Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16201 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 1832
BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - VII ZB 35/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1831

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 44/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1827

OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.2010 - 1 U 142/09
1. Verweist das Zivilgericht den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht mit der Begründung, es handele sich um eine Streitigkeit nach § 1 Nr. 1a LwVG, so ist das Landwirtschaftsgericht hieran gebunden, auch wenn sich die Einordnung der Zivilkammer zwar als fehlerhaft, jedoch nicht als willkürlich erweist.*)
2. In diesem Fall kann auch die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Landwirtschaftsgericht, weil es fehlerhaft von einer Bindungswirkung i. S. d. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgegangen sei, seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe.*)
3. Bepflanzt ein Pächter das von ihm auf 30 Jahre gepachtete landwirtschaftliche Grundstück mit Rosenstöcken, um die Blütenblätter dieser als dauerhafte Einnahmequelle bewirtschafteten Rosenkultur zu ernten und zu vermarkten, so erfolgt die Verbindung der Rosenstöcke mit dem Grund und Boden nicht nur "zu einem vorübergehenden Zweck" im Sinn des § 95 Abs.1 S.1 BGB.*)
4. Nach dem Ablauf der Pachtzeit ist der Pächter eines solchen landwirtschaftlichen Grundstücks ohnehin nach § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Grundstück mitsamt den Rosenstöcken zurückzugeben.*)

IBRRS 2010, 1826

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 65/09
1. Bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist der Rechtsmittelkläger in Höhe der auszuweisenden Umsatzsteuer beschwert (Abgrenzung zu BGHZ 128, 85 ff.).*)
2. Zur Frage der Verpflichtung zur Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis bei Strohmanngeschäften.*)

IBRRS 2010, 1825

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 245/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1824

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - VIII ZR 283/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1823

BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - IV ZB 6/09
1. Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) anzurechnen.*)
2. Sind Gebührentatbestände - hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG - jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.*)

IBRRS 2010, 1821

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 100/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1819

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - VII ZB 11/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1818

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Xa ZB 10/09
1. Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.*)
2. Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.*)

IBRRS 2010, 1817

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 175/09
1. Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat.*)
2. ZPO § 320*)
3. Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden.*)

IBRRS 2010, 1815

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 140/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1813

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 122/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1812

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 271/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1809

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - III ZR 134/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1808

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - V ZR 215/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1806

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - V ZB 117/09
Restitutionsansprüche auf Grundstücke können nicht nach Maßgabe von § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden (Anschluss an BVerwGE 130, 134).*)

IBRRS 2010, 1804

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 162/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1803

BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - VIII ZR 83/09
Grundsätzlich hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung; im Einzelfall kann anders entschieden werden.

IBRRS 2010, 1796

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2010 - 5 U 188/10
Die Rechtskraft eines Mängelgewährleistungsansprüche verneinenden Urteils hindert im späteren Zahlungsprozess des Verkäufers die Prüfung auch solcher Mängel, mit denen der Käufer im Vorprozess an Präklusionsvorschriften gescheitert ist.

IBRRS 2010, 1795

KG, Urteil vom 30.04.2010 - 6 W 1/10
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.

IBRRS 2010, 1793

OLG München, Beschluss vom 15.12.2009 - 23 U 3484/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1792

OLG München, Beschluss vom 02.02.2010 - 23 U 3484/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1778

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09
1. Zur Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde in Fusionskontrollsachen nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens*)
- a)*)
Unter dem Gesichtspunkt der Präjudizierung kann sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mehr ergeben, wenn sich die Marktverhältnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerdeinstanz so wesentlich geändert haben, dass die Begründung der erledigten Untersagungsverfügung keine prägende Bedeutung für die Prüfung eines künftigen Zusammenschlussvorhabens mehr haben kann (Fortführung von BGHZ 174, 179 - Springer/ProSieben).*)
- b)*)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erledigten Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache.*)
2. GWB § 40 Abs. 1 Satz 1*)
3. Die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens kann bis zum Erlass einer verfahrensabschließenden Verfügung grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden.*)
4. GWB § 19 Abs. 3 Satz 2*)
- a)*)
Ähnlich große Marktanteile sind nicht schon als solche ein Indiz für eine Binnenwettbewerb ausschließende enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen; über längere Zeit unveränderte Marktanteile können jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung als für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand berücksichtigt werden.*)
- b)*)
Besteht trotz ungünstiger Strukturmerkmale tatsächlich Wettbewerb unter den als Mitglieder eines Oligopols in Betracht kommenden Unternehmen, so kann dieser nicht allein deshalb als unwesentlich angesehen werden, weil eine hohe Markttransparenz jedem Unternehmen eine kurzfristige Reaktion auf Wettbewerbsvorstöße der anderen ermöglicht.*)

IBRRS 2010, 1776

KG, Beschluss vom 09.06.2009 - 24 W 357/08
1. Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Vorschrift für die Anwendung der neuen materiell-rechtlichen Vorschriften fehlt, sind ab dem 01.07.2007 die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG anzuwenden und zwar auch auf bereits anhängige Verfahren. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für Beschlussanfechtungsverfahren.
2. Die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem 01.07.2007 gefasst worden sind, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung. Denn für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf den Zeitpunkt seines Zustandekommens abzustellen.
3. Solche Beschlüsse, die nach bisherigem Recht anfechtbar bzw. nichtig sind, sind im Anfechtungsverfahren für ungültig zu erklären bzw. bleiben nichtig, auch wenn sie nach neuem Recht rechtswirksam gefasst werden könnten; eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich.
4. Maßgebend für die Auslegung eines Beschlusses sind der Wortlaut und die Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind - egal ob der Beschluss eine Dauerregelung oder eine Einzelfallregelung zum Gegenstand hat.
5. Ein Beschluss, der einem einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv eine Handlungspflicht auferlegt, muss dies für den Betroffenen klar erkennbar machen. Im Zweifel ist eine entsprechende Bestimmung nur als Hinweis auf die materielle Rechtslage anzusehen, der die Rechtsverfolgung gegen den betroffenen Wohnungseigentümer ermöglicht, aber nicht selbständig eine entsprechende Handlungspflicht des Wohnungseigentümers begründet, selbst wenn der Eigentümerbeschluss bestandskräftig geworden ist.
6. Die Wohnungseigentümer sind dann nicht befugt, einem einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss ohne dessen Zustimmung zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, die sich dem Grunde nach weder aus dem Gesetz noch aus Vereinbarung ergeben.
7. Zur Zulässigkeit der Schätzung von Verbrauchswerten für Heizung und Warmwasser.

IBRRS 2010, 1772

LG Itzehoe, Urteil vom 12.01.2010 - 11 S 33/09
Eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die bereits Gegenstand eines Annerkenntnisurteils war, muss die schutzwürdige Rechtsposition, die der Kläger durch das Anerkenntnisurteil erlangt hat, berücksichtigen.*)

IBRRS 2010, 1759

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 49/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1758

BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - IV ZR 154/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1756

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZB 210/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1755

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - AnwZ (B) 107/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1754

BGH, Beschluss vom 26.03.2010 - IX ZB 264/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1751

BGH, Beschluss vom 26.03.2010 - IX ZB 252/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1750

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - EnVR 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1749

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 166/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1748

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1745

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 230/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.

IBRRS 2010, 1744

BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - IX ZR 215/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1743

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZR 66/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1742

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - IX ZB 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1739

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2010 - 6 Ta 2/10
1. Die Auslegung eines Vergleiches erfolgt nach den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB); das gilt auch für die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs.
2. Außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände sind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie eine Schlussfolgerung auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen; danach kommt es in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Wortlaut und dem diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen an.
3. Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Gehalt einmal jährlich eine Sonderzahlung (Tantieme), deren Bemessungsgrundlage das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Steuern) der Betriebsstätte B-Stadt ist, und wird die Tantieme "am Ende des Monats fällig, der auf denjenigen Monat folgt, in dem die Bilanz nach den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen festgestellt ist", ist die vergleichsweise Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer "für das Kalenderjahr 2007 die Bilanzaufstellung der Betriebsstätte B-Stadt vorzulegen", nach dem Parteiwillen auf die Ergebnisse der Betriebsstätte B-Stadt bezogen; da eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nur für die Konzernmutter, nicht aber für ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen besteht, stellt die vertragliche Bezugnahme auf den Konzernabschluss lediglich eine Fälligkeitsregel für den verfolgten Tantiemenanspruch dar.

IBRRS 2010, 1727

KG, Beschluss vom 16.07.2009 - 22 W 76/08
Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses bemisst sich nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.

IBRRS 2010, 1725

LG Landau/Pfalz, Beschluss vom 04.06.2009 - 1 T 47/09
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietvertrag ist auf den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt und der Zeit, die zwischen Einreichung einer Räumungsklage und Erlass des Räumungsurteils liegen, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass zwischen der Einreichung einer Räumungsklage und der Räumung dieser Wohnung regelmäßig fünf bis sechs Monate liegen.

IBRRS 2010, 1714

BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - IV ZB 32/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1712

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - IV ZR 170/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1710

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - I ZB 37/09
Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.*)

IBRRS 2010, 1707

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - BLw 13/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1706

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 110/09
Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.*)

IBRRS 2010, 1705

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - V ZR 134/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1704

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 63/09
1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.*)
2. Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.*)
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.*)

IBRRS 2010, 1703

BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - XII ZB 227/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
