Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16201 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 2782
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 245/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2781

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09
1. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft.*)
2. Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.*)

IBRRS 2010, 2779

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - V ZR 225/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2778

BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.*)
2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.*)
3. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.*)

IBRRS 2010, 2777

BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 293/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2775

BGH, Beschluss vom 05.05.2010 - XII ZB 65/10
1. Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen i.S. des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden.*)
2. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht.*)

IBRRS 2010, 2774

BGH, Beschluss vom 17.05.2010 - II ZB 12/09
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9; 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt danach nicht in Betracht.*)

IBRRS 2010, 2773

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - VII ZR 201/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2753

OLG München, Urteil vom 20.10.2009 - 9 U 3804/08
1. Das selbstständige Beweisverfahren zu einer Vielzahl von Mängeln hemmt die Verjährung nicht nur für den einzelnen Mangel, sondern auch für das gesamte Werk.*)
2. Der zeitweise Nichtbetrieb des Beweisverfahrens kann die Hemmung enden und die Verjährung weiterlaufen lassen.*)

IBRRS 2010, 2740

LG Köln, Beschluss vom 19.05.2010 - 10 S 264/09
In einem Klageantrag auf sofortige Räumung kann auch ein Antrag auf künftige Räumung als "weniger" enthalten sein.

IBRRS 2010, 2732

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2009 - 5 W 37/09
1. Wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.Dabei kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht.
2. Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage, die eine Zusammenrechnung ausschließt, liegt nach der "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht.
3. Dieses Kriterium genügt jedoch alleine nicht, um eine Zusammenrechnung auszuschließen. Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes ist, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen.
4. Die "Identitätsformel" passt vor allem nicht, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden.

IBRRS 2010, 2723

OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2009 - 4 W 40/09
1. Schließt sich der Nebenintervenient dem Antrag der unterstützenden Partei an, ist jedoch sein eigenes wirtschaftliches Interesse geringer zu bewerten, so bestimmt sich der Streitwert an seinem Beitritt.
2. Der Wert der Nebenintervention ist dabei durch den Wert der Hauptsache begrenzt, da nur über die mit der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche entschieden wird.
3. Fehlt es jedoch an einer Bemessensgrundlage gemäß §§ 70 Abs. 1 Nr. 2, 72 ZPO, deren Richtigkeit der Streitverkündete gegebenenfalls zu beweisen haben wird, dürfte regelmäßig der Schluss zulässig sein, das Interesse des Beitretenden entspreche dem Wert Hauptsache.

IBRRS 2010, 2721

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2010 - 6 W 50/10
Ist der Werkunternehmer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, richtet der Streitwert sich nach dem noch offenen Werklohn bis zur Höhe dessen angemessenen Teils, den der Besteller wegen Mängel des Wertes nach § 641 Abs. 3 BGB zurückhalten kann, und nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, weil der Werkunternehmer kein unmittelbares Interesse an der Mängelbeseitigung hat, sondern nur wissen will, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um zu seinem restlichen Werklohn zu kommen.*)

IBRRS 2010, 2718

OLG München, Beschluss vom 15.07.2010 - 34 SchH 14/09
Die den Gegenstand einer negativen Feststellungsklage bildende Frage, ob eine Partei gegenüber der anderen verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln einzulassen, ist für das Bestellungsverfahren gemäß § 36a Abs. 3 UrhG vorgreiflich, so dass eine Aussetzung dieses Verfahrens nach § 148 ZPO in Frage kommt.*)

IBRRS 2010, 2714

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - VI ZR 54/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2713

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 15/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2712

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2710

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZB 186/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2708

BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - VI ZR 125/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2707

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 42/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2704

BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 177/07
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.*)

IBRRS 2010, 2703

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - IV ZR 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2702

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZB 63/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2701

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZR 135/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2700

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 58/10
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.

IBRRS 2010, 2699

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZR 212/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2698

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - IX ZB 268/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2678

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2010 - L 2 KN 106/08
Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren setzt gemäß § 8 a SGB IV eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt voraus. Die Arbeit als Hausmeister oder Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht von dieser Regelung erfasst.

IBRRS 2010, 2677

AG Bonn, Urteil vom 03.11.2009 - 27 C 44/09
1. Unterrichtet der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG unverzüglich darüber, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist, kann darin eine gröbliche Verletzung der Verwalterpflichten liegen, die einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG nicht nur zu Informationszwecken dient, sondern den Wohnungseigentümern ermöglichen soll, sich frühzeitig an Rechtsstreitigkeiten zu beteiligen.
2. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist auf die Kündigung des Verwaltervertrages nicht anwendbar. Zu prüfen ist allein, ob die Abberufung zeitnah im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB betrieben worden ist.

IBRRS 2010, 2676

AG Mannheim, Beschluss vom 08.02.2010 - 4 UR II 11/05
1. Das Abänderungsverfahren gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. ist nach altem Recht fortzuführen, wenn die abzuändernde Entscheidung oder abzuändernder Vergleich unter dem Regime des alten Rechts im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erging bzw. abgeschlossen wurde.*)
2. Das gilt auch dann, wenn der das Verfahren einleitende Änderungsantrag nach dem 1.7.2007 bei Gericht einkommt. § 62 WEG steht dem nicht entgegen, weil Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Dauerwirkung "latent" anhängig bleiben und die Anwendung des neuen Rechts entgegen der Absicht des Gesetzgebers die flexible Änderungsmöglichkeit preisgibt und nachhaltig erschwert.*)

IBRRS 2010, 2674

AG Tostedt, Urteil vom 26.08.2009 - 5 C 204/08
Ein die Jahresabrechnung und Entlastung unter einer Bedingung genehmigender Beschluss ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Die Bedingung muss hinreichend klar definiert sein, so dass ihr Eintritt oder Nichteintritt zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig kontrolliert werden kann. Wird dem Verwalter unter der Bedingung Entlastung erteilt, dass die Entnahmen für den Tischler "kurzfristig .. geprüft" und gegebenenfalls durch "die betreffenden Eigentümer" erstattet werden, ist dieser Beschluss weder in zeitlicher, noch in sachlicher Hinsicht hinreichend klar.

IBRRS 2010, 2673

AG Koblenz, Urteil vom 18.05.2010 - 133 C 3201/09
Redezeitbegrenzungen in einer Wohnungseigentümerversammlung werden prinzipiell für zulässig erachtet. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist, dass die Begrenzung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung geschieht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie dazu dient, dass die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt und nicht durch Beiträge und Auskunftsersuchen einzelner Wohnungseigentümer verbraucht wird, die ersichtlich nicht auf Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind.

IBRRS 2010, 2672

AG Dortmund, Urteil vom 16.02.2010 - 512 C 57/09
1. Den Wohnungseigentümern steht nach § 16 Abs. 3WEG ein Ermessensspielraum zu, ob eine Änderung des Abrechnungsschlüssels beschlossen werden soll oder nicht. Dabei sind die Grenzen des Ermessens anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
2. Sowohl für die Entscheidung des "ob" einer Änderung der Kostenverteilung, als auch für die des "wie" muss es - wie bei der Anwendung einer Öffnungsklausel - einen sachlichen Grund geben. Die Wohnungseigentümer dürfen nicht willkürlich entscheiden. Eine höhere Kostengerechtigkeit allein ist regelmäßig für einen Änderungsbeschluss nicht ausreichend.

IBRRS 2010, 2671

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.04.2010 - 14 T 614/10
Eine im Verwaltervertrag vereinbarte Sondervergütung für die gerichtliche Vertretung im Anfechtungsverfahren kann im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

IBRRS 2010, 2670

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2010 - 2-13 S 32/09
1. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter regelmäßig gehalten, auch angefochtene Beschlüsse zu vollziehen. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft grundsätzlich ein größeres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss anfechten.
2. Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.

IBRRS 2010, 2669

LG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010 - 10 S 51/09
Die Frage nach einem dinglichen Charakter von Wohngeldansprüchen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist nicht im Verfahren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

IBRRS 2010, 2668

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - 16 W 15/10
1. Das Rechtschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde zwecks Heraufsetzung des Streitwertes fehlt, wenn sich hierdurch die Anwaltsgebühren der Partei erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei im Rechtsstreit obsiegt hat und der Gegner ihre Gebühren zu erstatten hat.
2. Die isolierte Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages (Negativbeschluss) gebietet einen deutlichen Abschlag gegenüber dem Streitwert einer Klage auf Anordnung der Maßnahme. Der Senat hält für die isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses im Regelfall einen Abschlag von 50% für angemessen.

IBRRS 2010, 2667

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2010 - 16 W 6/10
1. Über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streitverkündeten ist im anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
2. Die Entscheidung über die Kosten des im Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers hängt nicht davon ab, dass dieser auch im Hauptsacheverfahren beitritt.
3. Die Zulässigkeit des Beitritts kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr gerügt werden, sondern ist bereits im selbstständigen Beweisverfahren zu rügen.

IBRRS 2010, 2663

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZB 37/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2661

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 59/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2660

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 75/10
In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.*)

IBRRS 2010, 2659

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZR 187/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2657

OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 3 W 526/09
Eine Befangenheit des abgelehnten Richters kann ausnahmsweise zu besorgen sein, wenn er den fortgeschrittenen Bauprozess ohne erkennbaren Grund über lange Zeit hinweg nicht weiter fördert und auf wiederholte Erinnerungen und Anträge des Klägers, der beträchtlichen Werklohn fordert, schlicht nicht mehr reagiert.*)

IBRRS 2010, 2656

LG Köln, Urteil vom 15.10.2009 - 29 S 102/09
Auch von einer Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Zustand nicht benachteiligt werden (Festhalten an der Rechtsprechung von BGHZ 95, 137). Nur über das Kriterium des sachlichen Grundes kann ein vernünftiger Interessenausgleich herbeigeführt und ein Minderheitenschutz gewährleistet werden.

IBRRS 2010, 2655

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2009 - 19 W 87/09
Ein beendetes selbstständiges Beweisverfahren wird nicht dadurch erneut in Gang gesetzt, dass das schriftliche Sachverständigengutachten an eine Partei erneut zur Stellungnahme zugestellt wird.*)

IBRRS 2010, 2652

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 - 4 W 17/10
1. Geht es um eine tatsächliche Klärung möglicher Schadensersatzansprüche bei Baumängeln richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Kosten der Mangelbeseitigung. Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, das auch die Höhe dieser Kosten klären soll, sind regelmäßig die vom Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten für den Streitwert maßgeblich.
2. Soll mit dem Beweissicherungsverfahren die Frage von Gewährleistungsansprüchen für mehrere Reihenhäuser in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, kommt es nicht darauf an, für welche Reihenhäuser der Sachverständige in seinem Gutachten tatsächlich Mängel festgestellt hat.
3. Eine anerkannte Regel der Technik, dass eine Baumaßnahme nur dann zulässig wäre, wenn für die angewendeten Verfahren DIN-Normen existieren, gibt es nicht. Eine bestimmte technische Lösung zur Mangelbeseitigung kann auch dann ordnungsgemäß sein, wenn eine entsprechende DIN-Norm nicht existiert und eine behördliche Zustimmung im Einzelfall beantragt werden muss.
4. Mögliche direkte oder indirekte Auswirkungen des Verfahrens auf andere Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, spielen für den Streitgegenstand keine Rolle und haben daher auch keine Auswirkungen auf den Streitwert des Verfahrens.

IBRRS 2010, 2649

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2010 - 10 W 47/09
Schließt die Antragstellerin mit einer Antragsgegnerin in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich hinsichtlich der bis dahin vom Sachverständigen festgestellten Mängel ohne Berücksichtigung der übrigen Antragsgegnerinnen und teilt sie daraufhin dem Gericht mit, das Verfahren sei damit beendet, ist dies als Antragsrücknahme auszulegen mit der Folge, dass ihr entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der übrigen Antragsgegnerinnen aufzuerlegen sind.*)

IBRRS 2010, 2648

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2010 - 10 W 45/09
1. Schließt die Antragstellerin mit einer Antragsgegnerin in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich hinsichtlich der bis dahin vom Sachverständigen festgestellten Mängel ohne Berücksichtigung einer zweiten Antragsgegnerin und teilt sie daraufhin dem Gericht mit, das Verfahren sei nach Auffassung der am Vergleich beteiligten Parteien damit beendet, wobei sie ausdrücklich erklärt, dass damit keine Erledigungserklärung oder Antragsrücknahme verbunden sei, wird das Beweisverfahren erst beendet, wenn die nicht im Vergleich berücksichtigte zweite Antragsgegnerin zu erkennen gibt, dass auch sie an einer Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr interessiert ist. Dies kann der Fall sein, wenn sie die Auferlegung ihre Kosten gegenüber der Antragstellerin beantragt.*)
2. Die zweite Antragsgegnerin kann dann nach § 494a ZPO vorgehen. Der Sinn und Zweck des § 494a ZPO steht nicht entgegen, weil die zweite Antragsgegnerin nicht am Vergleichsschluss und auch nicht an der Beseitigung der Mängel beteiligt ist. Abgrenzung zu OLG Stuttgart 10 W 47/09*)

IBRRS 2010, 2644

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - VI ZB 10/10
Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten 200 Euro nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.*)

IBRRS 2010, 2642

BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - IX ZB 100/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
