/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1431

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - IV ZB 43/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1430

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - III ZR 50/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1429

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - IV ZR 28/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1428

BGH, Urteil vom 04.03.2010 - XI ZR 60/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1427

BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 52/09
Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages.*)

IBRRS 2010, 1426

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - IV ZR 349/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1424

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - IV ZR 78/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1423

BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 114/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1422

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - V ZA 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1421

BGH, Beschluss vom 08.04.2010 - VII ZR 149/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1420

BGH, Beschluss vom 16.03.2010 - XI ZR 175/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1419

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - I ZB 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1417

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - IV ZR 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1416

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - IV ZR 28/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1415

BGH, Beschluss vom 06.04.2010 - VII ZR 166/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1414

BGH, Beschluss vom 08.04.2010 - VII ZR 61/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1411

BGH, Urteil vom 01.03.2010 - II ZR 213/08
1. Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.*)
2. Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen.*)

IBRRS 2010, 1408

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - IV ZR 350/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1407

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - IX ZA 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1406

BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - AnwZ (B) 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
