Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5288 Entscheidungen insgesamt
Online seit 27. Januar
IBRRS 2026, 0145
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 5 U 23/25
1. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer (oder den diesen vertretenden Makler) vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
3. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht.
4. Erklärt der Veräußerer Feuchtigkeitsschäden mit einem Extremwetter, obwohl sie (auch) auf einer unsachgemäßen Abdichtung und fehlerhafter Drainage beruhen, handelt er nicht arglistig, wenn ihm diese Bauwerksmängel nicht bekannt sind.
5. Allein das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
6. Hat der Verkäufer in der Vergangenheit einen - später erneut aufgetretenen - Mangel durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.
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Online seit 15. Januar
IBRRS 2026, 0065
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZR 39/25
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; der Beschwerdeführer muss innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, abändern lassen will.
2. Der Anspruch auf Feststellung des Nutzungsrechts hinsichtlich zweier auf dem Grundstück des Nachbarn befindlicher Pkw-Stellplätze bestimmt sich nach dem Wert, den das Nutzungsrecht für das herrschende Grundstück hätte; dieser entspricht der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks.
3. bei einer positiven Feststellungsklage ist davon ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
4. Eine Partei kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht auf einen höheren Streitwert berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat.
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IBRRS 2024, 3539
Öffentliches Recht
LG Köln, Urteil vom 11.11.2024 - 15 O 2/23
Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Grundstücks i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB gehört ein Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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Online seit 14. Januar
IBRRS 2025, 1353
Öffentliches Recht
VG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2025 - 6 K 4450/24
Eine mit einem Unkrautvlies abgedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche ist auch dann keine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW, wenn sie mit Pflanzen durchsetzt wird.*)
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Online seit 13. Januar
IBRRS 2025, 0714
Immobilien
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2024 - 5 W 63/24
1. Eine Zwischenverfügung, mit der dem Antragsteller die Vorlage einer Löschungsbewilligung aufgegeben wird, darf jedenfalls dann nicht ergehen, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers offenbar wird, dass eine solche Bewilligung nicht existiert.*)
2. Ob eine Grundbucheintragung inhaltlich unzulässig ist, ist anhand der Grundbucheintragung und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zu beurteilen, deren Verbleib ggf. im Rahmen des Amtsverfahrens nach § 148 GBO i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen aufgeklärt werden muss. Eine Prüfung lediglich anhand einer vom Antragsteller vorgelegten Abschrift der Bezugsurkunde und der Erklärung, die darin in Bezug genommene Skizze sei nicht auffindbar, wäre nicht statthaft.*)
3. Verweist die Eintragungsbewilligung eines Geh- und Fahrrechts wegen des Ausübungsbereichs auf eine "beigefügte Skizze" und fehlt es mangels Beifügung an der wirksamen Bezugnahme, ist weiter zu prüfen, ob die wörtliche Beschreibung des Inhalts der Dienstbarkeit in der notariell beglaubigten Urkunde für sich genommen eine hinreichend eindeutige Bezeichnung der Ausübungsstelle ergibt.*)
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Online seit 9. Januar
IBRRS 2026, 0004
Immobilien
OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.06.2025 - 2 WF 46/25
1. Der Antrag eines geschiedenen Ehegatten, von dem anderen Vergütung für die Nutzung einer im Miteigentum beider stehenden Immobilie aus § 745 Abs. 2 BGB zu erhalten, ist nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.
2. Die Bewertung der bei Antragstellung bereits fälligen Beträge richtet sich nach § 35 FamGKG. Maßgeblich ist deshalb die Summe aller bei Antragseinreichung bereits fälligen Beträge, die mit dem Antrag geltend gemacht werden.
3. Hinzuzusetzen ist diesem Betrag der Wert der nach Antragseinreichung fällig werdenden Beträge, dessen Höhe gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei der Ausfüllung des in § 42 Abs. 1 FamGKG eröffneten Ermessens ist auf die in § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG für Unterhaltsansprüche enthaltene Wertung zurückzugreifen und der 12-fache Monatswert der geltend gemachten monatlichen Nutzungsentschädigung heranzuziehen.
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Online seit 8. Januar
IBRRS 2025, 3319
Immobilien
BGH, Urteil vom 19.12.2025 - V ZR 15/24
1. Ein Erbbaurecht kann für ein bestehendes oder noch zu errichtendes einheitliches Gebäude bestellt werden, das sich auf benachbarte Grundstücke erstreckt (sog. Nachbarerbbaurecht); § 1 Abs. 3 ErbbauRG steht dem nicht entgegen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 22.06.1973 - V ZR 160/71, WM 1973, 999; Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 195/15, NJW-RR 2016, 1489).*)
2. Den Parteien eines Vertrags, der auf die Bestellung eines gegen den sachenrechtlichen Typenzwang verstoßenden dinglichen Rechts gerichtet ist, ist es grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die aus der Nichtigkeit des Rechts und der anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung ergebenden Rechtsfolgen zu berufen.*)
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IBRRS 2026, 0003
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2025 - 102 AR 119/25
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterfällt in entsprechender Anwendung auch über die sachliche Zuständigkeit.
2. Das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet, die Rückbaukosten sind insoweit nicht maßgeblich.
3. Wird ein Wohnungseigentümer und ein Nießbraucher verklagt, sprechen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, als gemeinsames Gericht das Amtsgericht zu bestimmen, da dort eine ausschließliche Zuständigkeit besteht.
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Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 3002
Immobilien
LG Augsburg, Beschluss vom 03.11.2025 - 101 O 3790/25
1. Dem Grundstücksnachbarn kann gegen geplante Baumaßnahmen ein - im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbarer - Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 861 f. BGB zustehen, wenn die geplanten Baumaßnahmen eine Besitzstörung ohne gesetzliche Gestattung begründen und eine konkret drohende erste Störung vorliegt.
2. Dies ist zu bejahen, wenn die beabsichtigten Baumaßnahmen dazu führen, dass der Heizkeller des benachbarten Hotelturms nicht mehr betretbar sein wird, so dass die Heizung nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, und während der Baumaßnahmen ganztägige Unterbrechungen der Gasversorgung zu befürchten sind.
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Online seit 24. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3278
Grundbuchrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2025 - 5 W 82/24
1. Durch eine Nachtragserklärung des Notars gem. § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG können nicht nur Schreibfehler, sondern auch weitergehende Fehler, etwa versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, Rechenfehler oder sonst fehlerhafte Zahlen, die sich aus der Urkunde selbst, aus den Nebenakten oder dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergeben, sowie sprachliche und begriffliche Ungenauigkeiten berichtigt werden.
2. Der Fehler muss hierfür allerdings offensichtlich sein, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben.
3. Der Inhalt der Willenserklärungen der Vertragsparteien kann durch einen solchen Nachtragsvermerk nicht abgeändert werden. Eine nachträgliche Berichtigung einer Unrichtigkeit kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der vom Notar erstellte Nachtragsvermerk nicht vom übereinstimmenden Willen der Beteiligten gedeckt ist.
4. Ist in der notariellen Vertragsurkunde das von der Übertragung betroffene Flurstück eindeutig bezeichnet, kann der Inhalt des Vertrags nicht durch einen zur Vertragsurkunde anverbundenen Nachtragsvermerk des Notars dahingehend geändert werden, dass statt des bezeichneten Flurstücks ein anderes übertragen werden soll.
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Online seit 23. Dezember 2025
IBRRS 2025, 2131
Versicherungsrecht
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2025 - 8 U 421/25
1. Zur Auslegung der Besonderen Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser.*)
2. Einem Risikoausschluss in den Besonderen Vereinbarungen einer Betriebshaftpflichtversicherung für Heizkostenableser, demzufolge sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden bezieht, die darauf beruhen, dass Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, unterfallen gegen den mit der Erstellung von Hausnebenkosten- und Heizkostenabrechnungen für die Mieter beauftragten Versicherungsnehmer erhobene Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Abrechnung.
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Online seit 18. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3244
Immobilien
BGH, Urteil vom 05.12.2025 - V ZR 238/24
Der Heimfallanspruch i.S.v. § 36 Abs. 1 WEG kann nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen. Die Verjährungsfrist des § 36 Abs. 3 WEG für diesen Anspruch beginnt daher frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch zu laufen.*)
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Online seit 15. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3212
Allgemeines Zivilrecht
BayObLG, Urteil vom 10.12.2025 - 102 ZRR 9/25
1. Der erste Bürgermeister einer bayerischen Kommune erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
2. Soweit der erste Bürgermeister nicht im Rahmen der eigenen Befugnisse tätig wird, kann er die Gemeinde vertreten, sofern ein wirksamer Gemeinderatsbeschluss vorliegt (hier verneint).
3. Liegt ein unwirksamer Gemeinderatsbeschluss vor, handelt der Bürgermeister als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
4. Eine Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters kann sich auch nicht aus den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben.
5. Eine Berufung auf das Fehlen der Vertretungsmacht verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben.
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Online seit 12. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3189
Amtshaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2024 - 18 U 196/22
1. Jeder Amtsträger hat die Pflicht, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen, so dass der um sie nachsuchende Bürger als Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, wobei diese Amtspflicht auch den Schutzzweck hat, den Empfänger vor schädlichen Vermögensdispositionen zu bewahren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft vorgenommen werden.
2. Der geltend gemachte Schaden muss in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten fallen. Gerade das im Einzelfall berührte Interesse muss nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden (hier Schutzzweckzusammenhang verneint zwischen Falschauskunft über Baulasten einerseits und Darlehensgewährung zur Erfüllung einer das Grundstück betreffenden Kaufpreisforderung andererseits).
3. Auch im Amtshaftungsrecht bedarf es eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Zu prüfen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde.
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Online seit 4. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3102
Nachbarrecht
BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 121/24
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.*)
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Online seit 1. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3087
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 34 Wx 244/25
Dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB ein Ablösungsrecht zu, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus Familienmitgliedern besteht.*)
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Online seit 26. November 2025
IBRRS 2025, 3054
Immobilien
BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 155/24
1. Der Kondiktionsanspruch des Verkäufers ist bei einer Nichtigkeit allein des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB auf Rückübertragung des Eigentums gerichtet, während bei einer Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB Grundbuchberichtigung verlangt werden kann.*)
2. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks entspricht; das gilt auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB beruft, kann sich daher darauf beschränken, Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks zu machen; einer gesonderten Darlegung des Werts des Miteigentumsanteils bedarf es nicht.*)
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Online seit 18. November 2025
IBRRS 2025, 2967
Bankrecht
BGH, Urteil vom 21.10.2025 - XI ZR 187/23
Zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Fortführung Senatsurteile vom 03.12.2024 - XI ZR 75/23, IMRRS 2025, 0039 = BGHZ 242, 227, und vom 20.05.2025 - XI ZR 22/24, IMRRS 2025, 0731 = BGHZ 244, 50).*)
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Online seit 14. November 2025
IBRRS 2025, 2928
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2025 - 5 U 76/24
1. Der Erbbauberechtigte kann dem Heimfallanspruch keinen Anspruch auf Entschädigung für Investitionen entgegenhalten, die nicht gemäß den vertraglichen Bestimmungen genehmigt wurden.*)
2. Die Ausübung eines Ankaufsrechts durch einen Gesellschafter ohne die erforderliche Vertretungsmacht ist unwirksam.*)
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Online seit 6. November 2025
IBRRS 2025, 2882
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2025 - 7 U 168/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Online seit 3. November 2025
IBRRS 2025, 2848
Immobilien
OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2025 - 3 U 42/20
1. Stellt bei einem verkauften Grundstück im Falle des Fehlens einer Erschließung zur Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Niederschlagsentwässerung auf diesem selbst die vorhandene, aber nicht gesicherte Nutzung der Erschließungsanlagen auf einem Nachbargrundstück einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar, wenn die (Mit-)Nutzung der benachbarten Erschließungsanlagen aus Rechtsgründen nicht durchsetzbar ist und deren Gewährung im Belieben des Nachbarn steht, kann die Mangelhaftigkeit auch bei einer entsprechenden Leitungsbaulast als öffentlich-rechtlicher Baubeschränkung zu verneinen sein, auch wenn eine solche privatrechtlich weder dem dadurch Begünstigten einen Nutzungsanspruch gewährt noch den Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, die Nutzung zu dulden.*)
2. Andernfalls scheiterte unter solchen Gegebenheiten jedenfalls die Annahme einer Arglist i.S.v. § 444 BGB bei einer unterbliebenen Aufklärung über die Anschlüsse über das Nachbargrundstück mangels eines entsprechenden Vorsatzes, nachdem auch Juristen die Unterscheidung zwischen Baulast und dinglicher Grunddienstbarkeit und deren rechtlichen Folgen nicht immer vollends präsent ist.*)
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Online seit 2025
IBRRS 2025, 2856
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - 5 U 15/17
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 2183
Grundbuchrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 W 27/25
1. Ein Sondernutzungsrecht ist "verdinglicht", wenn es nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wurde. Hierzu bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer bzw. einer diese Vereinbarung ersetzenden Erklärung des Grundstückseigentümers bei der einseitigen Aufteilung gem. § 8 Abs. 1 WEG, jeweils in der Form des § 29 GBO und der Eintragung in das Grundbuch.
2. Ein Flurstück kann unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts nicht abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Teil des Sondereigentums wiederum Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann.
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IBRRS 2025, 2807
Steuerrecht
FG München, Urteil vom 13.08.2025 - 4 K 164/25
1. Die Vorschriften des BayGrStG zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens sind formell und materiell verfassungsgemäß. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2. Die Ausgestaltung der Grundsteuer B als wertunabhängiges Flächenmodell ist vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und mit dem Grundsatz der Lastenfreiheit vereinbar.
3. Auch für ausschließlich in eigener Sache tätige Steuerberater besteht eine Nutzungspflicht des seit dem 1.1.2023 für Steuerberater eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.
4. Die Versäumung der Klagefrist ist nicht verschuldet, wenn ein Steuerberater eine Klage in eigener Sache zu einem Zeitpunkt, in dem höchstrichterlich noch nicht sicher entschieden war, ob ein in eigener Sache klagender Steuerberater die Klage zwingend in der Form des § 52d FGO erheben muss, nur in Papierform eingereicht hat.
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IBRRS 2025, 2750
Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2025 - 14 W 46/24
1. Gegenstand eines Rangvorbehalts gem. § 881 BGB kann auch die Möglichkeit der inhaltlichen Abänderbarkeit eines bereits bestehenden und im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts sein.*)
2. Soweit § 881 Abs. 1 BGB hinsichtlich des vorbehaltenen Rechts ein "dem Umfang nach bestimmtes Recht" verlangt, setzt dies voraus, dass der Inhaber des mit dem Rangvorbehalt belasteten Rechts die Tragweite des potentiellen Nachrangs hinreichend zuverlässig einschätzen kann.*)
3. Die hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs nach § 27 ErbbauRG gewählte Formulierung, wonach "beliebige Vereinbarungen über Entschädigungsansprüche nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf vereinbart werden" können, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 881 Abs. 1 BGB nicht.*)
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IBRRS 2025, 2611
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2023 - 12 U 172/22
1. Eine Streitigkeit aus dem Nachbarrecht i.S.d. §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SchStG-SA ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn das Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG-SA) Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt im konkreten Fall von Bedeutung sind.*)
2. Die Ausnahme von der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2.e SchStG-SA ist nicht bereits dann gegeben, wenn der störende Nachbar einen Gewerbebetrieb führt. Erforderlich ist, dass die störende Einwirkung von dem Nachbargrundstück aus einem Gewerbebetrieb herrührt.*)
3. Selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit stehen, unterliegen Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34a Abs. 1 Nr.2.a SchStG-SA.*)
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IBRRS 2025, 2658
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 17.09.2025 - V ZB 22/24
1. § 878 BGB ist auf den Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung nicht anzuwenden, wenn sich die Teilungserklärung auf mehrere Grundstücke bezieht und es an der für die Grundstücksvereinigung oder Bestandteilszuschreibung erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärung und dem darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Antrag fehlt.*)
2. Der Erlass einer Zwischenverfügung dient der Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nur zulässig, wenn der Mangel des Antrags rückwirkend geheilt werden kann. Ist das nicht der Fall und erlässt das Grundbuchamt gleichwohl eine - unzulässige - Zwischenverfügung, ist der Antrag erst ab Behebung des Mangels als i.S.d. § 17 GBO eingegangen anzusehen und kann erst ab diesem Zeitpunkt eine rangwahrende oder sonstige Rechtswirkung, die sich nach dem Eingang des Antrags richtet, entfalten.*)
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IBRRS 2025, 1283
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024 - 8 U 213/23
1. Sich ändernde bauplanungsrechtliche Umstände können zum Zweckentfall und damit zum Erlöschen eines Bebauungsverbots führen.
2. Die baurechtliche Zweckbindung einer Grunddienstbarkeit muss sich nicht aus der Eintragungsbewilligung oder dem Grundbucheintrag ergeben.
3. Dem Verpflichteten einer Grunddienstbarkeit obliegt im Prozess auf Löschung der Dienstbarkeit wegen Zweckentfalls die Beweislast.
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IBRRS 2025, 2008
Nachbarrecht
LG Köln, Urteil vom 21.05.2025 - 13 S 202/23
1. Bienenhaltung kann ein Nachbargrundstück beeinträchtigen, wenn es zu einer Anwesenheit zahlreicher Bienen sowie zu Ausscheidungen derselben bzw. das Versterben vieler Bienen auf dem Grundstück kommt. Der Anspruchsgegner muss nachweisen, dass diese Immissionen die Benutzung des Grundstücks des Anspruchstellers nicht oder nur unwesentlich behindern.
2. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.
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IBRRS 2025, 2340
Immobilien
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2025 - 1 U 1335/24
1. Vereinbaren die Vertragsparteien bei Schenkung eines vermieteten Grundstücks eine durch eine Reallast gesicherte lebenslange Leibrente zugunsten des Erblassers in Höhe der erzielten Netto-Mieteinnahmen des Objekts, gibt der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Grundstücks nicht auf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395-399 und BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38-45).*)
2. In einem solchen Fall macht es weder wirtschaftlich noch mit Blick auf den Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor „böslichen“ Schenkungen einen Unterschied, ob der Erblasser die Immobilie unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts oder gegen Vereinbarung einer Leibrente oder dauernden Last in Höhe der Erträge des Mietobjekts überträgt.*)
3. Ein „Genussverzicht“ findet erst im Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrentenzahlung durch den Erblasser und die Löschung des Sicherungsmittels im Grundbuch statt.*)
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IBRRS 2025, 2299
Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2025 - 5 W 118/24
1. Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs gestützt, so ist dieser Nachweis durch den Antragsteller in der Form des § 29 GBO zu erbringen.
2. An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten.
3. Der Antragsteller muss in der Form des § 29 GBO lückenlos alles ausräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte, insbesondere die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs.
4. Allein die Behauptung der Unwirksamkeit der Übertragung im Jahr 1985 reicht für einen Nachweis der Unrichtigkeit nicht aus, vielmehr bedarf es hierfür öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden, wie etwa aus einem Restitutionsverfahren oder einem Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
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IBRRS 2025, 2302
Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2025 - 5 W 110/23
1. Der als Begünstigte einer Vormerkung genannte Preußische Staat (Finanzverwaltung) wurde formell ersatzlos aufgelöst und ist damit völkerrechtlich untergegangen.
2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG wurde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das Eigentum an allen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übertragen. Gemäß § 2 Abs. 6 BImAG ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bevollmächtigt, die Bundesrepublik im Rechtsverkehr zu vertreten und antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.
3. Erklärungen einer Behörde, aufgrund derer eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Die Wahrung der Form des § 29 Abs. 3 GBO begründet die Vermutung einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Errichtung der Urkunde. Die vorgelegte, einfache Kopie einer Löschungsbewilligung genügt diesen Anforderungen nicht.
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IBRRS 2025, 2343
Immobilien
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2025 - 2-06 O 1/25
1. Haben die Parteien bei einer Immobilienverrentung (Übertragung einer Immobilie gegen Leibrente) im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer unter bestimmten Bedingungen zur Abgabe eines Angebots zum Abkauf des Wohnrechts verpflichtet ist, kann der Verkäufer diesen Anspruch klageweise geltend machen.*)
2. Für die Höhe des Angebots kann in Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten bei der Immobilienverrentung auf § 14 BewG zurückgegriffen werden. Ein Angebot des Käufers, das insoweit zu niedrig ist, erfüllt die vertraglich vereinbarte Pflicht nicht.*)
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IBRRS 2025, 2342
Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2025 - 5 W 10/24
1. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.
2. Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an dem Grundstück, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art. Sie hat u.a. den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren, sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - V ZB 88/13, IBRRS 2014, 1499 = IMRRS 2014, 0761).
3. Allein der Umstand, dass Person und Anzahl der schuldrechtlich begünstigten Dritten noch unbekannt sind, berührt das grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis des Bestellungsanspruchs zu Gunsten des jetzt berechtigten - bekannten - Versprechensempfängers nicht (Anschluss OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - 34 Wx 423/16, IBRRS 2017, 0618 = IMRRS 2017, 0235).
4. Für den aus dem Zweck des Grundbuchs abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz ist es ausreichend, dass der Umfang des Rechts aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. Sofern die höchstmögliche Belastung für einen Dritten erkennbar ist, genügt es, dass der Umfang eines Rechts durch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt umrissen wird (Festhaltung OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2009 - 5 Wx 9/08, IBRRS 2025, 2342 = IMRRS 2025, 1159). Auch die Lokalisierung der Ausübungsstelle kann der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.
5. Sowohl bei einem Bauverbot wegen einer zu duldenden Abstandsfläche als auch bei der Immission durch einen im Luftraum des Grundstücks laufenden Rotorüberstrich handelt es sich um zulässige Inhalte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB.
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IBRRS 2025, 2293
Öffentliches Recht
VG Berlin, Beschluss vom 24.07.2025 - 6 L 65/25
1. Zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
2. Die zweckentfremdungsrechtlichen Regelungen, insbesondere des § 1 Abs 3 ZwVbG-BE, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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IBRRS 2025, 2295
Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2025 - 19 W 43/25
Die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG muss im Grundbuchverfahren mit einem notariellen Prüfvermerk nach § 15 Absatz 3 GBO versehen werden (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 16.04.2021 - 12 Wx 46/20).*)
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IBRRS 2025, 2178
Versicherungsrecht
OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025 - 11 U 179/24
Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem - absehbar endgültigen - Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.*)
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IBRRS 2025, 2158
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2025 - 4 U 113/24
1. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Da ein Vertrag durch gegenseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zustande kommt, dürfen bei der nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Die Auslegung erfolgt ausgehend vom Wortlaut und Systematik auch anhand von Begleitumständen.
2. Für eine Vertragsurkunde gilt grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch für formbedürftige Erklärungen, bei der Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung allerdings nur dann zu berücksichtigen sind, soweit der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat.
3. Einseitige Erwartungen einer Vertragspartei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Willen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dazu genügt nicht, dass die eine Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des anderen Teils als bloße Kenntnisnahme oder nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist.
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IBRRS 2025, 2138
Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2025 - 4 U 27/24
1. Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang eine erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.
2. Ein Sachmangel liegt überdies im Allgemeinen dann vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.
3. Arglistig handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (hier verneint).
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IBRRS 2025, 2115
Immobilien
OLG Schleswig, Urteil vom 22.07.2025 - 7 U 25/25
1. Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Grundstück verjähren auch bei arglistig verschwiegenen Mängeln - hier: fehlende Baugenehmigung für ein Nebengebäude (sog. Behelfsheim aus der Nachkriegszeit) - spätestens mit Ablauf von 10 Jahren nach ihrer Entstehung, ohne dass es hierfür auf die (fehlende) Kenntnis des Käufers ankommt.*)
2. Der Schadenseintritt bestimmt sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt so lange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte.*)
3. Der Minderwert des mit einem Mangel behafteten Grundstücks gegenüber seinem Verkehrswert ohne den Mangel stellt einen (ersten) Schaden dar, der bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags, spätestens jedoch mit dessen Vollzug eintritt. Tätigt der Käufer später Aufwendungen, die sich angesichts des Mangels - hier: fehlende Genehmigung des Nebengebäudes - als nutzlos erweisen, stellt dieser (zweite) Schaden eine bloße Weiterentwicklung des bereits eingetretenen Schadens dar.*)
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IBRRS 2025, 2014
Zwangsvollstreckung
FG Hessen, Urteil vom 13.02.2025 - 10 K 676/23
1. Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück unterliegt wie das Grundstück selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn es sich um Miteigentum nach Bruchteilen handelt. Hingegen stellt die Pfändung der Eigentümer eines Grundstücks untereinander nach dem Recht der Forderungspfändung.
2. Eine Pfändung "aller dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte" ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Pfändungsverfügung zugleich im Betreff des Bescheids auf ein exakt bezeichnetes Grundstück Bezug nimmt und zudem ausdrücklich ("insbesondere") bestimmte Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Bruchteilen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner pfändet.
IBRRS 2025, 2005
Nachbarrecht
OLG München, Urteil vom 28.07.2025 - 19 U 2640/24
1. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht auch dem mittelbaren Besitzer des beeinträchtigten Grundstücksteils zu.*)
2. Aufgrund eines Entschädigungsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kann nicht Schadensersatz, sondern lediglich ein nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmender Ausgleich verlangt werden. Gleichwohl kommt die Entschädigungsregelung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs einem vollen Schadensersatz vielfach gleich.*)
3. Gegenstand des Ausgleichs einer Besitzstörung in Geld ist jedenfalls, was dem Besitzer durch den Eingriff in seine berechtigte Besitzposition entgangen ist, regelmäßig also die Möglichkeit zur Nutzung der Sache. Namentlich sind infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen auszugleichen. Neben dem Ertragsverlust sind zudem diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um eine ungestörte Fortführung eines mit dem Besitz verbundenen Betriebs zu gewährleisten.*)
4. Der Senat kann die umstrittene Frage offen lassen, ob der Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der Sache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann.*)
5. Ist mit dem mittelbaren Besitz des beeinträchtigten Grundstücksteils dessen Nutzung als Vermietungsobjekt verbunden, so kann der mittelbare Besitzer jedenfalls auch diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die erforderlich sind, um eine ungestörte Fortführung des mit dem mittelbaren Besitz verbundenen Vermietungsbetriebs zu gewährleisten. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB hat der Vermieter - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Widrigenfalls hat er eine Mietminderung durch seine Mieter zu gewärtigen. Daher können die Kosten für die vollständige Reparatur des beeinträchtigten, vermieteten Grundstücksteils ersatzfähig sein, auch wenn dies der Höhe nach mit dem Ersatz des Substanzschadens deckungsgleich ist.*)
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IBRRS 2025, 1965
Immobilien
OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2024 - 6 U 116/21
1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben.
2. Die Angabe eines "Circa"-Baujahrs steht der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen.
3. Die Auslegung des Begriffs "zeitgemäße Elektroausstattung" ergibt, dass ein vor längerer Zeit modernisierter Zustand geschaffen wurde, so dass die Elektrik den üblichen Anforderungen gewachsen ist. Damit geht auch einher, dass überhaupt eine Nutzung der Elektroinstallation ohne Gefahr für die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude bzw. die dort wohnenden Personen möglich ist.
4. Eine Beschreibung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Vermietung von acht Wohneinheiten stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
5. Als Rechtsfolge ist bei einer Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde.
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IBRRS 2025, 1945
Immobilien
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2025 - 3 U 2107/24
1. Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen, aber noch nicht selbstständig gebuchten Grundstücksteils beginnt regelmäßig nicht erst mit Vornahme der Vermessung oder Erstellung des Veränderungsnachweises, sondern mit Abschluss des Vertrags zu laufen.*)
2. Eine Regelung, nach der die Vertragsparteien die Auflassung nach der Vermessung zu erklären haben, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde. Der sofortige Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten spricht gegen einen solchen Parteiwillen, selbst wenn die Überlassung unter Familienmitgliedern erfolgt ist.*)
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IBRRS 2025, 1979
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 150/24
Der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.01.1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 210).
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IBRRS 2025, 1683
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2025 - 4 K 1852/24
Ein Bauaufwand kann den Kosten nach als wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsgesetz angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.*)
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IBRRS 2025, 1650
Steuerrecht
VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2025 - 4 ZB 24.704
1. Der örtliche Normgeber darf beim Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen.
2. Da das Innehaben einer Wohnung auch für Zwecke der privaten Lebensführung bereits dann anzunehmen ist, wenn sich der Eigentümer der betreffenden Räumlichkeiten die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält, kann die steuererhebende Gemeinde in einem solchen Fall grds. vom Vorliegen einer Zweitwohnung ausgehen, solange keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern.
3. Wegen des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" können sich aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel keine subjektiven Rechte eines Steuerpflichtigen in Bezug auf seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ergeben.
4. Da es bei der Prüfung, ob eine zeitweise nicht genutzte Wohnung eine reine Kapitalanlage darstellt, auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls ankommt, kann auch die Frage, "wie ein sehr lange vorliegender Leerstand definiert wird und wann ausweislich dieser Definition das Hauptkriterium bei der Frage der Kapitalanlage als erfüllt anzusehen ist", keiner allgemeingültigen Klärung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeführt werden.
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IBRRS 2025, 1605
Steuerrecht
VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2025 - 4 ZB 24.703
1. Der örtliche Normgeber darf beim Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen.
2. Da das Innehaben einer Wohnung auch für Zwecke der privaten Lebensführung bereits dann anzunehmen ist, wenn sich der Eigentümer der betreffenden Räumlichkeiten die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält, kann die steuererhebende Gemeinde in einem solchen Fall grds. vom Vorliegen einer Zweitwohnung ausgehen, solange keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern.
3. Wegen des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" können sich aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel keine subjektiven Rechte eines Steuerpflichtigen in Bezug auf seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ergeben.
4. Da es bei der Prüfung, ob eine zeitweise nicht genutzte Wohnung eine reine Kapitalanlage darstellt, auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls ankommt, kann auch die Frage, "wie ein sehr lange vorliegender Leerstand definiert wird und wann ausweislich dieser Definition das Hauptkriterium bei der Frage der Kapitalanlage als erfüllt anzusehen ist", keiner allgemeingültigen Klärung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeführt werden.
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IBRRS 2025, 1695
Allgemeines Zivilrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2025 - 5 U 36/24
1. Die Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts zugunsten eines Dritten stellt nicht ohne Weiteres einen Vertrag zugunsten Dritter dar.
2. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist unzulässig; zulässig sind nur Belastungen Dritter, die sich nur als Einschränkung seiner Begünstigung oder lediglich einen Reflex darstellen.
3. Eine im Zusammenhang mit der Einräumung eines Nutzungsrechts für einen Dritten geregelte Pflicht zur Beteiligung an den Kosten des Grundbesitzes ist keine bloße Einschränkung der Begünstigung oder bloßer Reflex sondern ein unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter.
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IBRRS 2025, 1819
Immobilien
LG Konstanz, Urteil vom 28.03.2024 - 3 O 43/23
1. Eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft in der Form, dass einzelne Teilhaber "ausgeschlossen" werden, ist nicht möglich.
2. Wollen die übrigen Teilhaber die Gemeinschaft fortsetzen, so bestehen nur zwei Möglichkeiten: Entweder der "ausscheidende" Teilhaber erklärt sich freiwillig bereit, seinen Anteil auf die übrigen Teilhaber anteilmäßig zu übertragen, oder die übrigen Teilhaber ersteigern aufgrund einer entsprechenden Verabredung im Aufhebungsverfahren den Gegenstand gemeinsam.
3. Ist der Gegenstand in Natur teilbar, so können die zur Fortsetzung bereiten Teilhaber die Gemeinschaft hinsichtlich der bei der Teilung nach § 752 BGB auf sie entfallenden realen Teile fortsetzen; das bedarf aber entsprechender schuldrechtlicher und dinglicher Vereinbarungen zwischen ihnen.
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