Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16201 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 2953
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZA 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2952

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZA 6/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2951

BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZR 6/09
Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann nicht darauf gestützt werden, dass im Vertrag die Fälligkeit des festen Ausgleichs falsch angegeben sei.*)

IBRRS 2010, 2949

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2948

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 220/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2947

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - VII ZR 261/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2944

BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZR 143/09
Verschließt sich das Berufungsgericht mit einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn erfassenden Wahrnehmung dem wesentlichen Kern des Parteivortrags, verletzt es die betroffene Partei in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.*)

IBRRS 2010, 2942

BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10
1. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.*)
2. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.*)
3. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO.*)
4. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist.*)

IBRRS 2010, 2941

BGH, Urteil vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09
1. Der Umstand, dass bei der konkreten Behandlung (hier: PRT) über eine Querschnittlähmung noch nicht berichtet worden ist, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen.*)
2. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.*)

IBRRS 2010, 2939

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 30/08
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.*)

IBRRS 2010, 2938

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 82/10
1. Auch die Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen kann nach § 114 Abs. 2 FamFG wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.*)
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG muss neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben. Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang. Sie muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein.*)
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung nach § 17 Abs. 2 FamFG setzt eine Kausalität zwischen dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung voraus. Sie kann entfallen, wenn der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel, etwa bei anwaltlicher Vertretung, keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf.*)
4. Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist.*)

IBRRS 2010, 2936

BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - II ZR 159/09
1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück kann Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sein, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann.*)
2. Ist eine mehrheitlich beschlossene Kündigung der Miteigentümergemeinschaft im Außenverhältnis zum Mieter unwirksam, steht dies ihrer Beurteilung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinn von § 745 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Rechtslage bei der Beschlussfassung auch nach Einholung anwaltlichen Rates nicht zuverlässig einzuschätzen war.*)

IBRRS 2010, 2934

BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09
1. Die nach dem Interesse des Klägers zu bemessende Berufungsbeschwer bei der Beseitigung bzw. Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung richtet sich in der Regel nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der ihm bei der Erfüllung des Gegenanspruchs entsteht.*)
2. Bei der Beurteilung der Berufungsbeschwer kommt dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Antrag auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung nicht zu.*)

IBRRS 2010, 2933

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 225/09
Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind (Fortführung von BGHZ 179, 137).*)

IBRRS 2010, 2927

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - I ZB 18/08
1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - soweit der Beibringungsgrundsatz gilt - die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig.*)
2. Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.*)

IBRRS 2010, 2919

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - VII ZB 36/08
Die Anordnung des Gerichts, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe, ist unanfechtbar. Ergeht die Anordnung durch das Beschwerdegericht, ist hiergegen auch bei Zulassung durch das Beschwerdegericht keine Rechtsbeschwerde statthaft.*)

IBRRS 2010, 2909

LG Berlin, Beschluss vom 01.07.2010 - 14 O 103/06
Auch Baufachleute haben Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Parteigutachterkosten, wenn sie die konkreten gutachterlichen Untersuchungen nicht selbst vornehmen konnten.

IBRRS 2010, 2905

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 12 W 62/09
Sind die Unterlagen einer Partei beschlagnahmt und beantragt diese Partei, ein Zivilverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, ist die derzeitige Unzugänglichkeit ihrer Unterlagen bei der Ermessensentscheidung des Gerichts nicht zu berücksichtigen, weil die Aussetzung nach § 149 ZPO nicht dazu dient, fehlende Erkenntnismöglichkeiten einer Partei auszugleichen.

IBRRS 2010, 2894

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2010 - 6 W 344/10
1. Der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren wird durch einen Gegenantrag zugleich zum "Gegner" im Sinne des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO.*)
2. Zu den in einem solchen Fall dem jeweiligen Antragsteller aufzuerlegenden Kosten des "Gegners" gehören nur dessen in seiner Eigenschaft als "Gegner" entstandenen (ggf. anteiligen) Kosten, also weder dessen auf die eigene Antragstellung entfallenden Anwaltskosten noch die Gerichtskosten.*)

IBRRS 2010, 2848

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 198/09
1. In Fällen, in denen die Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität hergestellt werden kann, kann der anhängige Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden.*)
2. § 180 Abs. 2 InsO ist dahingehend auszulegen, dass in Fällen eines nicht identischen Streitgegenstandes zwischen anhängiger Klage und Feststellungsklage eine Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits jedenfalls grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Feststellungsprozesses zu vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten, wodurch unnötiger Zeit- und Kostenaufwand vermieden werden soll. Ist ein Rechtsstreit rechtshängig, dessen Ergebnisse im Rahmen des Feststellungsprozesses verwertet werden können, so dass eine Klageänderung hin zu einem Antrag auf Zahlung der bestrittenen Forderung sachdienlich wäre, dient es der Prozessökonomie, wenn der alte Rechtsstreit aufgenommen wird.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sechs-Monats-Frist gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht der Zugang des Tabellenauszugs mit dem Bestreiten des Insolvenzverwalters. Unter dem "eingeleiteten Verfahren" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht das Ende des "Forderungsanmeldungsverfahrens" durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen.*)
4. Sachurteilsvoraussetzung einer jeden Klage, die sich auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet, ist es, dass der Insolvenzgläubiger die Forderung zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter sie bestritten hat.
5. Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für diese Forderung zu erwarten ist.
6. Leistet ein Auftraggeber (AG) innerhalb einer vom Auftragnehmer (AN) gesetzten und angemessenen Frist keine Sicherheit gemäß § 648a BGB, ist der AN dazu berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, und zwar auch im Stadium nach Kündigung/Abnahme. Ein Anspruch des AG auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen.
7. Die für die Fälligkeit einer Werklohnforderung nach Kündigung notwendige Abnahme kann darin liegen, dass die Bauvertragsparteien eine Bautenstandsfeststellung durchführen, wenn dieser ein Abnahmeverlangen des AN mit Terminvorschlägen vorausgegangen ist.
IBRRS 2010, 2845

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09
1. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.*)
2. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.*)
3. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.*)
4. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.*)
5. Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.*)

IBRRS 2010, 2844

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - Xa ZR 110/09
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus Gründen richtig ist, die ihrerseits die Zulassung der Revision nicht erfordern (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 ff. und BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, MDR 2005, 1241).*)

IBRRS 2010, 2841

BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZR 142/09
Geht das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.*)

IBRRS 2010, 2840

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2010 - 12 A 2794/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2832

OLG München, Beschluss vom 01.06.2010 - 34 AR 064/10
Bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht (siehe OLG München - 31. Zivilsenat - vom 31.3.2009, 31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609; Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH vom 19.11.1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 u.a.).*)

IBRRS 2010, 2822

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 277/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2821

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 192/09
Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.*)

IBRRS 2010, 2820

BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 20/09
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (st. Rspr., vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4 m.w.Nachw.).*)
2. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.*)

IBRRS 2010, 2818

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 121/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2816

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - VI ZR 163/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2814

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZR 183/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2812

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 209/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2810

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVZ 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2809

BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZR 135/09
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung den "Normalfall" einer vergleichbaren Fallkonstellation (hier: Ausscheiden aus einer Freiberuflerpraxis) zugrunde legt, statt den vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, der - im Wege der gebotenen Auslegung zu berücksichtigende - Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Parteien eine abweichende Form der Auseinandersetzung (hier: Zulässigkeit einer geringfügigen Patientenmitnahme bei Einhaltung eines Wettbewerbsverbots unter betragsmäßiger Begrenzung des Auseinandersetzungsguthabens) vereinbart haben.*)

IBRRS 2010, 2808

BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - II ZR 233/09
Für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, nachdem seine Erledigung durch unabweisbare Terminsänderung verzögert und obendrein durch Flucht in die Säumnis verschleppt worden ist.*)

IBRRS 2010, 2807

BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - IX ZA 26/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2805

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZA 3/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2800

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 205/09
Das Beschwerdegericht muss unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens prüfen, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht.*)

IBRRS 2010, 2798

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZB 283/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2796

BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 193/03
1. Die Patentauslegung besteht in der Bestimmung, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns ist zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt.*)
2. Die bloße Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund nicht aus.*)
3. Ein Revisionszulassungsgrund ist jedoch gegeben, sobald der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsverfahren eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem für den Patentverletzungsprozess entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das Oberlandesgericht seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hatte.*)
4. Ergibt sich dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, muss er mittels eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2010, 2795

BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZB 9/09
Die Berufung einer nicht existenten oder aus anderen Gründen parteiunfähigen Prozesspartei gegen ein in erster Instanz ergangenes Sachurteil ist nicht nur zulässig, wenn die Partei mit der Berufung das Fehlen der Parteifähigkeit geltend macht, sondern auch dann, wenn sie das Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen.*)

IBRRS 2010, 2794

BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 9/10
Ist ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Klägerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich.*)

IBRRS 2010, 2791

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZR 155/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2790

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 26/10
Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.*)

IBRRS 2010, 2789

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 15/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2787

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - V ZB 170/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2786

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 62/09
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenwiderklage, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der Stufenwiderklage verfolgten Ansprüche auf dasselbe Rechtsverhältnis gestützt sind und zum Teil von denselben Vorfragen abhängen.*)

IBRRS 2010, 2785

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - IV ZA 15/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2784

BGH, Urteil vom 11.05.2010 - X ZR 51/06
1. Die Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes (hier: unzureichende Offenbarung) in der Berufungsinstanz, nachdem die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht nur auf einen oder mehrere andere der in Art. 138 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜbkG aufgeführten Nichtigkeitsgründe gestützt war, stellt eine Klageänderung (objektive Klagehäufung) im Sinne der Vorschrift des § 533 Nr. 1 ZPO dar, welche nach § 99 Abs. 1 PatG auch im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbar ist.*)
2. Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.*)

IBRRS 2010, 2783

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - IX ZR 125/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
